Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102403/2/Weg/Ri

Linz, 28.11.1994

VwSen-102403/2/Weg/Ri Linz, am 28. November 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des Hubert L vom 13. Juli 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d.Krems vom 29. Juni 1994, VerkR96/1285/1993/Bi/WP, zu Recht erkannt:

Aus Anlaß der Berufung wird iSd § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen.

Der Schuldspruch wird bestätigt.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d.Krems hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs.1 lit.a Kurzparkzonenüberwachungsverordnung iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 300 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden verhängt, weil dieser am 14. Februar 1993 um 13.15 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf dem öffentlichen Parkplatz vor dem Kaufhaus "Huber" im Ortsgebiet von Hinterstoder in der Kurzparkzone abgestellt und das Fahrzeug nicht mit einer richtig eingestellten Parkscheibe gekennzeichnet hat.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 30 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dagegen bringt der Berufungswerber, ein deutscher Urlaubsgast, sinngemäß vor, er habe den PKW nur zum Halten abgestellt, um nicht die Schiausrüstung hunderte Meter tragen zu müssen. Eine geeignete Parkscheibe sei ihm nicht zur Verfügung gestanden. Das Halten habe 10 Minuten gedauert.

3. Das Vorbringen des Berufungswerbers ist glaubwürdig. Aus dem Akt sind keine Hinweise darauf, daß diese Verwaltungsübertretung bedeutende Folgen nach sich gezogen hätte, zu entnehmen. Als Tatzeit ist punktuell 13.15 Uhr angegeben, also kein Tatzeitraum, sodaß tatsächlich davon ausgegangen werden kann, daß der Berufungswerber das Fahrzeug nur für ganz kurze Zeit abgestellt hat.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

In der Handlungsweise des Beschuldigten wird ein geringfügiges Verschulden gesehen. Auch die Folgen der Verwaltungsübertretung sind unbedeutend geblieben. Es liegen also beide Tatbestandselemente, die zu einem Absehen von der Verhängung einer Strafe führen, vor.

Eine Ermahnung war bei dieser Sachlage nicht auszusprechen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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