Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-102405/4/Fra/Ka

Linz, 03.01.1995

VwSen-102405/4/Fra/Ka Linz, am 3. Jänner 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Frau Ivanka B, hat gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 18.7.1994, VerkR96-8003-1994, Berufung eingebracht, über die der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein Mitglied Dr. Fragner, zu Recht erkannt hat:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 32 Abs.2, 33, 63 Abs.5 und 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin wegen Übertretung des § 24 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil sie am 31.3.1994 in der Zeit von 9.30 Uhr bis mindestens 10.30 Uhr, den PKW auf der Attersee Bundesstraße im Ortsgebiet von Kammer auf Höhe des Hauses Hauptstraße Nr.18 im Bereich des Vorschriftszeichens "Parken verboten" abgestellt hat. Ferner hat die Erstbehörde einen Kostenbeitrag zum Strafverfahren in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

2. Dagegen richtet sich die bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die BH Vöcklabruck legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil, wie sich aus nachfolgender Begründung ergibt, die Berufung zurückzuweisen war (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Zustellnachweis (Rückschein) am 25.7.1994 zugestellt. Die Übernahme dieses Schriftstückes wurde durch Unterschrift der Berufungswerberin bestätigt. Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen nach seiner Zustellung einzubringen. Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen.

Demnach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist mit Ablauf des 8. August 1994. Laut Eingangsstempel der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck ist jedoch das Rechtsmittel erst am 5. Oktober 1994 bei dieser Behörde eingelangt.

Die Erstbehörde hat mit Schreiben vom 14.10.1994, VerkR96-8003-1994, die Berufungswerberin auf den oa. Umstand aufmerksam gemacht. Die Berufungswerberin hat jedoch zu diesem Schreiben - obwohl ihr die Möglichkeit eingeräumt wurde - keine Stellungnahme abgegeben. Sie hat keine Aspekte vorgebracht, aus denen ein Zustellmangel abzuleiten wäre oder die für die rechtzeitige Einbringung der Berufung sprechen würden. Dem Akt ist nicht zu entnehmen, wann die Berufung zur Post gegeben wurde. Wenngleich gemäß § 33 Abs.3 AVG die Tage des Postenlaufes in die Berufungsfrist nicht eingerechnet werden, so geht der O.ö. Verwaltungssenat aufgrund des Umstandes der verspäteten Einlangung des Rechtsmittels bei der Erstbehörde (rund zwei Monate nach Ablauf der zweiwöchigen Berufungsfrist) von einer verspäteten Einbringung der Berufung aus, weil keine Anhaltspunkte für die rechtzeitige Einbringung der Berufung vorliegen. Auch die Berufungswerberin behauptet nicht, die Berufung rechtzeitig zur Post gegeben zu haben.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgesetzte Fristen zu verlängern.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen. Aufgrund dieser dargestellten Sach- und Rechtslage bestand für den O.ö. Verwaltungssenat keine Möglichkeit auf die Sache einzugehen, dh den Inhalt des angefochtenen Schuldspruches zu überprüfen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum