Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102406/9/Fra/Ka

Linz, 01.03.1995

VwSen-102406/9/Fra/Ka Linz, am 1. März 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Gerd B 4020 Linz, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 25. Oktober 1994, VerkR96-13254-1994, betreffend Zurückweisung eines Einspruches, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben; der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Strafverfügung vom 18.8.1994, VerkR96-13254-1994, über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 8 Abs.4 erster Satz StVO 1960 eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

2. Der Berufungswerber beeinspruchte diese Strafverfügung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dieser Einspruch als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Begründend führt die Erstbehörde unter Hinweis auf § 49 Abs.1 VStG aus, daß gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erhoben werden kann. Die gegenständliche Strafverfügung sei laut Rückschein am 1.9.1994 zu eigenen Handen zugestellt worden. Der Beschuldigte hätte daher den Einspruch bis spätestens 15.9.1994 zur Post geben bzw. bei der Behörde überreichen müssen. Laut Poststempel auf dem Briefumschlag sei jedoch der Einspruch erst am 21.9.1994 bei einem Postamt in Linz aufgegeben worden, sodaß die Strafverfügung wegen Ablauf der Einspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen und zu vollstrecken sei.

3. In seinem Rechtsmittel gegen den unter Punkt 2.

angeführten Bescheid bringt der Berufungswerber vor, daß die angefochtene Strafverfügung tatsächlich erst am 8.9.1994 zugestellt worden sei, weshalb der eingebrachte Einspruch jedenfalls rechtzeitig erfolgte. Zum Beweise dafür lege er eine Kopie des Briefumschlages der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck bei und beantrage seine Einvernahme. Aufgrund dieses Antrages hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich für den 27. Februar 1994 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und an diesem Tage durchgeführt. An dieser Verhandlung hat der Vertreter des Berufungswerbers teilgenommen. Der Berufungswerber selbst ist zu dieser Verhandlung nicht erschienen. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat eine Stellungnahme übermittelt.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Im vorgelegten Akt der Erstbehörde befindet sich ein Zustellnachweis, aus dem hervorgeht, daß die gegenständliche Strafverfügung am 1.9.1994 zugestellt wurde. Das Datum der Übergabe des Einspruches bei der Post am 21.9.1994 war von vornherein unstrittig. Die Erstbehörde hat daher im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt, daß die Einspruchsfrist, welche gemäß § 49 Abs.1 VStG zwei Wochen beträgt, am 15.9.1994 abgelaufen ist. Der am 21.9.1994 bei der Post aufgegebene Einspruch werde daher von der Erstbehörde zu Recht als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Zu den Berufungsausführungen hielt die Erstbehörde in der Stellungnahme vom 11.1.1995 an den O.ö.

Verwaltungssenat fest, daß es sich bei dem auf dem Briefumschlag aufscheinenden Stempel (8.9.1994) um keinen Stempel der BH Vöcklabruck handle. Wer diesen Stempel am Kuvert angebracht hat, könne nicht eruiert werden. Für die Erlassung des Bescheides sei jedoch das Zustelldatum und der Zustellnachweis (rote Karte) maßgeblich und nicht der Stempel auf dem Kuvert, der von jedem angebracht werden könne. Die Erstbehörde wies weiters darauf hin, daß dieses Kuvert an die Behörde nicht mehr zurückgeschickt werde, sondern beim Beschuldigten verbleibe.

Diesen Ausführungen, welche auch dem O.ö. Verwaltungssenat plausibel erscheinen, hatte der Vertreter des Berufungswerbers nichts entgegenzusetzen. Die verspätete Einbringung des gegenständlichen Einspruches gilt daher als erwiesen, weshalb der Berufung der Erfolg zu versagen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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