Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102408/11/Sch/<< Rd>> Linz, am 14. Februar 1995 VwSen102408/11/Sch/<< Rd>>

Linz, 14.02.1995

VwSen 102408/11/Sch/<< Rd>> Linz, am 14. Februar 1995
VwSen-102408/11/Sch/<< Rd>> Linz, am 14. Februar 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Johann S vom 19. Oktober 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 29. September 1994, VerkR96/11512/1993/ah, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 26. Jänner 1995 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch wie folgt ergänzt wird:

"... bis nächst dem Kaufgeschäft Dirnberger in Wimm Nr. 15, Gemeinde Taufkirchen/Pram, überlassen, ...".

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 180 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 29. September 1994, VerkR96/11512/1993/ah, über Herrn Johann S, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.1 Z3 KFG 1967 eine Geldstrafe von 900 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag verhängt, weil er am 5. August 1993 gegen 2.15 Uhr als Zulassungsbesitzer des PKW der Marke Datsun Sunny mit dem Kennzeichen diesen Herrn Alexander S zum Lenken auf einer öffentlichen Straße bis nächst dem Kaufgeschäft Dirnberger in Wimm Nr. 15 überlassen habe, obwohl Alexander Scherpke nicht im Besitz einer Lenkerberechtigung gewesen sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 90 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die ausführliche Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen, der sich die Berufungsbehörde vollinhaltlich anschließt.

Der anläßlich der öffentlichen mündlichen Berufungsver handlung am 26. Jänner 1995 abgehaltene Lokalaugenschein ergab überdies, daß es sich auch bei jener Verkehrsfläche, die Alexander Scherpke jedenfalls mit dem Einverständnis des Berufungswerbers befahren hat, um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt. Dies bildet die Zu- und Abfahrtsstraße zur dort befindlichen Badeanlage an der Pram.

Die Straße kann von jedermann zu den gleichen Bedingungen benützt werden, sodaß an deren Öffentlichkeitscharakter nicht zu zweifeln ist (vgl. § 1 Abs.1 StVO 1960).

Es kann daher zusammenfassend festgestellt werden, daß sich der Berufungswerber im Hinblick auf das Verschulden zumindest fahrlässig verhalten hat, zumal er sich nicht auf die Behauptung des Alexander S hätte verlassen dürfen, daß dieser im Besitze einer Lenkerberechtigung gewesen sei. Er hätte sich vor dem Überlassen seines Fahrzeuges an Scherpke vom Vorhandensein eines Führerscheins überzeugen müssen.

Im Hinblick auf die Strafzumessung ist zu bemerken, daß die Höhe der verhängten Geldstrafe vom Berufungswerber nicht ausdrücklich bekämpft wurde. Abgesehen davon bewegt sich diese im untersten Bereich des Strafrahmens (bis zu 30.000 S), sodaß sie schon aus diesem Grunde nicht als überhöht angesehen werden kann. Es wurde bei der Strafzumessung mitberücksichtigt, daß der Berufungswerber aufgrund des Vorfalls einen nicht unbeträchtlichen materiellen Schaden erlitten hat, sodaß in spezialpräventiver Hinsicht auch mit der relativ geringen Geldstrafe das Auslangen gefunden werden konnte.

Im Hinblick auf eine allfällige Anwendung des § 21 Abs.1 VStG ist zu bemerken, daß dieser die beträchtlichen Folgen der Tat, nämlich der Verkehrsunfall, entgegenstand.

Die Berufungsbehörde geht davon aus, daß der Berufungswerber aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse ohne weiteres in der Lage sein wird, die verhängte Geldstrafe zu bezahlen.

Unter Bedachtnahme auf das Konkretisierungsgebot des § 44a VStG war die Tatortumschreibung entsprechend zu ergänzen; hiezu war die Berufungsbehörde berechtigt, zumal eine fristgerechte Verfolgungshandlung mit der Angabe "Taufkirchen/Pram" (Strafverfügung vom 20. Oktober 1993) vorlag.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n



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