Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102413/11/Sch/<< Rd>> Linz, am 1. Februar 1995 VwSen102413/11/Sch/<< Rd>>

Linz, 01.02.1995

VwSen 102413/11/Sch/<< Rd>> Linz, am 1. Februar 1995
VwSen-102413/11/Sch/<< Rd>> Linz, am 1. Februar 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Beisitzer: Dr. Guschlbauer; Berichter: Dr. Schön) über die Berufung des Karl S vom 4. November 1994 gegen Faktum 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft UrfahrUmgebung vom 24. Oktober 1994, VerkR96-4631-1994-OJ/GA, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 25. Jänner 1995 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 2.400 S zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 24. Oktober 1994, VerkR96-4631-1994-OJ/GA, über Herrn Karl S, ua wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 12.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 288 Stunden verhängt, weil er am 28. September 1994 gegen 1.30 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen UU-230 D auf öffentlichen Straßen bis zum Haus Burgfriedstraße Nr. 20 in Bad Leonfelden in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe (Faktum 1.).

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.200 S sowie zum Ersatz der Kosten gemäß § 5 Abs.9 StVO 1960 in der Höhe von 2.617,80 S verpflichtet.

2. Gegen Faktum 1. dieses Straferkenntnisses hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Die Entscheidung der Berufungsbehörde stützt sich im wesentlichen auf das Ergebnis der am 25. Jänner 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung.

Im Rahmen dieser ist es dem Berufungswerber nicht gelungen, glaubwürdig darzulegen, daß er sich zum Lenkzeitpunkt noch in der Anflutungsphase befunden hat, und zwar in der Weise, daß eine beim bzw. über dem gesetzlichen Grenzwert liegende Alkoholbeeinträchtigung noch nicht vorgelegen wäre. Geht man von der ursprünglichen Trinkverantwortung des Berufungswerbers aus, die in der Anzeige des GPK Bad Leonfelden vom 28. September 1994 wiedergegeben ist, nämlich daß der Berufungswerber in der Zeit von 21.00 Uhr bis 23.30 Uhr zwei halbe Liter Bier getrunken habe, so läßt sich das Ergebnis der Alkomatuntersuchung (und der Blutuntersuchung) damit nicht in Einklang bringen. Dieser Alkoholkonsum hätte nämlich zum Zeitpunkt der Atemluftmessung um 1.43 Uhr keinen Wert von 0,45 mg Alkohol/l Atemluft ergeben können. Auch das Blutalkoholgutachten vom 4. Oktober 1994 - bezogen auf die Lenkzeit - im Ausmaß von 1,21 Promille ist mit dieser Trinkverantwortung nicht vereinbar; diese kann daher nicht den Tatsachen entsprechen.

Vom Berufungswerber wurde erstmals in der Rechtfertigung vom 11. Oktober 1994, also etwa drei Wochen nach dem verfahrensgegenständlichen Vorfall, behauptet, er habe die von ihm gegenüber der Gendarmerie angegebene Alkoholmenge nicht in dem oa Zeitraum, sondern kurz vor Fahrtantritt, nach seinen Angaben etwa zwischen 1.00 Uhr und 1.30 Uhr, konsumiert.

Abgesehen davon, daß demgegenüber Angaben, die unmittelbar nach der Tat gemacht werden, erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten kommen, ist dem Berufungswerber entgegenzuhalten, daß dieses spätere Vorbringen auch noch insofern nicht glaubwürdig erscheint, als das dem Berufungswerber am 28. September 1994 um 2.30 Uhr abgenommene Blut zu diesem Zeitpunkt einen Alkoholwert von 1,1 Promille aufgewiesen hat. Geht man nämlich davon aus, daß der Berufungswerber tatsächlich (nur) zirka einen Liter Bier unmittelbar vor Fahrtantritt getrunken hätte, so läßt sich dieser Wert damit nicht in Einklang bringen. Angesichts des Umstandes, daß der Berufungswerber, wie er selbst anläßlich der Berufungsverhandlung geschildert hat, zwischen dem Bierkonsum und der Anhaltung, die unmittelbar nach dem Lenkbeginn erfolgte, noch seine Freundin besucht hat, was ebenfalls einige Minuten in Anspruch genommen hat, kann schlüssig angenommen werden, daß zwischen (behauptetem) Alkoholkonsum und Blutabnahme ein Zeitraum von über einer Stunde gelegen war.

Der Konsum von zirka einem Liter Bier vermag, da gleichzeitig mit dem Alkoholaufbau auch der Alkoholabbau verbunden ist, innerhalb eines Zeitraums von über einer Stunde keinen Blutalkoholwert von 1,11 Promille zu bewirken.

Daraus resultiert, daß auch die vom Berufungswerber gewählte zweite Trinkverantwortungsvariante nicht der Wahrheit entsprechen kann.

Abgesehen davon ist wissenschaftlich gesichert, daß der negative Einfluß von Alkohol auf die Fahrtüchtigkeit gerade in der Anflutungsphase besonders beträchtlich ist.

Der vom Berufungswerber namhaft gemachte Zeuge Gerald Hraba vermochte das Berufungsvorbringen nicht zu stützen, da er, den angeblichen Alkoholkonsum vor Fahrtantritt ausgenommen, über die vom Berufungswerber getrunkenen Alkoholika keine Angaben machen konnte.

Zur Strafzumessung ist folgendes zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen des § 5 StVO 1960, also die sogenannten "Alkoholdelikte", gehören zu den schwerwiegendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß es durch alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt.

Die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 12.000 S kann angesichts des Strafrahmens von 8.000 S bis 30.000 S nicht als überhöht bezeichnet werden. Erschwerungsgründe lagen nicht vor, dem Berufungswerber kam jedoch auch der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute.

Wenngleich dieser nach der Aktenlage über kein Einkommen aus selbständiger Arbeit verfügt, muß unterstellt werden, daß jedermann Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes zur Verfügung stehen. Vom Berufungswerber muß daher erwartet werden, daß er zur Bezahlung der verhängten Geldstrafe möglicherweise im Ratenwege - in der Lage sein wird; mangels Sorgepflichten ist eine Gefährdung solcher nicht zu erwarten.

Die Höhe der dem Berufungswerber vorgeschriebenen Untersuchungskosten steht im Einklang mit der Bestimmung des § 5 Abs.9 StVO 1960 bzw. den entsprechenden Richtlinien.

Das zweite dem Berufungswerber im oa Straferkenntnis zur Last gelegte Delikt wurde nicht in Berufung gezogen, sodaß sich ein Abspruch hierüber erübrigt.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f