Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102414/6/Ki/Shn

Linz, 10.01.1995

VwSen-102414/6/Ki/Shn Linz, am 10. Jänner 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Mag. Franz W, vom 9. November 1994 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 28. Oktober 1994, GZ CSt.4428/94-R, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 10. Jänner 1995 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Strafverfügung vom 17. Juni 1994, AZ CSt 4428/LZ/94, über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs.1 lit.a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt, weil er am 11.2.1994 um 07.33 Uhr in Wels, Dr.Salzmann Straße in Richtung Süden, Kreuzung mit der Maria Theresia Straße - Pollheimstraße-Ringstraße mit dem Kraftfahrzeug, das gelbe nicht blinkende Licht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet hat, indem das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten, sondern weitergefahren wurde, obwohl ein sicheres Anhalten möglich gewesen wäre.

Dieses Straferkenntnis wurde laut dem im Verfahrensakt aufliegenden RSa-Abschnitt am 22. Juni 1994 beim Zustellpostamt 4040 Linz hinterlegt, die Verständigung wurde laut dem gegenständlichen Abschnitt in den Briefkasten eingelegt.

Mit Schriftsatz vom 6. September 1994 hat der Berufungswerber gegen die Strafverfügung Einspruch erhoben.

Dieser Einspruch wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28. Oktober 1994, GZ CSt.4428/94-R, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber Berufung erhoben und als Begründung ausgeführt, daß er von der Strafverfügung erstmalig am 2. September 1994 erfahren habe, nämlich, als diese erstmalige Kopie zu diesem Termin übermittelt wurde. Eine frühere Zustellung sei nicht erfolgt, auch eine Mitteilung über eine eventuelle Hinterlegung sei ihm nie zugekommen. Da er infolge des Nichtbeachtens der Anonymverfügung mit einer Strafverfügung gerechnet habe, sei es auch nicht möglich, daß er dieselbe oder eine Nachricht über eine Hinterlegung übersehen hätte.

Er ersuche daher um vollinhaltliche Aufhebung des gegenständlichen Bescheides und um Entscheidung in der Sache selbst. In eventu werde um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ersucht.

3. Die Erstbehörde hat, ohne von der Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung Gebrauch zu machen, die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Ent scheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt Beweis aufgenommen. Der Berufungswerber wurde zur mündlichen Berufungsverhandlung rechtzeitig geladen und gleichzeitig ersucht, allfällige der Wahrheitsfindung dienliche Behelfe und Beweismittel, insbesondere Beweismittel hinsichtlich einer allfälligen unzulässigen Hinterlegung der gegenständlichen Strafverfügung (§ 17 Zustellgesetz, BGBl.Nr.200/1982 idF BGBl.Nr.357/1990) mitzubringen oder so zeitig bekanntzugeben, daß sie bis zur Verhandlung herbeigeschafft werden können. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, daß das Nichterscheinen weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses hindere.

Weder der Berufungswerber noch ein Vertreter der belangten Behörde sind - unentschuldigt - zur mündlichen Berufungsverhandlung erschienen.

5. Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit.

zu vollstrecken.

Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter iSd § 13 Abs.3 regelmäßig an der Aufgabestelle aufhält, so ist das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Gemäß § 17 Abs.2 Zustellgesetz ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in dem für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.

Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung gemäß § 17 Abs.4 Zustellgesetz ist auch dann gültig, wenn die im Abs.2 oder die im § 21 Abs.2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung wurde laut dem im Akt aufliegenden RSa-Abschnitt am 22. Juni 1994 beim Postamt 4040 Linz hinterlegt und wurde ab diesem Tag zur Abholung bereitgehalten. Entsprechend den obzitierten Bestimmungen des Zustellgesetzes gilt daher die Strafverfügung mit diesem Datum als zugestellt und begann die gemäß § 49 Abs.1 VStG festgelegte Einspruchsfrist zu laufen.

Diese Frist endete sohin am 6. Juli 1994. Der am 6. September 1994 zur Post gegebene Einspruch gegen die Strafverfügung ist demnach verspätet eingebracht.

Was nun das Berufungsvorbringen anbelangt, die Mitteilung über die Hinterlegung sei dem Berufungswerber nicht zugekommen, so ist dem entgegenzuhalten, daß die unverschuldete Unkenntnis der Zustellung die im § 17 Abs.4 Zustellgesetz normierte Wirkung der Hinterlegung nicht beeinträchtigt.

Durch seine Unterschrift am RSa-Abschnitt hat der Zusteller ausdrücklich beurkundet, daß er die Verständigung über die Hinterlegung am 22. Juli 1994 in den Briefkasten der Abgabestelle eingelegt hat. Selbst wenn man der Argumentation des Rechtsmittelwerbers folgt, er habe mit der Zustellung einer Strafverfügung gerechnet, so ist nach den Erfahrungen des Lebens nicht auszuschließen, daß die Verständigung letztlich etwa bedingt durch diverse Postwurfsendungen, Zeitschriften udgl verlorengegangen sein könnte.

Ein konkreter Anhaltspunkt dafür, daß die Anzeige der Hinterlegung nicht ordnungsgemäß erfolgt sein könnte, liegt nicht vor (vgl auch Erk. VwGH vom 27.9.1989, 89/02/0112).

Unzulässig wäre die Hinterlegung dann gewesen, wenn er sich zum Zeitpunkt der Zustellung nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten hätte bzw hätte die hinterlegte Sendung nicht als zugestellt gegolten, wenn der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen hätte können.

Zur Klärung dieser Frage wurde die mündliche Berufungsverhandlung anberaumt und es wurde der Rechtsmittelwerber eingeladen, Beweismittel hinsichtlich einer allfälligen unzulässigen Hinterlegung der gegenständlichen Strafverfügung mitzubringen oder so zeitig bekanntzugeben, daß sie bis zur Verhandlung herbeigeschafft werden können.

Der Berufungswerber ist ohne Angabe von Gründen nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen und hat auch in keiner Phase des Verfahrens vorgebracht, daß die Hinterlegung aus den im Zustellgesetz genannten Gründen unzulässig gewesen wäre.

Aufgrund dieses Umstandes geht die erkennende Behörde davon aus, daß der Zusteller Grund zur Annahme haben durfte, daß sich der Rechtsmittelwerber zum Zeitpunkt der Zustellung an der Abgabestelle aufgehalten hat bzw daß der Rechtsmittelwerber rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen hätte können. Es wird diesbezüglich auf die ständige Rechtsprechung des VwGH hingewiesen, wonach der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens die Partei nicht von der Verpflichtung befreit, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Dies gilt auch für den Beschuldigten im Strafverfahren (vgl VwGH vom 28.9.1988, Zl.88/02/0030).

Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß nach Auffassung der erkennenden Behörde die verfahrensgegenständliche Strafverfügung durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt wurde und die belangte Behörde den verspätet eingebrachten Einspruch gegen die Strafverfügung zu Recht formell zurückgewiesen hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Was den Eventualantrag um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anbelangt, so ist gemäß § 71 Abs.4 AVG zur Entscheidung über diesen Antrag die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung (Einspruch) vorzunehmen war (Bundespolizeidirektion Linz).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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