Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102419/2/Fra/Ka

Linz, 14.12.1994

VwSen-102419/2/Fra/Ka Linz, am 14. Dezember 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Manfred A "gegen das Schreiben (gemeint wohl:

Straferkenntnis) vom 17.11.1994, Zl.VerkR-5849-1994-Sj", zu Recht erkannt:

Die Berufung wird gemäß §§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.3 AVG im Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe:

1. Herr Manfred A hat beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ein mit 24.

November 1994 datiertes Rechtsmittel "gegen das Schreiben vom 17.11.1994, Betreff: Verwaltungsstrafe; VerkR-5849-1994-Sj", eingebracht. In der Berufungsschrift wird somit das angeführte Schreiben (gemeint wohl:

Straferkenntnis) nur mit der vorhin genannten Zahl bezeichnet. Die bescheiderlassende Behörde ist jedoch nicht angeführt.

2. Die gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendende Bestimmung des § 63 Abs.3 AVG normiert, daß eine Berufung den Bescheid zu bezeichnen hat, gegen den sie sich richtet. Weiters hat sie einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Das Fehlen dieses wesentlichen Bestandteiles stellt kein verbesserungsfähiges Formgebrechen dar, sondern es gehört die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sich die Berufung richtet, mit Angabe der bescheiderlassenden Behörde als Teil der Berufungserklärung zum wesentlichen Inhalt der Berufung (VwGH vom 27.1.1993, Zl.92/03/0268).

3. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war entbehrlich, weil die Berufung zurückzuweisen war (§ 51e Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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