Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102435/2/Kei/Shn

Linz, 12.12.1994

VwSen-102435/2/Kei/Shn Linz, am 12. Dezember 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der Nora H gegen das Straferkenntnis des Magistrates Graz vom 17. Februar 1994, Zl.A8aP-4882B/2004, wegen einer Übertretung des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes iVm der Grazer Parkgebührenverordnung, zu Recht erkannt:

Der O.ö. Verwaltungssenat ist zur Entscheidung über diese Berufung örtlich nicht zuständig.

Rechtsgrundlage:

§ 51 Abs.1 VStG.

Begründung:

1.1 Mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 700 S (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt, weil sie "die ha Aufforderung vom 03.11.1993, den Namen und die Adresse jener Person binnen zwei Wochen, gerechnet vom Tage der am 10.11.1993 erfolgten Zustellung, anher bekanntzugeben, die am 09.08.1993, um 10.54 Uhr, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen gelenkt hat, nicht befolgt" habe, "obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre." Dadurch habe sie eine Übertretung des § 6 Abs.5 des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes iVm § 5 Abs.4 der Grazer Parkgebührenverordnung begangen, weshalb sie "gemäß § 6 Abs.1 leg.cit" zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die gegenständliche Berufung.

1.3. Mit Schreiben vom 2. Dezember 1994, Zl.UVS 30.16-74/94-4, hat der unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark diese Berufung an den O.ö. Verwaltungssenat weitergeleitet.

2. Der O.ö. Verwaltungssenat erachtet sich jedoch aus folgenden Gründen nicht für zuständig, über die vorgelegte Berufung eine Sachentscheidung zu treffen:

Wenn der oberösterreichische Verwaltungssenat in der Vollziehung von Landesrecht tätig ist, so kann sich diese nur auf oberösterreichisches - und nicht auch auf steiermärkisches-Landesrecht erstrecken, er also folglich bezüglich letzterem nicht örtlich zuständig sein.

Hellbling führt zu dieser Thematik aus: "Durch ein Landesgesetz eines österreichischen Bundeslandes können zwar im Rahmen der verfassungsmäßigen Landesgesetzgebung Tatbestände von Verwaltungsübertretungen in einwandfreier Weise geschaffen werden, jedoch wird zur Bestrafung einer solchen Übertretung, wenn sie in einem anderen Bundeslande als demjenigen begangen wurde, für das dieses Landesgesetz erlassen worden ist, nicht die Behörde des Tatortes zuständig sein können, weil sie sonst als verpflichtet angesehen werden müßte, ein für ein anderes Bundesland erlassenes Gesetz anzuwenden, und weil im übrigen ein Bundesland nicht berechtigt ist, durch seine Landesgesetzgebung ein anderes Bundesland zu Amtshandlungen zu ermächtigen bzw zu verpflichten. Soll also durch ein Landesgesetz erreicht werden, daß Verstöße gegen seine Bestimmungen ohne Rücksicht darauf bestraft werden, ob ihr Tatbestand in dem betreffenden Bundeslande gesetzt worden ist oder nicht, so muß das Landesgesetz, wenn seine Absicht nicht ins Leere gehen soll, in seinen Bestimmungen eine entsprechende Zuständigkeitsvorsorge aufnehmen. Sie könnte lauten, daß dann, wenn sich innerhalb des Bundeslandes kein Tatort feststellen läßt, der Wohnort des Täters für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebend sein soll, sofern er sich in dem betreffenden Bundesland befindet, wenn das aber nicht zutrifft, eine bestimmte Behörde, etwa die Bezirksverwaltungsbehörde am Sitz der Landeshauptstadt, für zuständig erklärt wird" (zitiert aus Pichler-Drexler, "Das interlokale Verwaltungsstrafrecht", ÖJZ, Heft Nr.21/1958, S 567).

Es kann somit in verfassungskonformer Interpretation der Bestimmung des § 51 Abs.1 VStG (Art.2, 10 und 15 B-VG) die Tatort-Judikatur des VwGH zu § 103 Abs.2 KFG (in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache) im gegenständlichen Zusammenhang (Übertretung des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes, in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache) nicht herangezogen werden und der O.ö. Verwaltungssenat aus kompetenzrechtlichen Erwägungen zur Entscheidung in der Verwaltungsstrafsache nicht zuständig sein.

3. Aus diesen Gründen war die örtliche Unzuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates auszusprechen.

Die Absprache über diese Frage in Form eines Feststellungsbescheides hat - da eine nochmalige Weiterleitung gemäß § 6 Abs.1 AVG nicht in Betracht kommt (vgl zB VwGH vom 3. April 1989, Zl.89/10/0085) - der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst wiederum für unbedenklich erachtet (vgl VwGH vom 18. März 1993, Zl.93/0042, 0043; s aber auch VwGH vom 9. März 1970, Zl.526/89, S 7; VwSen-240009 vom 14. November 1991; VwSen-240055 vom 1. Februar 1993).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage: Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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