Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102438/4/Sch/<< Rd>> Linz, am 22. Dezember 1994 VwSen102438/4/Sch/<< Rd>>

Linz, 22.12.1994

VwSen 102438/4/Sch/<< Rd>> Linz, am 22. Dezember 1994
VwSen-102438/4/Sch/<< Rd>> Linz, am 22. Dezember 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Mehmet S vom 9. Dezember 1994 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 30. November 1994, VerkR96-6581-1994, wegen Abweisung des Einspruches vom 21. November 1994 gegen das Ausmaß der mit Strafverfügung vom 15. November 1994, VerkR96-6581-1994, verhängten Geldstrafe zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und die Geldstrafe mit 700 S sowie die Ersatzfreiheitsstrafe mit sechs Stunden festgesetzt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

Begründung:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Bescheid vom 30. November 1994, VerkR96-6581-1994, den Einspruch des Herrn Mehmet S, vom 21. November 1994 gegen das Ausmaß der mit Strafverfügung vom 15. November 1994, VerkR96-6581-1994, wegen einer Übertretung des § 106 Abs.1a KFG 1967 festgesetzten Geldstrafe in der Höhe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Wenngleich der Spruch der oa Strafverfügung mangels eines (auch) gegen die Schuld gerichteten Einspruches ohnedies in Rechtskraft erwachsen ist und daher der Berufungsbehörde ein Abspruch hierüber mangels Zuständigkeit nicht zusteht, so ist zum entsprechenden Vorbringen des Berufungswerbers, er sei für ein und dasselbe Delikt zweimal bestraft worden, zu bemerken, daß aus der Anzeige des GPK Molln vom 26. September 1994 eindeutig hervorgeht, daß es sich hiebei um zwei gleichartige Übertretungen gehandelt hat. Für die eine wurde der Berufungswerber mittels einer Organstrafverfügung bestraft, da er nach Abschluß der Amtshandlung jedoch das Kind neuerlich auf dem vorderen Sitz des PKW Platz nehmen ließ und dann wegfuhr, liegt eindeutig eine weitere Verwaltungsübertretung vor.

Zur Frage der Strafbemessung - nur diese ist Gegenstand des Berufungsverfahrens - ist nachstehendes zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Der Schutzzweck der Bestimmung des § 106 Abs.1a KFG 1967, daß nämlich Kinder unter 12 Jahren auf Sitzen hinter der Windschutzscheibe von Kraftwagen grundsätzlich nicht befördert werden dürfen, liegt darin, daß dadurch eine Erhöhung ihrer Sicherheit erreicht werden soll. Solche Kinder können nämlich weder mit Sicherheitsgurten geschützt werden noch sind sie in der Lage, sich selbst in geeigneter Weise an Haltegriffen festzuhalten. Der Unrechtsgehalt einer Übertretung dieser Bestimmung ist daher nicht unbeträchtlich.

Dem Berufungswerber ist allerdings in jenem Punkt seiner Berufung Recht zu geben, in dem er die lediglich auf das Formale beschränkte Begründung des angefochtenen Bescheides rügt. Tatsächlich hat sich die Behörde, zumindest geht es aus der Begründung nicht hervor, mit dem konkreten Fall iSd § 19 Abs.2 VStG nicht auseinandergesetzt. So kann dem Bescheid nicht entnommen werden, von welchem monatlichen Einkommen des Berufungswerbers die Erstbehörde bei der Strafbemessung ausgegangen ist. Ein Einkommen von monatlich netto 11.000 S bis 12.000 S sowie die Sorgepflicht für mehrere Kinder rechtfertigt nach Ansicht der Berufungsbehörde eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe. Insbesonders soll es nicht Zweck einer Strafe sein, einem Beschuldigten die Einhaltung seiner Verpflichtungen beträchtlich zu erschweren.

Andererseits muß dem Berufungswerber entgegengehalten wer den, daß seine Angaben im Hinblick auf den Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht zutreffen. Laut dem von der Erstbehörde vorgelegten Auszug über Verwaltungsstrafvormerkungen mußte dieser bereits mehrmals wegen Übertretungen straßenverkehrs- bzw. kraftfahrrechtlicher Vorschriften bestraft werden. Der Erschwerungsgrund einer einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkung lag aber nicht vor, sodaß in spezialpräventiver Hinsicht trotz des durch den erstbehördlichen Akt vermittelten Eindrucks einer gewissen Uneinsichtigkeit des Berufungswerbers erwartet werden kann, daß er der Einhaltung dieser Bestimmung künftighin Augenmerk widmen wird.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n


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