Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107201/30/Kei/Gam

Linz, 30.12.2003

VwSen-107201/30/Kei/Gam Linz, am 30. Dezember 2003

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Hans P G, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. M W und Dr. W K, K Gasse, St. P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 21. August 2000, Zl. VerkR96-12768-1999, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, im zweiten Rechtsgang nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30. Oktober 2003 zu Recht:

Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 51 Abs.7 VStG eingestellt.

Entscheidungsgründe:

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 21. August 2000, Zl. VerkR96-12768-1999, wurde der Berufungswerber wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 bestraft.

Dagegen wurde eine Berufung erhoben.

Mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 30. November 2001, Zl.VwSen-107201/2/Kei/La, wurde dieser Berufung keine Folge gegeben.

Gegen dieses Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates wurde eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 2002, Zl.2002/02/0009-5,

wurde das oben angeführte Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates aufgehoben.

Im zweiten Rechtsgang wurde am 30. Oktober 2003 durch den Oö. Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Es konnte das Beweisverfahren nicht geschlossen werden.

Die Frist des § 51 Abs.7 VStG ist nach der Verhandlung, spätestens am
13. November 2003, abgelaufen.

Innerhalb der Frist des § 51 Abs.7 VStG wurde eine Entscheidung nicht gefällt.

Mit Ablauf der Frist des § 51 Abs.7 VStG ist das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 21. August 2000, Zl. VerkR96-12768-1999, außer Kraft getreten.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Keinberger

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