Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102441/2/Fra/Ka

Linz, 02.01.1995

VwSen-102441/2/Fra/Ka Linz, am 2. Jänner 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Erwin B gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 9.11.1994, VerkR96-1049-1994-2-Ga, betreffend Übertretungen des § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird hinsichtlich der Schuldsprüche als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich bestätigt. Hinsichtlich der Strafen wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen auf je 2.500 S, die Ersatzfreiheitsstrafen auf je drei Tage herabgesetzt werden.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu leisten. Die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum erstinstanzlichen Verfahren ermäßigt sich auf je 10 % der neu bemessenen Strafen, ds insgesamt 500 S.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr.51/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.866/1992, iVm §§ 16, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr.52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.666/1993.

II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen Übertretungen des § 103 Abs.2 KFG 1967 je Geldstrafen von 4.000 S (insgesamt 8.000 S), im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je 6 Tagen (insgesamt 12 Tage) verhängt, weil er 1.) als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit Schreiben der Erstbehörde vom 13.4.1994, welches am 15.4.1994 nachweislich zugestellt wurde, aufgefordert wurde, der Behörde binnen 14 Tagen ab Zustellung jene Person namhaft zu machen, welche dieses Fahrzeug am 15.12.1993 um 15.48 Uhr gelenkt hat. Da er mit Eingabe vom 18.4.1994, welche am 26.4.1994 zur Post gegeben und am 27.4.1994 bei der Erstbehörde eingelangt ist, eine unrichtige Auskunft erteilt hat, ist er seiner gesetzlichen Auskunftspflicht gemäß § 103 Abs.2 KFG nicht nachgekommen, 2.) als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit Schreiben der Erstbehörde vom 13.4.1994, welches am 15.4.1994 nachweislich zugestellt wurde, aufgefordert wurde, der Behörde binnen 14 Tagen ab Zustellung jene Person namhaft zu machen, welche dieses Fahrzeug am 15.12.1993 um 16.11 Uhr gelenkt hat. Da er mit Eingabe vom 18.4.1994, welche am 26.4.1994 zur Post gegeben und am 27.4.1994 bei der Erstbehörde eingelangt ist, eine unrichtige Auskunft erteilt hat, ist er seiner gesetzlichen Auskunftspflicht gemäß § 103 Abs.2 KFG nicht nachgekommen.

Ferner hat die Erstbehörde gemäß § 64 VStG Verfahrenskostenbeiträge in Höhe von 10 % der verhängten Strafen vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die fristgerecht durch den ausgewiesenen Vertreter bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Was die vom Berufungswerber vermißte Beweiswürdigung des angefochtenen Straferkenntnisses sowie den aufgezeigten Umstand anlangt, daß zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses ein weiteres ebenfalls nicht rechtskräftiges, zum gegenständlichen Straferkenntnis im Widerspruch stehendes Erkenntnis anlangt, tritt der O.ö.

Verwaltungssenat den Überlegungen des Berufungswerbers bei.

Für die gegenständliche Berufungsentscheidung sind jedoch die vom Berufungswerber aufgezeigten Mangelhaftigkeiten deshalb nicht mehr relevant, weil mit Erkenntnis des O.ö.

Verwaltungssenates vom 19.12.1994, VwSen-102341/9/Fra/Ka-1994, das gegen Herbert B durchgeführte Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen der StVO 1960 eingestellt wurde. Der Tatvorwurf gegen Herbert B konnte aufgrund der Zeugenaussage des Erwin B jun., geb. am 21.2.1969, wh. in E im Rahmen der am 2.12.1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, daß er zu den verfahrensgegenständlichen Tatzeiten den Kombi, Kz., gelenkt hat, nicht aufrechterhalten werden. Aufgrund des Verhandlungsergebnisses, welches schließlich zur Einstellung des gegen Herbert B geführten Verwaltungsstrafverfahrens führte, steht fest, daß der im gegenständlichen Verfahren Beschuldigte tatsächlich als Zulassungsbesitzer eine objektiv unrichtige Auskunft gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 erteilt hat, weshalb er auch in objektiver Hinsicht den Tatbestand des § 103 Abs.2 leg.cit.

erfüllt hat. Weil es sich bei dieser Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG handelt (vgl. VwGH vom 18.1.1989, Zl.88/03/0155), bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, ist es Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Der Beschuldigte verweist in diesem Zusammenhang auf die Berufungsausführungen des Herbert B im oa Verfahren, worin dieser ausführt, daß er selbst den genannten PKW am 15.12.1993 gegen 15.00 Uhr, es könnte seines Erachtens auch später gewesen sein, vom Firmengelände weggelenkt habe.

Er (der Beschuldigte) habe dies gesehen und habe deshalb mit ruhigem Gewissen davon ausgehen können, daß Herbert B auch kurze Zeit später dieses Fahrzeug gelenkt habe. Da die Lenkerauskunft mehr als vier Monate nach dem Tatzeitpunkt liege, sei es ihm damals auch nicht mehr möglich gewesen, den Zeitpunkt des Wegfahrens des Herbert B minutiös einzuordnen, dies könnte um 15.00 Uhr gewesen sein, vielleicht aber auch erst um 15.30 Uhr. Klar sei, daß er sich noch konkret daran erinnert habe, daß Herbert B mit dem PKW weggefahren sei, weil der Grund dieser Fahrt noch in seinem Gedächtnis gewesen sei, weil in der Woche vor Weihnachten der Elektriker von Gundertshausen wegen einer dringenden Reparatur aufgesucht werden mußte. Er habe auch noch Kenntnis vom Inhalt des diesbezüglichen Gespräches mit Herbert B gehabt. Dessen Wiedereintreffen in der Firma habe er jedoch nicht gesehen, weil er da nicht mehr zu Hause gewesen sei, weswegen er auch nicht sehen habe können, daß, wie dieser behauptet, dann schon sein Sohn das Fahrzeug gelenkt habe.

Hiezu ist seitens des O.ö. Verwaltungssenates festzustellen:

Im oben erwähnten Verfahren gegen Herbert B hat der von diesem namhaft gemachte Zeuge Erwin B jun.

bestätigt, daß Herbert B den in Rede stehenden PKW vom Firmengelände des nunmehrigen Beschuldigten weggelenkt habe. Er, der Zeuge Erwin B, sei Beifahrer gewesen.

Sie seien zuerst zur Großmutter gefahren, worauf es dann zu einem Fahrerwechsel kam. Er, der Zeuge Erwin B, könne sich jedoch konkret daran erinnern, daß er in beiden tatzeitrelevanten Fällen der Lenker des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges war. Der Zweck dieser Fahrt sei gewesen, daß ein Elektrogerät zum Elektriker nach Gundertshausen gebracht wurde.

Auszugehen ist daher davon, daß Herbert B den in Rede stehenden PKW vom Firmengelände weggelenkt hat und Erwin B jun. Beifahrer war. Da ein Fahrerwechsel nicht auszuschließen war, durfte der Zulassungsbesitzer nur aufgrund der Tatsache, daß Herbert B das Fahrzeug vom Firmengelände weggelenkt hat, nicht ohne weitere Befragung des Herbert B davon ausgehen, daß dieser kurze Zeit später auch noch Lenker des Fahrzeuges war. Mit der Lenkeranfrage der Erstbehörde hatte der Beschuldigte 14 Tage Zeit, eine entsprechende Rückfrage beim Lenker und Beifahrer zu halten, woraus der wahre Lenker zu den relevanten Zeitpunkten aufgrund des guten Erinnerungsvermögens sowohl des Herbert B als auch des Erwin B jun.

festgestellt hätte werden können. Der Beschuldigte in diesem Verfahren behauptet jedoch nicht, eine derartige Rücksprache mit Herbert B oder Erwin B jun. gehalten zu haben und er bringt auch keine Gründe vor, daß ihm eine derartige Rückfrage in der ihm zustehenden Frist nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre. Er hat daher die ihm zur Last gelegten Tatbestände auch in subjektiver Hinsicht erfüllt und somit zu verantworten.

Die Annahme des Berufungswerbers, daß im gegenständlichen Fall ein fortgesetztes Delikt vorläge, wird von der Berufungsbehörde nicht geteilt, zumal dieser Deliktstypus nur im Bereich der Vorsatzdeliquenz in Betracht kommt.

Davon, daß der Beschuldigte nicht vorsätzlich gehandelt hat - im Gegenteil - dieser bestreitet überhaupt das Vorliegen des Verschuldens, womit er sich selbst in Widersprüche verwickelt, geht die Berufungsbehörde aus. Im gegenständlichen Fall kann auch nicht von einer Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen gesprochen werden, zumal dem Berufungswerber ausdrücklich zwei getrennte Lenkererhebungen übermittelt wurden, die dieser auch je gesondert beantwortet hat.

Der O.ö. Verwaltungssenat vermag auch die Überlegungen des Berufungswerbers hinsichtlich des von ihm behaupteten Eintrittes der Verfolgungsverjährung nicht teilen:

Unstrittig ist, daß beide Lenkerauskünfte mit 18.4.1994 datiert, beide laut Mitteilung des Postamtes Pischelsdorf am 26.4.1994 eingeschrieben der Post zur Beförderung übergeben wurden und bei der Erstbehörde am 27.4.1994 einlangten. Nach Auffassung des O.ö. Verwaltungssenates geht daher die Erstbehörde zutreffend davon aus, daß das strafbare Verhalten mit der Übergabe der an die Behörde gerichteten Eingaben an die Post abgeschlossen wurde. Die Frist begann somit am 26.4.1994 zu laufen, während die Erstbehörde am 25.10.1994 - somit vor Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist - eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt hat. Diese Verfolgungshandlungen wurden auch laut Stempel am 25.10.1994 abgesendet und haben somit die Behördensphäre verlassen. Der Berufungswerber führt hiezu an, daß die erstbehördlichen Erwägungen hiezu in rechtlicher Hinsicht nur dann haltbar wären, wenn es sich um ein Unterlassungsdelikt handeln würde. Diesen Ausführungen könnte der O.ö. Verwaltungssenat jedoch nur dann beitreten, wenn der Beschuldigte als Zulassungsbesitzer keine Auskunft erteilt hätte. Hier würde der Beginn der Verjährungsfrist mit dem Ende der Auskunftsfrist zu laufen beginnen. Im gegenständlichen Fall hat jedoch der Beschuldigte unrichtige - Auskünfte erteilt, weshalb die Verfolungsverjährungsfrist mit dem Zeitpunkt dieser Erteilung zu laufen begann (vgl. VwGH 21.9.1970, 1511/69, ZVR.1971/97). Die Argumentation des Berufungswerbers, daß die Verfolgungsverjährungsfrist bereits mit Datierung der Lenkerauskunft und nicht erst mit Übergabe dieser Lenkerauskunft an die Post zu laufen beginne, ist schon deshalb unschlüssig, weil diese Auskunft, noch nicht rechtlich deshalb bedeutsam sein kann, insoferne sie noch nicht die Rechtssphäre eines anderen berührt. Konsequent weitergedacht müßte die Verfolgungsverjährungsfrist schon dann zu laufen beginnen, wenn der Willensentschluß zu einer unrichtigen Auskunft gefaßt wurde. Wäre die vom Berufungswerber vertretene Auffassung zutreffend, würde das strafbare Verhalten bereits dann erfüllt sein, wenn es in keiner Weise nach außen in Erscheinung tritt und die Rechtssphäre eines Dritten tangiert. Die Rechtsordnung ist jedoch auf äußere Erscheinungen angewiesen, innere Willensentschlüsse als alleinige Anknüpfungspunkte für Rechtsfolgen sind unbrauchbar.

Die Berufung erwies sich daher hinsichtlich der Schuldfrage als unbegründet, weshalb sie abzuweisen war.

Die Strafe war aus folgenden Gründen auf das nunmehr bemessene Ausmaß herabzusetzen: Der Beschuldigte ging aufgrund der Tatsache, daß Herbert B, den er als Lenker bekanntgegeben hat, das Fahrzeug vom Firmengelände weggelenkt hatte, davon aus, daß dieser auch etwas später der Lenker dieses Fahrzeuges war. Da eine Befragung des Herbert B oder des Erwin B jun. - siehe oben offenbar unterblieben ist, ist ein Verschulden anzunehmen, läßt es aber aufgrund der Umstände nicht so gravierend erscheinen. Eine weitere Herabsetzung der Strafe war aufgrund des Unrechtsgehaltes - durch die falsche Lenkerauskunft konnte der wahre Lenker verwaltungsstrafrechtlich nicht mehr verfolgt werden - sowie aufgrund drei einschlägiger Vormerkungen, welche als erschwerend zu werten sind, nicht vertretbar. Die nunmehr festgesetzten Strafen scheinen aus spezialpräventiven Gründen geboten und sind unter Bedachtnahme auf die von der Erstbehörde mangels Angaben des Beschuldigten geschätzten Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten festgesetzt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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