Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102443/9/Sch/<< Rd>> Linz, am 6. Februar 1995 VwSen102443/9/Sch/<< Rd>>

Linz, 06.02.1995

VwSen 102443/9/Sch/<< Rd>> Linz, am 6. Februar 1995
VwSen-102443/9/Sch/<< Rd>> Linz, am 6. Februar 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Wolfgang S vom 2. Dezember 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 25. November 1994, VerkR96-2708-1994/Gi, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 3. Februar 1995 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 320 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis hat mit Straferkenntnis vom 25. November 1994, VerkR96-2708-1994/Gi, über Herrn Wolfgang S, Passau, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.600 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Stunden verhängt, weil er am 22. Februar 1994 um 16.50 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der A 8 Innkreisautobahn in Fahrtrichtung Suben bei Autobahnkilometer 68,010 mit einer Geschwindigkeit von 172 km/h gelenkt und somit die auf österreichischen Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 42 km/h überschritten habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 160 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

Auch das Ergebnis der am 3. Februar 1995 abgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, zu der der Berufungswerber im übrigen nicht erschienen ist, hat dessen Verantwortung nicht zu stützen vermocht. Insbesonders erschien dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich das Vorbringen des Berufungswerbers nicht glaubwürdig, nämlich daß nicht er, sondern eine andere Person, von der der Berufungswerber außer dem angeblichen Namen nichts wußte, sein Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt habe. Wenn der Berufungswerber in der Berufung ausführt, die Angaben des Zeugen Wieser seien "nicht ernst zu nehmen" so ist ihm entgegenzuhalten, daß nach Ansicht der Berufungsbehörde dies eher auf die Angaben des Berufungswerbers selbst zutrifft.

Wie sonst wäre es erklärlich, daß die Nachforschungen, die unmittelbar nach der Anhaltung des Berufungswerbers durchgeführt wurden, nicht den geringsten Hinweis auf die Existenz des angeblichen Lenkers erbracht haben. Auch die gegenüber dem Meldungsleger gemachte Äußerung, daß die Version des Berufungswerbers eine "gute Methode für das Einstellen des Verfahrens" sei, spricht gegen den Wahrheitsgehalt seines Vorbringens und dafür, daß dieses ausschließlich deshalb gemacht wurde, um einer verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung zu entgehen.

Es kann daher zusammenfassend festgestellt werden, daß einerseits die Aussagen der einvernommenen Meldungsleger um ein Vieles glaubwürdiger waren als die Behauptungen des Berufungswerbers, und andererseits der Berufungswerber nicht in der Lage war, irgendwelche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geschwindigkeitsmessung zu erwecken.

Zur Strafzumessung wird festgestellt, daß die Strafhöhe den Bestimmungen des § 19 Abs.1 und Abs.2 VStG entspricht. Die Geldstrafe wurde im unteren Bereich des Strafrahmens (bis zu 10.000 S) festgesetzt.

Durch massive Geschwindigkeitsüberschreitungen, im vorliegenden Fall um 42 km/h, kommt es immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen bzw. sind die Folgen eines Unfalles beträchtlicher als bei Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten. Der Unrechtsgehalt einer solchen Übertretung kann daher nicht als geringfügig bezeichnet werden.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit wurde von der Erstbehörde gewürdigt, Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

Den im angefochtenen Straferkenntnis geschätzten persönlichen Verhältnissen wurde vom Berufungswerber nicht entgegengetreten, sodaß sie auch der Berufungsentscheidung zugrundegelegt werden konnten. Das geschätzte Monatseinkommen von 15.000 S läßt erwarten, daß der Berufungswerber zur Bezahlung der verhängten Geldstrafe ohne weiteres in der Lage sein wird.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n



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