Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102446/14/Bi/Fb

Linz, 09.02.1995

VwSen-102446/14/Bi/Fb Linz, am 9. Februar 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer (Vorsitzender: Dr. Kurt Wegschaider, Berichterin: Mag. Karin Bissenberger, Beisitzer: Dr. Wolfgang Weiß) über die Berufung des Herrn Franz H, gegen Punkt 2) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14. November 1994, VerkR96/16818/1993/Hä, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 9. Februar 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches keine Folge gegeben und Punkt 2) des Straferkenntnisses diesbezüglich bestätigt.

Die Geldstrafe wird auf 14.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Tage herabgesetzt.

II. Der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich daher auf 1.400 S; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG, §§ 99 Abs.1b iVm 5 Abs.2 StVO 1960.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat im angefochtenen Punkt 2) des genannten Straferkenntnisses über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 99 Abs.1 lit.b iVm 5 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 20.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Tagen verhängt, weil er am 23. September 1993 um 0.40 Uhr den PKW Ford, Kennzeichen vom Parkplatz des Gastlokales "Wurstkessel", 4050 Traun, Leondinger Straße 18, in Richtung Leondinger Bezirksstraße gelenkt habe, wobei er bei Strkm 3,370 in diese einfahren habe wollen und, als er sich bereits auf dem Radfahrstreifen befunden habe, ca 15 m zum angeführten Gastlokal zurückgefahren sei, wobei er sich in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe und entgegen der von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Straßenaufsichtsorgan an ihn gerichteten Aufforderung um 0.50 Uhr am 23. September 1993 in Traun vor dem Haus Leondinger Straße 18 eine Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert habe. Gleichzeitig wurde ihm ein anteiliger Verfahrenskostenbeitrag von 2.000 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige, aus drei Mitgliedern bestehende 4. Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 9. Februar 1995 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Rechtsmittelwerbers sowie der Zeugen Iris Manuela S und Roland P durchgeführt. Die Zeugin Monika S ist mittlerweile verstorben. BI Franz W hat sich ebenso wie der Vertreter der Erstinstanz entschuldigt.

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er bestreite weder, daß er im Lokal Alkohol getrunken habe noch, daß er den Alkotest verweigert habe; er bestreite aber, daß er mit dem PKW gefahren sei. Dieser sei am Parkplatz des Würstelstandes abgestellt gewesen und am nächsten Tag von seiner Frau dort abgeholt worden. Da er nicht gefahren sei, sei die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt nicht gerechtfertigt gewesen. Überdies dürfe laut VwGH-Judikatur ein Test nur verlangt werden, solange noch ein verwertbares Ergebnis erwartet werden könne. Er sei zwischen 14.00 Uhr und 15.00 Uhr ins Lokal gekommen und bis zur Amtshandlung in diesem Lokal gewesen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Rechtsmittelwerber ebenso wie die beiden angeführten Zeugen gehört wurden.

4.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Rechtsmittelwerber fuhr am Nachmittag des 22. September 1993 zwischen 15.00 Uhr und 15.30 Uhr mit seinem PKW zum genannten Lokal nach Traun und konsumierte dort bis gegen Mitternacht ca 15 Seidel Bier. Als er von der Zeugin S zum Zahlen aufgefordert wurde, stellte er fest, daß er nicht so viel Geld mithatte, und bot sein Autotelefon als Einsatz an, was aber nicht akzeptiert wurde. Er ging daraufhin zu seinem auf dem Parkplatz abgestellten PKW, nach seinen Angaben, um das Autotelefon aufzuladen und seine Gattin telefonisch zu ersuchen, ihn abzuholen.

Im Lokal befanden sich außer der Angestellten Monika S noch deren Tochter Iris S und deren Begleiter Roland P, die beabsichtigten, die Zeugin S abzuholen. Als der Rechtsmittelwerber das Lokal verließ und zu seinem PKW ging, wurde wegen der nicht bezahlten Rechnung die Gendarmerie verständigt.

Sowohl die Zeugin S als auch der Zeuge Podlesnig haben vom Würstelstand aus beobachtet, daß der Rechtsmittelwerber in seinen PKW stieg, diesen startete und anschließend über den Parkplatz bis zur Ausfahrt in die Leondinger Straße fuhr. Dort blieb er im Bereich des Radfahrstreifens stehen, legte den Rückwärtsgang ein und fuhr anschließend ca 15 m zum Gastlokal zurück. Er blieb im Auto sitzen, bis die Gendarmerie kurze Zeit später eintraf.

Nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates sind die Aussagen der beiden Zeugen widerspruchsfrei und glaubwürdig, wobei die Zeugin S, die den Rechtsmittelwerber offensichtlich schon deshalb beobachtet hat, weil ihr eigenes Fahrzeug auf dem Parkplatz abgestellt war, angab, es sei ihr aufgrund der ausreichenden Straßenbeleuchtung einwandfrei möglich gewesen, zu erkennen, daß der Rechtsmittelwerber in den PKW einstieg und mit diesem wegfuhr. Sie habe den Eindruck gehabt, daß der Rechtsmittelwerber deshalb im Rückwärtsgang auf den Parkplatz zurückgefahren sei, weil er aufgrund seiner Alkoholisierung "nicht hinausgefunden habe".

Auch der Zeuge Podlesnig hat bestätigt, er habe eindeutig und zweifelsfrei erkennen können, daß der Rechtsmittelwerber den PKW bis zur Einfahrt in die Leondinger Straße und anschließend wieder zurück auf den Parkplatz gelenkt habe.

Der Rechtsmittelwerber hat sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu den Zeugenaussagen in keiner Weise geäußert, obwohl ihm ausreichend Möglichkeiten dazu angeboten wurden, und er hat auch auf eine grundsätzliche Stellungnahme mit der Begründung verzichtet, er habe den PKW sicher nicht gelenkt. Er habe ihn auch nicht gestartet, da dies zum Aufladen des Autotelefons nicht notwendig sei und er habe den Schlüssel eingesteckt gehabt, sodaß auch niemand anderer gefahren sein könne.

Der unabhängige Verwaltungssenat nimmt aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens als erwiesen an, daß der Rechtsmittelwerber den PKW am 23. September 1993 gegen 0.40 Uhr auf dem angeführten Parkplatz bis zur Einfahrt in die Leondinger Straße bei Strkm 3,370 und anschließend wieder zurück auf den Parkplatz gelenkt hat.

4.2. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß gemäß der Bestimmung des § 99 Abs.1b StVO 1960 eine Verwaltungsübertretung begeht, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Gemäß § 5 Abs.2 leg.cit. sind besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen, wenn vermutet werden kann, daß sich diese Personen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden.

Auf der Grundlage des Beweisverfahrens gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, daß aufgrund der einwandfreien Wahrnehmungen der Zeugen davon auszugehen ist, daß der Rechtsmittelwerber das Fahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, zumal der in Rede stehende Parkplatz von jedermann unter den gleichen Bedingungen zu benützen ist. Es ist dort weder eine Abschrankung angebracht noch eine (in rechtlicher Hinsicht irrelevante) Tafel, die das Parken dort nur einem bestimmten Personenkreis gestatten würde. Als erwiesen ist auch anzunehmen, daß der Rechtsmittelwerber vor dem Lenken des Fahrzeuges Alkohol konsumiert hat, sodaß die Vermutung des speziell geschulten und behördlich zur Vornahme von Atemluftuntersuchungen auf Alkoholgehalt ermächtigten Meldungsleger BI W, der Rechtsmittelwerber könnte sich beim Lenken des Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben, nachvollziehbar ist. Da zwischen dem Lenken des Fahrzeuges und der Aufforderung zum Alkotest lediglich 10 min vergangen sind, vermag der unabhängige Verwaltungssenat in der Verantwortung des Rechtsmittelwerbers auch kein plausibles Argument für eine Unzulässigkeit der Aufforderung zum Alkotest zu erkennen.

Der Rechtsmittelwerber hat auch nie bestritten, die Durchführung der Atemluftuntersuchung auf Alkoholgehalt verweigert zu haben, sodaß davon auszugehen war, daß er den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

4.3. Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß der Rechtsmittelwerber, der im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens trotz mehrmaliger Ladungen nicht mitgewirkt und auch seine finanziellen Verhältnisse nicht dargelegt hat, im Rahmen seiner Tätigkeit als selbständiger Unternehmer ein Nettomonatseinkommen von ca 20.000 S bezieht und für die Gattin und zwei Kinder sorgepflichtig ist.

Er weist eine einschlägige Vormerkung aus dem Jahr 1991 auf, was seitens der Erstinstanz zutreffend als Erschwerungsgrund gewertet wurde. Mildernd war zu berücksichtigen, daß der Rechtsmittelwerber den PKW lediglich auf dem in Rede stehenden Parkplatz lenkte, jedoch nicht auf die Leondinger Straße fuhr, wobei im Zweifel zu seinen Gunsten anzunehmen ist, daß er von sich aus von einer weiteren Teilnahme am Straßenverkehr Abstand genommen und den PKW zu seinem Parkplatz zurückgelenkt hat.

Unter Berücksichtigung all dieser Milderungsgründe gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zur Auffassung, daß es vertretbar ist, die Strafe unter Bedachtnahme auf die einschlägige Vormerkung entsprechend herabzusetzen.

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung, als auch den oben dargelegten finanziellen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers. Sie liegt im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (§ 99 Abs.1 StVO 1960 sieht Geldstrafen von 8.000 S bis 50.000 S bzw Ersatzfreiheitsstrafen von einer bis sechs Wochen vor) und ist im Hinblick auf general- sowie vor allem spezialpräventive Überlegungen gerechtfertigt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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