Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102452/17/Ki/Ka

Linz, 26.01.1995

VwSen-102452/17/Ki/Ka Linz, am 26. Jänner 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Sadettin Y, vom 7.

Dezember 1994, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25. November 1994, VerkR96-10402-1994-Rö, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 20. Jänner 1995, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird nach der Maßgabe bestätigt, daß der 2. Satz des Schuldspruches wie folgt zu lauten hat:

"Obwohl sein Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand, fuhr er 2. in weiterer Folge weiter ohne anzuhalten, wirkte er 3. nicht an der Sachverhaltsfeststellung mit und meldete er 4. den Verkehrsunfall mit Sachschaden nicht ohne unnötigen Aufschub bei der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle." II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 2.860 S, ds insgesamt 20 % der verhängten Geldstrafen, zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 25.11.1994, VerkR96-10402-1994-Rö, dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 23.5.1994 um 21.40 Uhr den PKW, Kz: auf der Pollheimer Straße im Stadtgebiet von Wels in Richtung Süden bis zum Haus Pollheimerstraße Nr.5 gelenkt, wobei er 1.) den am rechten Fahrbahnrand ordnungsgemäß abgestellten PKW, indem er nicht so weit rechts fuhr, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre. 2.) Er in weiterer Folge ohne anzuhalten weiterfuhr, 3.) er nicht an der Sachverhaltsfeststellung mitwirkte und 4.) er den Verkehrsunfall mit Sachschaden nicht ohne unnötigen Aufschub bei der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle meldete. 5.) Außerdem befand er sich bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach 1.) § 7 Abs.1 StVO, 2.) § 4 Abs.1a StVO, 3.) § 4 Abs.1c StVO, 4.) § 4 Abs.5 StVO, 5.) § 5 Abs.1 StVO begangen.

Gemäß 1.) § 99 Abs.3a StVO, 2.) § 99 Abs.2a StVO, 3.) § 99 Abs.2a StVO, 4.) § 99 Abs.3b StVO, 5.) § 99 Abs.1a StVO wurden über ihn Geldstrafen von 1.) 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden), 2.) 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden), 3.) 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden), 4.) 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) bzw. 5.) 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt. Gleichzeitig wurde er mit dem genannten Straferkenntnis zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 1.430 S sowie zum Ersatz der Barauslagen für das Alkoteströhrchen in Höhe von 10 S verpflichtet.

I.2. Der Berufungswerber erhebt gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig Berufung und bestreitet im wesentlichen, daß er zum Tatzeitpunkt das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug gelenkt habe. Seine Gattin, Hacer Y, habe den PKW gelenkt und sie bekenne sich auch schuldig. Aus Nervosität habe es seine Frau versäumt, zum nächsten Gendarmerieposten zu fahren, sie sei nach Hause gefahren, um ihren Sohn zu holen. Sie habe nicht alleine zur Gendarmerie fahren wollen, weil sie sehr schlecht deutsch spricht. Er selbst habe sich zu dieser Zeit immer noch in einem türkischen Lokal befunden, wo er Alkohol konsumiert habe. Er gebe auch zu, daß er alkoholisiert gewesen sei. Er ersuche daher von einer Bestrafung Abstand zu halten.

I.3. Die Erstbehörde hat, ohne von der Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung Gebrauch zu machen, die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da hinsichtlich der einzelnen gegenständlichen Bestrafungen weder primäre Freiheitsstrafen noch 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung Beweis erhoben.

Bei dieser Berufungsverhandlung wurden die Polizeibeamten Gerhard G und Franz G als Zeugen einvernommen. Ein Vertreter der belangten Behörde bzw. der Berufungswerber sowie drei weitere geladene Zeugen sind bis zum Abschluß der Verhandlung nicht erschienen. Etwa eine halbe Stunde nach Abschluß der Verhandlung erschien dann der Berufungswerber in Begleitung von zwei Zeugen (Gattin bzw Sohn des Berufungswerbers) und erklärte, daß er das Amtsgebäude nicht rechtzeitig gefunden habe.

Im Hinblick auf allfällige sprachliche Probleme des Berufungswerbers bzw von geladenen Zeugen hat an der Verhandlung auch ein Dolmetscher für die türkische Sprache teilgenommen.

I.5. Bez.Insp. G führte nach Belehrung als Zeuge aus, daß er dem Unfallkommando der BPD Wels zugeteilt sei.

Sie seien von einer Dienststelle vom gegenständlichen Vorfall informiert worden und sie seien daraufhin zur Unfallstelle gefahren und hätten dort den Unfall aufgenommen. In der Folge hätten sie am Parkplatz des Gasthauses Volksgartenwirt das Beschuldigtenfahrzeug bemerkt, es dürfte nach der Unfallaufnahme 5 Minuten gedauert haben, bis sie am Unfallort eintrafen. Die Unfallaufnahme habe ca. 15 bis 20 Minuten gedauert, bis zum Zeitpunkt, wo sie das Beschuldigtenfahrzeug vorgefunden haben, dürfte dann ein weiterer Zeitraum von 20 bis 30 Minuten vergangen sein.

Das Beschuldigtenfahrzeug sei unversperrt gewesen, auf der Rücksitzbank des Fahrzeuges habe ein Sakko gelegen. Im Fahrzeug habe noch der Zündschlüssel gesteckt und es hatte den Anschein, daß das Fahrzeug schnell verlassen wurde. Das Fahrzeug habe Unfallschäden aufgewiesen.

Da durch die Fahndung der Zulassungsbesitzer bekannt war, hätten sie im Gasthaus Volksgartenwirt den Wirt bzw mehrere Gäste befragt, ob der Berufungswerber im Gasthaus anwesend sei.

Es habe zum Vorfallszeitpunkt ziemlich schlechtes Wetter (Regenwetter) geherrscht, sie hätten das Gasthaus wieder verlassen und im Nahbereich die Suche nach dem Zulassungsbesitzer fortgesetzt. In weiterer Folge sei ihnen eine männliche Person aufgefallen, welche trotz des vorher angeführten Regenwetters lediglich mit einem Hemd bekleidet vor dem Gasthaus hin und her spaziert sei. Anläßlich der Personenkontrolle habe sich erwiesen, daß es sich um den Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Fahrzeuges gehandelt habe.

Sie hätten ihn anläßlich der Personenkontrolle auch gleich auf den Unfall hin angesprochen, er hat keine Antworten gegeben.

In der Folge sei ein Alkotest vorgenommen worden, welcher positiv verlief.

Nach Durchführung des Alkotestes habe der Berufungswerber plötzlich behauptet, daß nicht er, sondern seine Gattin das Fahrzeug gelenkt habe.

Der Zeuge habe daraufhin Kollegen der Gendarmerie ersucht, die Gattin des Beschuldigten hinsichtlich des Vorfalles zu befragen. Die Kollegen seien zu ihrer Adresse gefahren und hätten sie dort vorgefunden bzw eine Befragung hinsichtlich der Vorfälle durchgeführt. Nachdem sie den Kollegen keine klaren Antworten geben konnte, habe er sie ersucht, die Gattin des Berufungswerbers nach Wels zu bringen, wo sie sie an der Rayonsgrenze übernommen haben. In der Folge habe er die Gattin exakt über den Unfallhergang befragt (Zeitpunkt, Ort udgl), sie habe ihm aber keine Angaben machen können.

Daraufhin hätten sie sie aufgefordert ihnen zu erklären, welche Fahrtroute sie genommen habe und sie seien mit ihr die Strecke abgefahren. Sie seien mehrmals an der Unfallstelle vorbeigekommen, Frau Y habe jedoch nicht angeben können, wo der Unfall passiert ist.

Rev.Insp. G führte nach Belehrung aus, daß er Beamter des Unfallkommandos der BPD Wels sei. Sie seien am Vorfallstag von einer Dienststelle vom verfahrensgegenständlichen Verkehrsunfall informiert worden und daraufhin zur Unfallaufnahme an den Unfallort gefahren.

Dieser Vorgang dürfte sich etwa zwischen 21.45 Uhr und 22.00 Uhr abgespielt haben. Sie hätten den Sachschaden am Fahrzeug des Unfallbeteiligten festgestellt und eine Fahndung veranlaßt.

Nachdem sie die Unfallaufnahme abgeschlossen haben, hätten sie sich selbst an der Fahndung beteiligt und in der Folge das Beschuldigtenfahrzeug am Parkplatz vor dem Lokal Volksgartenwirt abgestellt vorgefunden. Vom Tatort zu diesem Parkplatz beträgt die Entfernung etwa 500 bis 800 m. Das Fahrzeug sei unversperrt gewesen, der Zündschlüssel habe gesteckt. Im Fahrzeug lagen am Rücksitz ein Sakko sowie eine Krawatte. Am Fahrzeug hätten sie Unfallschäden feststellen können.

Eine Nachfrage nach dem Berufungswerber im Lokal Volksgartenwirt sei vorerst negativ verlaufen. In weiterer Folge hätten sie das Fahrzeug am Parkplatz gegenüber beobachtet, dabei sei ihnen eine Person aufgefallen, welche mehrmals aus dem Lokal herauskam und mehrmals vor dem Gasthaus hin- und herging und zum Fahrzeug schaute. Diese Person sei trotz regnerischem und kaltem Wetter zum Vorfallszeitpunkt lediglich mit einem Kurzarmhemd bekleidet gewesen. Eine Personskontrolle habe ergeben, daß es sich um den Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Fahrzeuges gehandelt hat. Der Betreffende habe seinen Führerschein vorgewiesen und da deutliche Alkoholisierungssymptome feststellbar waren, habe er ihn zum Alkotest aufgefordert, welcher positiv verlief. Vom Zeitpunkt der Unfallaufnahme bis zum Abschluß des Alkotests dürfte ca eine Stunde vergangen sein.

Nachdem dem Berufungswerber die Führerscheinabnahmebescheinigung ausgestellt wurde, habe dieser plötzlich die Behauptung aufgestellt, daß nicht er sondern seine Gattin das Fahrzeug gelenkt habe. Sie hätten daraufhin den GP Traun ersucht, die Gattin zu Hause zum Unfallhergang zu befragen. Nachdem diese weder über Unfallzeit noch Unfallort genaue Angaben machen konnte, wurden die Kollegen der Gendarmerie ersucht, die Gattin zur Rayonsgrenze nach Wels zu bringen. Sie seien daraufhin mit ihr jene Straßenzüge, die sie angegeben hat, abgefahren, wobei sie mindestens vier Mal am Unfallort vorbeigefahren wären. Frau Y habe jedoch nicht angeben können, wo genau der Verkehrsunfall passiert ist.

I.6. In freier Beweiswürdigung gelangt der O.ö.

Verwaltungssenat zur Auffassung, daß den Aussagen der Zeugen Glauben zu schenken ist. Sie haben ihre Aussagen unter Wahrheitspflicht getätigt und es sind ihre Aussagen in sich schlüssig und den Denkgesetzen nachvollziehbar.

Wenn auch der Berufungswerber sowie drei geladene Zeugen zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen sind, erscheint dem O.ö. Verwaltungssenat aufgrund der Aussagen der beiden Polizeibeamten der Sachverhalt hinreichend geklärt, sodaß objektiv gesehen eine weitere mündliche Verhandlung zur Einvernahme des Beschuldigten bzw. der nicht erschienen Zeugen als entbehrlich erachtet wird.

Zu berücksichtigen ist auch, daß sich der Beschuldigte in jede Richtung verteidigen darf. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin für den Berufungswerber belastend gewertet werden, im konkreten Falle aber ist seine Rechtfertigung, wie im folgenden noch dargelegt wird, absolut unglaubwürdig.

I.7. Nach Würdigung der erhobenen Beweise hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

Zunächst ist festzustellen, daß die Verwirklichung der im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in keiner Weise bestritten wird. Strittig ist ausschließlich die Frage, wer zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt das Tatfahrzeug gelenkt hat, dh wer die Verwaltungsübertretungen tatsächlich begangen hat. Der Berufungswerber rechtfertigt sich damit, daß nicht er, sondern seine Gattin das Fahrzeug gelenkt habe.

Geht man nun von dem aus den Aussagen der beiden Polizeibeamten resultierenden Sachverhalt einerseits und den verschiedenen Rechtfertigungsvarianten des Berufungswerbers im bisherigen Verfahren andererseits aus, so ist zu folgern, daß die Argumentation des Berufungswerbers in hohem Maße unglaubwürdig ist.

Zunächst ist bereits ein Widerspruch in den Angaben des Berufungswerbers dahingehend festzustellen, daß dieser anläßlich seiner ersten niederschriftlichen Einvernahme vor den Polizeibeamten angegeben hat, er sei am 23.5.1994 zwischen 18.00 Uhr und 19.00 Uhr mit seiner Frau als Lenkerin mit dem Kombi nach Wels zum Volksgartenwirt gefahren.

Anläßlich einer Einvernahme im erstinstanzlichen Verfahren hat er sich dann insofern korrigiert, daß er nicht von seiner Frau nach Wels gebracht worden sei, sondern selbst mit dem Zug von Haid nach Wels gefahren war. Eine Begründung für diesen Widerspruch hat er allerdings in keiner Phase des Verfahrens und auch nicht im Berufungsschriftsatz angegeben.

Weiters hat der Berufungswerber laut Anzeige nach der erfolgten Führerscheinabnahme angeführt, daß nicht er sondern seine Gattin den Kombi lenkte und sie den Verkehrsunfall verursachte. Er hat dabei weiters ausgeführt, daß seine Gattin jedoch sofort nach dem Unfall zu Bekannten nach Thalheim gelaufen ist und von diesen nach Hause gebracht wurde. Andererseits argumentiert er wieder, daß er erst von der Polizei erfuhr, daß mit seinem Fahrzeug ein Unfall verursacht wurde. Dem O.ö. Verwaltungssenat erscheint es doch eher unerklärlich, wieso der Berufungswerber bereits wissen konnte, daß die Gattin von Bekannten nach Hause gebracht wurde, wo er doch erst anläßlich der Amtshandlung von diesem Unfall in Kenntnis gesetzt wurde.

Für die Tatsache, daß der Berufungswerber kurz bevor er von den Polizeibeamten kontrolliert wurde das Tatfahrzeug gelenkt hat, spricht auch, daß dieses unversperrt am Parkplatz gestanden ist und auf dem Rücksitz des PKW's Kleidungsstücke (Sakko und Krawatte), welche offensichtlich dem Beschuldigten gehören, gelegen sind, während er trotz regnerischem und kaltem Wetter, lediglich mit einem Kurzarmhemd bekleidet, sich in der Nähe des Fahrzeuges aufgehalten hat.

Dafür, daß nicht die Gattin des Berufungswerbers das Fahrzeug gelenkt hat, spricht auch, daß diese nicht in der Lage war, den Polizeibeamten den genauen Unfallort zu zeigen, obwohl die Polizeibeamten mit ihr vier Mal am Unfallort vorbeigefahren sind. Außerdem hat sie anläßlich der Befragung durch die Polizeibeamten am 24.5.1994 ausgeführt, daß sie kurz nach 22.00 Uhr, ca. 22.10 Uhr bis 22.15 Uhr, gegen das am rechten Fahrbahnrand zum Parken abgestellte Fahrzeug gestoßen sei. Tatsächlich aber ereignete sich der gegenständliche Verkehrsunfall bereits um 21.40 Uhr.

Unter Zugrundelegung der dargestellten Umstände stellt sich demnach der gegenständliche Sachverhalt wie folgt dar:

Nachdem der Berufungswerber um 21.40 Uhr den verfahrensgegenständlichen Verkehrsunfall verursacht hatte, ist dieser ohne anzuhalten bis zum Parkplatz des Gasthauses Volksgartenwirt weitergefahren, er hat dort sein Auto überstürzt verlassen um, allenfalls vom Gasthaus Volksgartenwirt aus, seine Gattin telefonisch zu instruieren, daß sie den Unfall auf sich nimmt bzw erklärt, daß sie von einer Bekannten nach Hause gefahren worden ist.

Offensichtlich wollte der Berufungswerber dadurch verschleiern, daß er in alkoholisiertem Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt hat. Das überstürzte Verhalten des Berufungswerbers erklärt auch, daß das Fahrzeug unversperrt am Parkplatz vorgefunden wurde bzw sich am Rücksitz des Fahrzeuges trotz des regnerischen und kalten Wetters noch das Sakko bzw eine Krawatte befunden haben. In der Folge dürfte der Berufungswerber mitbekommen haben, daß Polizeibeamte das Auto gefunden haben, weshalb er letztlich nicht mehr zum Fahrzeug zurückkehren wollte. In dieser Phase wurde er von den Polizeibeamten zur Personenkontrolle aufgefordert.

Die Gattin des Berufungswerbers konnte ihrerseits die Instruktionen nicht im Detail aufnehmen, was wohl erklärt, daß sie nicht in der Lage war, den genauen Unfallhergang bzw Unfallort zu beschreiben.

Aufgrund der dargelegten Erwägungen gelangt der O.ö.

Verwaltungssenat zum Schluß, daß der Berufungswerber das Fahrzeug tatsächlich zum Vorfallszeitpunkt selbst gelenkt hat und die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen als erwiesen anzusehen sind.

Die vorgenommene Spruchkorrektur war zur Konkretisierung des Strafvorwurfes erforderlich. Sie war zulässig, zumal bereits aus dem im erstinstanzlichen Verfahren innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist erhobenen Tatvorwurf in klarer Weise zu ersehen ist, daß das Verhalten des Berufungswerbers am Unfallort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand. Der Berufungswerber war so in der Lage, sich entsprechend zu rechtfertigen und es ist auch eine allfällige Doppelbestrafung auszuschließen.

Zur ohnehin nicht angefochtenen Straffestsetzung ist festzustellen, daß diesbezüglich die Erstbehörde den Ermessensspielraum nicht überschritten hat.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung, durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Dazu wird im einzelnen festgestellt:

Die für die Verwaltungsübertretung gemäß Punkt 1. des Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe (300 S) erscheint bei dem gegebenen Strafrahmen (bis zu 10.000 S) in Anbetracht des aus der Verwaltungsübertretung resultierenden Verkehrsunfalles absolut als äußerst gering bemessen.

Hinsichtlich der in den Punkten 2. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen ist ein gesetzlicher Strafrahmen hinsichtlich der Geldstrafe zwischen 500 S und 30.000 S vorgesehen. Mit diesem erhöhten Strafrahmen bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, daß die sogenannten Fahrerfluchtdelikte in erhöhtem Maße als verwerflich zu beurteilen sind und deren Hintanhaltung mit aller Strenge zu bewirken ist. Unter diesem Aspekt erscheinen die verhängten Geldstrafen, welche im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens festgelegt wurden, jedenfalls als vertretbar. Dies gilt auch für die Verwaltungsübertretung laut Punkt 4 des Straferkenntnisses.

Diesbezüglich ist zwar lediglich eine Höchstgeldstrafe bis zu 10.000 S vorgesehen, die Ausschöpfung des Strafrahmens im Ausmaß von 15 %, erscheint jedoch im Hinblick auf die oa Darlegungen durchaus gerechtfertigt.

Was schließlich Punkt 5 des angefochtenen Straferkenntnisses anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, daß die in der Straßenverkehrsordnung 1960 festgelegten "Alkoholdelikte" zu den gröbsten Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung zählen, weil sie in besonderem Maße geeignet sind, die durch die Strafdrohung geschützten Interessen der Verkehrssicherheit zu schädigen. Der erhebliche Unrechtsgehalt dieser Übertretung spiegelt sich im Strafrahmen von 8.000 S bis 50.000 S wider. Es ist daher der belangten Behörde keine Überschreitung des Ermessensspielraumes zu unterstellen, wenn sie lediglich eine Geldstrafe von 10.000 S festgelegt hat, wobei als erschwerend zu berücksichtigen ist, daß beim Berufungswerber unbestritten ein beträchtlicher Alkoholgehalt der Atemluft von 1,08 mg/l festgestellt wurde.

Durch die Verhängung der relativ milden Geldstrafen ist die belangte Behörde offensichtlich davon ausgegangen, daß die Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse des Berufungswerbers eher als gering anzusehen sind. Dieser Umstand ist jedoch ausschließlich bei der Bemessung der Geldstrafen zu berücksichtigen, bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe ist dies nicht zu berücksichtigen.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß die verhängten Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen tat- und schuldangemessen sind. Auch wenn strafmildernd zu berücksichtigen ist, daß bezüglich dem Berufungswerber bisher keine Verwaltungsstrafen vorgemerkt sind, erscheint eine Herabsetzung der festgelegten Strafen sowohl aus spezialpräventiven als auch aus generalpräventiven Gründen nicht mehr vertretbar.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Es wird darauf hingewiesen, daß einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat (§ 54b Abs.3 VStG). Ein diesbezüglicher Antrag wäre allenfalls an die Behörde erster Instanz (BH Linz-Land) zu stellen.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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