Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102457/12/Sch/<< Rd>> Linz, am 20. März 1995 VwSen102457/12/Sch/<< Rd>>

Linz, 20.03.1995

VwSen 102457/12/Sch/<< Rd>> Linz, am 20. März 1995
VwSen-102457/12/Sch/<< Rd>> Linz, am 20. März 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Siegfried S vom 18./30. November 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 10. Oktober 1994, VerkR96-1267-1994, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 17. März 1995 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 900 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag herabgesetzt werden.

Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz wird mit 90 S festgesetzt.

Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Straferkenntnis vom 10. Oktober 1994, VerkR96-1267-1994, über Herrn Siegfried S, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 52a Z10a StVO eine Geldstrafe von 1.300 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil er am 9. März 1994 um 20.23 Uhr den Kombi mit dem Kennzeichen im Gemeindegebiet von Krenglbach auf der Bundesstraße B 137 bei Straßenkilometer 6,800 in Richtung Norden gelenkt habe, wobei er die von der Behörde verordnete, durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 28 km/h überschritten habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 130 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber am 14. November 1994 eigenhändig zugestellt. Die Berufungsfrist endete sohin am 28. November 1994.

Fristgerecht hat der Berufungswerber ein Rechtsmittel, datiert mit 18. November 1994, eingebracht, jedoch ohne Begründung. Der Berufungswerber wurde mit Schreiben der Erstbehörde vom 30. November 1994 aufgefordert, bis längstens 19. Dezember 1994 eine Begründung für seine Berufung nachzureichen. Dazu ist zu bemerken, daß diese Vorgangsweise der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes widerspricht. Dieser zufolge handelt es sich beim Mangel der Begründung einer Berufung um ein außerhalb der Berufungsfrist nicht heilbares Gebrechen.

Es kann allerdings auch nicht zu Lasten des Berufungswerbers gehen, wenn er von einer Behörde eine falsche Rechtsauskunft erhält, sodaß sich die Berufungsbehörde entschlossen hat, die Berufung als zulässig anzusehen.

In der Sache selbst ist zu bemerken, daß das abgeführte Beweisverfahren, insbesonders die Einvernahme des Zeugen Insp. S, keine Anhaltspunkte dafür ergeben hat, daß die durchgeführte Lasermessung nicht, wie der Berufungswerber vermeint, sein Fahrzeug betroffen habe, sondern ein anderes, vor ihm fahrendes. Die Berufungsbehörde hatte die schlüssige und glaubwürdige Aussage des Zeugen ihrer Entscheidung zugrundezulegen, zumal es sich bei dem einvernommenen Gendarmeriebeamten um ein mit der Handhabung von Lasergeräten vertrautes Organ handelt.

Dazu kommt noch, daß der Berufungswerber konzediert hat, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten zu haben, wobei er auch nicht dezidiert in Abrede stellte, daß diese Überschreitung in jenem Ausmaß erfolgt sein konnte, wie sie durch die Lasermessung festgestellt wurde.

Diesem Umstand kommt im Zusammenhang mit der Strafzumessung deshalb Bedeutung bei, da hieraus eine gewisse Einsichtigkeit des Berufungswerbers abgeleitet werden kann. Die Erstbehörde hat das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung als erschwerend gewertet, obwohl ein solcher Erschwerungsgrund dem § 19 Abs.2 VStG fremd ist; vielmehr ist dieser Umstand im Rahmen der Beurteilung des Unrechtsgehalts einer Tat im Sinne des § 19 Abs.1 VStG zu berücksichtigen. Zum weiteren Erschwerungsgrund, nämlich dem Vorliegen einer einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkung ist zu bemerken, daß die Erstbehörde diesen Umstand zu Recht als erschwerend gewertet hat, wobei allerdings dem Berufungswerber teilweise zugutegehalten werden muß, daß diese Vormerkung bereits aus dem Jahr 1990 stammt und daher deren Tilgung heransteht.

Die Berufungsbehörde ist zusammenfassend zu der Ansicht gelangt, daß mit der herabgesetzten Geldstrafe das Auslangen gefunden werden kann, um den Berufungswerber künftighin zur Einhaltung von Geschwindigkeitsbeschränkungen zu bewegen.

Auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers war nicht näher einzugehen, zumal von vornherein erwartet werden kann, daß er zur Bezahlung der Geldstrafe ohne Beeinträchtigung seiner Lebensführung in der Lage sein wird.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

 

 

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