Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102460/7/Sch/<< Rd>> Linz, am 15. Februar 1995 VwSen102460/7/Sch/<< Rd>>

Linz, 15.02.1995

VwSen 102460/7/Sch/<< Rd>> Linz, am 15. Februar 1995
VwSen-102460/7/Sch/<< Rd>> Linz, am 15. Februar 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Helmuth S vom 11. Dezember 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 17. November 1994, VerkR96-5084-1994-Shw, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 14. Februar 1995 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 1.000 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 17. November 1994, VerkR96-5084-1994-Shw, über Herrn Helmuth S, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 5.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verhängt, weil er am 2. August 1994 gegen 14.30 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen im Ortsgebiet von Braunau/Inn von der Höfterstraße kommend in die Laabstraße in Richtung stadteinwärts bis auf Höhe des Hauses Laabstraße Nr. 47 gelenkt habe, wobei er bei der angeführten Fahrt nicht im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung der Gruppe B gewesen sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 500 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung mit der Behauptung, er sei zum relevanten Zeitpunkt auf Arbeitssuche in der Schweiz gewesen.

Diesem Einwand steht aber die eindeutige und glaubwürdige Aussage des anläßlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung einvernommenen Zeugen GI Herbert M entgegen. Der Zeuge konnte den Berufungswerber als Lenker eines PKW aus relativ geringer Entfernung zweifelsfrei identifizieren. Der Berufungswerber ist dem Zeugen seit mehreren Jahren aufgrund verschiedener Amtshandlungen bekannt. Aus diesem Grund ist eine Verwechslung auszuschließen. Es ist rechtlich völlig unerheblich, ob es nach diesen Wahrnehmungen zu einer Anhaltung des Berufungswerbers gekommen ist oder nicht. Aus dem Umstand, daß eine solche im vorliegenden Fall nicht erfolgt ist, kann keinesfalls der Schluß gezogen werden, daß die Lenkereigenschaft des Berufungswerbers strittig wäre.

Nach der gegebenen Beweislage war also der Aussage des Gendarmeriebeamten, die im übrigen unter Wahrheitspflicht gemacht wurde, der Vorzug zu geben gegenüber der lediglich auf das Bestreiten der Tat beschränkten Verteidigung des Berufungswerbers.

Zur Strafzumessung ist nachstehendes auszuführen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen des § 64 Abs.1 KFG 1967 gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften. Es ist letztlich ohne Bedeutung, ob eine Person mit der Handhabung von Kraftfahrzeugen vertraut ist oder nicht; ausschließlich eine aufrechte Lenkerberechtigung bewirkt das Recht, Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu lenken.

In spezialpräventiver Hinsicht muß bemerkt werden, daß beim Berufungswerber offensichtlich ein großes Maß an Uneinsichtigkeit vorliegt. Die bereits verhängten einschlägigen Verwaltungsstrafen konnten ihn offensichtlich nicht davon abhalten, neuerlich ein gleichartiges Delikt zu begehen. Die Berufungsbehörde kann daher nicht finden, daß die nunmehr verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 5.000 S als überhöht anzusehen wäre.

Der Berufungswerber hat von der Möglichkeit, seine persönlichen Verhältnisse bekanntzugeben, nicht Gebrauch gemacht, sodaß seitens der Erstbehörde eine Einkommensschätzung im Ausmaß von 8.000 S monatlich erfolgte. Dieser wurde in der Berufung nicht entgegengetreten, sodaß sie auch der Berufungsentscheidung zugrundegelegt werden konnte. Hieraus ergibt sich, daß erwartet werden kann, daß der Berufungswerber zur Bezahlung der verhängten Geldstrafe in der Lage sein wird.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n


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