Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107596/29/Kei/An

Linz, 20.09.2004

 

 

 VwSen-107596/29/Kei/An Linz, am 20. September 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des J F, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. C A, U, M, gegen den Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 13. März 2001, Zl. VerkR96-503-2001-Ro, zu Recht:

Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 51 Abs.7 VStG eingestellt.

 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 13. März 2001, Zl. VerkR96-503-2001-Ro, wurde der Berufungsweber wegen zwei Übertretungen des § 84 Abs.2 StVO 1960 iVm § 9 Abs.1 VStG bestraft.

Dagegen wurde eine Berufung erhoben.

Mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 11. April 2002, Zl. VwSen-107596/18/Le/Ni, wurde dieser Berufung keine Folge gegeben.

Gegen dieses Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates wurde eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Jänner 2003, Zl. 2002/02/0130-5, wurde der Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn aufgehoben und die Beschwerde im Hinblick auf den Spruchpunkt 1. dieses Straferkenntnisses abgewiesen.

Die Frist des § 51 Abs.7 VStG ist am 27. Mai 2004 abgelaufen.

Innerhalb der Frist des § 51 Abs.7 VStG wurde eine Entscheidung nicht gefällt.

Mit Ablauf der Frist des § 51 Abs.7 VStG ist der Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 13. März 2001, Zl. VerkR96-503-2001-Ro, außer Kraft getreten.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Keinberger
 

 

 
 

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