Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102464/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 27. Dezember 1994 VwSen102464/2/Sch/<< Rd>>

Linz, 27.12.1994

VwSen 102464/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 27. Dezember 1994
VwSen-102464/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 27. Dezember 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Franz T vom 14. Dezember 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 5. Dezember 1994, VerkR962758-1994/Wa/Hu, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe auf 2.000 S sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Tage herabgesetzt.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 200 S.

Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Straferkenntnis vom 5. Dezember 1994, VerkR96-2758-1994/Wa/Hu, über Herrn Franz T, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.300 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden verhängt, weil er am 30. Mai 1994 um 6.30 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der Pyhrnautobahn A 9 bei Baukilometer 83,160 im Gemeindegebiet Roßleithen in Richtung Linz gelenkt und die Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" mißachtet habe, da er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 46 km/h überschritten habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 230 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Es braucht nicht näher erörtert zu werden, daß es durch Geschwindigkeitsüberschreitungen immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt. Ein solches Verhalten stellt daher zumindest eine abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit dar. Im vorliegenden Fall wurde die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um immerhin 46 km/h überschritten, sodaß aus diesem Blickwinkel die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe an und für sich nicht überhöht wäre.

Dem Berufungswerber muß allerdings zugutegehalten werden, daß der Erschwerungsgrund einer einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkung nicht vorlag. Dieser besteht nämlich nur dann, wenn die Vorstrafe zum Zeitpunkt der Begehung der neuen Straftat bereits rechtskräftig war (VwGH 29.12.1986, 86/10/0132 ua). Keine der beiden - aus der Begründung des Straferkenntnisses geht nicht hervor, welche Vormerkung herangezogen wurde - einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkungen war zum Zeitpunkt der Begehung der verfahrensgegenständlichen Geschwindigkeitsüberschreitung (30. Mai 1994) rechtskräftig. Der von der Erstbehörde angenommene Erschwerungsgrund lag also nicht vor, andererseits war aber der Milderungsgrund der (gänzlichen) verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit beim Berufungswerber nicht gegeben.

Die Berufungsbehörde hat sich daher veranlaßt gesehen, aufgrund dieser Erwägungen die verhängte Geld- und damit auch die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend herabzusetzen.

Die vom Berufungswerber geschilderten und von ihm offen sichtlich als berücksichtigungswürdig angesehenen persönlichen Verhältnisse rechtfertigen nach Ansicht der Berufungsbehörde eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe nicht. Es muß vielmehr erwartet werden, daß der Berufungswerber zur Bezahlung einer Geldstrafe in der Höhe von 2.000 S ohne unzumutbare Beeinträchtigung seiner Lebensführung in der Lage ist.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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