Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102465/2/Bi/Fb

Linz, 23.01.1995

VwSen-102465/2/Bi/Fb Linz, am 23. Jänner 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn Ing. Manfred H, vom 20. November 1994 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 28. Oktober 1994, St. 3892/93-Hu, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 120 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3a StVO 1960.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3a StVO 1960 eine Geldstrafe von 600 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 28. September 1992 um 15.04 Uhr in Linz, A7, nächst Abfahrt Unionstraße, stadteinwärts, mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit Kennzeichen die durch Verbotszeichen gemäß § 52 Z10a StVO 1960 kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten habe, weil die Fahrgeschwindigkeit 70 km/h betragen habe, wobei die Überschreitung in einem Meßgerät festgestellt worden sei.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 60 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil in der Berufung im wesentlichen eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet, eine Verhandlung aber nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, selbst die Erstinstanz wisse nicht, ob die Messung durch ein Lasergerät oder ein sonstiges Meßgerät zustande gekommen sei. Er habe die erlaubte Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten, was auch durch die Zeugenaussage seines Vaters bestätigt worden sei. Dieser sei aber keine Bedeutung beigemessen worden, obwohl einer Aussage eines Menschen größere Bedeutung zukomme, als einer Maschine. Der Polizist habe sich nur auf die Radarmessung und nicht auf seine persönliche Wahrnehmung bezogen. Die Straßenbezeichnung sei falsch, weil die Messung nicht auf der A7 und nicht im Ortsgebiet von Linz erfolgt sei. Vielmehr habe es sich um den Zubringer von der A7 zum Ortsgebiet Linz gehandelt.

Das Meßgerät sei falsch aufgestellt bzw justiert gewesen, weil der Meldungsleger angegeben habe, das Meßgerät sei 0,2 m rechts neben dem Fahrbahnrand aufgestellt gewesen, obwohl laut Bedienungsanleitung ein Abstand von mindestens 0,5 m vorgeschrieben sei. Daraus schließe er auf die Nichtkenntnis der Bedienungsanleitung, wobei aus diesem Grund auch andere Justierungsfehler wie falsche Höheneinstellung bzw falsche Längs- und Querneigungseinstellung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei.

Das Radarmeßgerät sei außerdem im Grünland und somit an verbotener Stelle aufgestellt gewesen, weil es sich beim Aufstellungsort um ein Grundstück des Magistrats handelt, welches nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sei. Nach dem Flurgesetz dürfe dieses Wiesenstück aber nicht durch Fremde befahren werden, wobei auch eine Besitzstörung vorliege.

Außerdem sei wegen Verschleppung bzw ungehörig fortgesetzter Abwicklung des Verfahrens bereits Verjährung eingetreten.

Als Zeuge wird Herr Josef H, angeführt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Folgender Sachverhalt ist wesentlich:

Der Lenker des PKW wurde zur Anzeige gebracht, weil er am 28. September 1992 um 15.04 Uhr in Linz auf der A7, nächst Abfahrt Unionstraße, Richtung stadteinwärts, statt der erlaubten Geschwindigkeit von 50 km/h eine solche von 70 km/h eingehalten habe. Die Messung wurde mittels eines auf Stativ aufgebauten Radargerätes Multanova 6F durchgeführt.

Im Akt befindet sich sowohl das Radarfoto, dem zu entnehmen ist, daß die Messung unmittelbar vor der Ortstafel, demnach also nicht im Ortsgebiet Linz, sondern noch außerhalb, durchgeführt wurde. Laut Radarfoto wurde der PKW mit einer Geschwindigkeit von 75 km/h gelenkt; unter Berücksichtigung der Toleranzabzüge ergibt dies eine dem Verfahren zugrundeliegende Geschwindigkeit von 70 km/h.

Dem Akt ist auch zu entnehmen, daß das verwendete Radargerät, MU VR 6F/12-85-102, am 20. Juni 1991 geeicht wurde, sodaß es zum Meßzeitpunkt 28. September 1992 geeicht war.

Auch geht aus dem Akteninhalt hervor, daß ca 3 min vor der in Rede stehenden Messung ein Kalibrierfoto angefertigt wurde.

In seinem Gutachten vom 18. Mai 1994, BauME-010000/1616-1993/Mau/Kl, hat der technische Amtssachverständige Ing. Maurer im wesentlichen ausgeführt, daß die gegenständliche Messung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit korrekt zustande gekommen sei, wobei die festgestellte Geschwindigkeit abzüglich der Meßfehlertoleranzen der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit zur Tatzeit entspreche.

Zur Frage der Einhaltung der Bedienungsanleitung im Hinblick auf den Seitenabstand des Aufstellortes von der Fahrbahn hat der Sachverständige ausgeführt, daß ein Unterschied im Seitenabstand lediglich zu einer zeitverzögerten Fotoauslösung führe, wodurch es zur Verschiebung des gemessenen und fotografierten Fahrzeuges auf dem Radarlichtbild komme.

Dieser Umstand sei ausschlaggebend, wenn zwei oder mehrere Fahrzeuge auf dem Radarlichtbild abgebildet seien, und aufgrund der Auswertbereiche das gemessene Fahrzeug identifiziert werden müsse. Das Heck des vom Rechtsmittelwerber gelenkten Fahrzeuges befinde sich in jenem Auswertbereich, der in der Betriebsanleitung des Geräteherstellers vorgegeben sei. Grund dafür sei, daß der PKW eine Fahrlinie eher links an der Mittelleitlinie eingehalten habe. Konkrete Aufstellungsmängel konnten weder vom Sachverständigen festgestellt werden, noch wurden sie vom Rechtsmittelwerber behauptet.

Beifahrer des Meldungslegers war laut dessen Angaben zum Zeitpunkt der Messung sein Vater Josef H, der am 24. August 1993 vor der Erstinstanz zeugenschaftlich einvernommen wurde. Dieser bestätigte, daß er eine genaue Geschwindigkeitsangabe nicht machen könne, weil das aus der Sicht des Beifahrers nicht möglich sei. Im Bereich des aufgestellten Fixradargerätes habe er auf den Tachometer geblickt, nicht aber beim Standort des mobil aufgestellten Radargerätes. Er habe zuvor aber festgestellt, daß der Beschuldigte eine Geschwindigkeit von ca 50 km/h eingehalten habe, wobei er gefühlsmäßig sagen könne, daß die Fahrgeschwindigkeit nachher nicht erhöht wurde. Er habe das mobile Radargerät nicht wahrgenommen, glaube aber gefühlsmäßig, daß die Geschwindigkeit gleich geblieben sei, weil sein Sohn weder gebremst noch beschleunigt habe.

Der Meldungsleger RI Stadler hat am 26. August 1993 vor der Erstinstanz angegeben, daß die Geschwindigkeitsübertretung mittels Stativmessung festgestellt worden sei, wobei das Stativ entsprechend den Vorschriften des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen aufgestellt worden sei. Die Aufstellung sei 20 cm neben dem rechten Fahrbahnrand unter Einhaltung eines 22gradigen Sondenwinkels erfolgt. Die Fläche des Aufstellortes stehe im Eigentum des Magistrates Linz und er sei berechtigt, diese Fläche zu befahren und dort Messungen durchzuführen.

Von seiten des unabhängigen Verwaltungssenates besteht aufgrund des Akteninhaltes sowie des Berufungsvorbringens kein Anhaltspunkt dafür, daß die in Rede stehende Messung nicht ordnungsgemäß zustande gekommen, oder nicht verwertbar sein könnte. Aus dem technischen Sachverständigengutachten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine falsche Justierung oder sonstige Fehler bei der Messung, wobei auch das Argument des Rechtsmittelwerbers, der Seitenabstand sei nicht eingehalten worden, letztendlich keine Auswirkungen hat, weil auf dem Radarfoto ohnehin nur ein PKW, nämlich der des Rechtsmittelwerbers, erkennbar ist, sodaß eine Identifizierung aus mehreren Fahrzeugen nicht notwendig war. Aus dem vorgelegten Kalibrierfoto ergibt sich, daß die Bedienungsanleitung auch diesbezüglich eingehalten wurde; das Gerät war zum Meßzeitpunkt ordnungsgemäß geeicht.

Zur Aussage des Zeugen Josef H, dessen neuerliche Einvernahme nicht dezidiert verlangt wurde, ist auszuführen, daß dieser naturgemäß auf das fix montierte Radargerät bzw die Einhaltung der Geschwindigkeit im dortigen Bereich durch den Lenker geachtet hat, laut eigenen Angaben aber nicht auf das im Bereich zwischen der Radarfixstation und der Ortstafel aufgestellte mobile Radar. Der Zeuge hat zum einen ausgeschlossen, die Geschwindigkeit vom Beifahrersitz aus korrekt ablesen zu können und hat letztlich auch nie die Behauptung aufgestellt, der Rechtsmittelwerber habe auch zum Zeitpunkt der Messung nur die erlaubten 50 km/h eingehalten.

Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt im Gegensatz zum Rechtsmittelwerber nicht die Auffassung, daß eine gefühlsmäßige Beurteilung einer Fahrgeschwindigkeit durch einen Zeugen ein glaubwürdigeres Beweismittel darstellt, als eine technisch einwandfreie Messung eines geeichten Radargerätes, noch dazu, wenn dem Zeugen laut eigenen Angaben - nachvollziehbar - das mobile Radargerät gar nicht aufgefallen ist, sodaß letztlich kein Grund bestand, sich von der Einhaltung einer bestimmten Geschwindigkeit an diesem Ort zu überzeugen. Die gefühlsmäßige Einschätzung, ob ein Fahrzeug auf einer leicht abfallenden Fahrbahn eine gleiche Geschwindigkeit beibehält oder diese erhöht oder verlangsamt wird, ist jedenfalls nicht geeignet, das Meßergebnis des Radargerätes in Zweifel zu ziehen.

Auf dieser Grundlage gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, daß die mittels geeichtem Radargerät unter Abzug sämtlicher Toleranzwerte und Verkehrsfehlergrenzen festgestellte Geschwindigkeit von 70 km/h dem Tatvorwurf zugrundezulegen ist.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Aus dem Radarfoto ergibt sich eindeutig und zweifelsfrei, daß die Messung nicht im Ortsgebiet Linz stattgefunden hat, weshalb dem Rechtsmittelwerber auch keine Übertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 (Überschreitung der im Ortsgebiet generell geltenden erlaubten Höchstgeschwindigkeit) sondern eine solche gemäß § 52a Z10a StVO 1960 zur Last gelegt wurde.

Der befahrene Straßenzug war zweifelsfrei die A7, zumal dazu auch die Zu- und Abfahrten sowie die Verbindungen zum übrigen Straßennetz gehören. Der Rechtsmittelwerber hat in der Berufung richtig ausgeführt, daß es sich bei dem von ihm befahrenen Straßenzug um den Zubringer von der A7 zum Ortsgebiet handelt, dessen Bezeichnung ihm unbekannt sei. Er hat auch richtig ausgeführt, daß Ortsgebiete immer vor der Autobahn enden. Auch im gegenständlichen Fall endet zB die Abfahrt Unionstraße bei der Einmündung in die Unionstraße und die Verbindung Richtung Waldeggstraße beim Beginn des Ortsgebietes Linz. Das Argument des Rechtsmittelwerbers wäre dann stichhaltig, wenn die Geschwindigkeitsmessung nach der Ortstafel erfolgt wäre. Aus dem Radarfoto geht aber eindeutig hervor, daß die Messung noch vor der Ortstafel stattgefunden hat, wobei an der Formulierung des Schuldspruches in örtlicher Hinsicht keine Rechtswidrigkeit zu erblicken ist.

Daß im gegenständlichen Fall kein Lasergerät - wie in der Begründung des Straferkenntnisses irrtümlich angeführt verwendet wurde, sondern ein auf Stativ aufgebautes Radargerät, ergibt sich schon aus der Anzeige, in der sogar der Gerätetyp angeführt ist. Die Behauptung des Rechtsmittelwerbers, die Behörde wisse offensichtlich nicht einmal, wie die Messung zustande gekommen sei, entbehrt daher jeder Grundlage.

Verjährung ist im gegenständlichen Fall schon deshalb nicht eingetreten, weil gemäß der Bestimmung des § 31 Abs.2 VStG die Verjährung bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Übertretungen sechs Monate beträgt. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.

Grundlage für die Berechnung war der Tag der Übertretung, nämlich der 28. September 1992; die Verjährungsfrist hat damit am 28. März 1993 geendet.

Gemäß § 32 Abs.2 leg.cit. ist eine (die Verjährung unterbrechende) Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung, zB eine Strafverfügung, und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht, oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Im gegenständlichen Fall wurde seitens der Bundespolizeidirektion Linz das Verfahren aufgrund des PKW-Kennzeichens an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gemäß § 29a VStG abgetreten, wobei sich aber herausstellte, daß der Rechtsmittelwerber in Linz wohnt, sodaß das Verfahren gemäß § 27 VStG an die Wohnsitzbehörde, nämlich die Bundespolizeidirektion Linz, abgetreten wurde. Seitens der Bundespolizeidirektion Linz erging am 23. März 1993 eine Strafverfügung, die am 25. März 1993 hinterlegt wurde. Diese Strafverfügung ist als Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs.2 VStG anzusehen, zumal sie vor Eintritt der Verfolgungsverjährung die Behördensphäre verlassen hat. Ob der Rechtsmittelwerber tatsächlich bis zum 28. März 1993 Kenntnis von dieser Strafverfügung erlangt hat, ist für die Unterbrechung der Verjährung unmaßgeblich.

Die Behauptung des Rechtsmittelwerbers, das Verfahren sei verschleppt bzw die Abwicklung ungehörig fortgesetzt worden, findet nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates weder aus dem Akteninhalt Deckung, noch vermag der Rechtsmittelwerber diesbezüglich Beweise anzubieten. Im Gegenteil ist festzustellen, daß seitens der Erstinstanz ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde, wobei auch das Parteiengehör gewahrt wurde, was insofern zu einer zeitlichen Verzögerung geführt hat, als der Rechtsmittelwerber seine mittlerweile geänderte Anschrift nicht mitgeteilt hat, sodaß er erst ausgeforscht werden mußte. Von einer ungehörigen Fortsetzung des Verfahrens oder einer Verschleppung kann daher nicht die Rede sein.

Auch das Argument des Rechtsmittelwerbers, die Messung habe auf Privatgrund stattgefunden und sei deshalb nicht verwertbar, führt letztlich nicht zum Erfolg. Selbst wenn zwischen dem Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich und dem Magistrat Linz als Grundeigentümer lediglich eine mündliche Vereinbarung über die Benützung des neben der Autobahn befindlichen Grünstreifens für Radarmessungen vorliegt, so stellt die Benützung der Grünfläche für die Verkehrsüberwachung noch keine Besitzstörung dar. Abgesehen davon stellt sich die Frage einer Besitzstörung lediglich für den Besitzer und denjenigen, der diesen Besitz stört, nicht aber für unbeteiligte Dritte. Für den unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht erkennbar, inwieweit die Erstinstanz das Meßergebnis aus diesem Grund nicht iSd § 46 AVG nach dem Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel hätte verwerten dürfen. Von einem Beweisverwertungsverbot kann im gegenständlichen Fall nicht die Rede sein.

Für den unabhängigen Verwaltungssenat ist daher zusammenfassend davon auszugehen, daß der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, zumal ihm auch nicht gelungen ist, iSd § 5 Abs.1 VStG glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 reicht bis 10.000 S Geldstrafe bzw zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Die Erstinstanz hat die Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers zutreffend als Milderungsgrund berücksichtigt und ausgeführt, daß keine Umstände erschwerend zu werten waren.

In Anbetracht seiner finanziellen Verhältnisse (der Rechtsmittelwerber ist Student ohne eigenes Einkommen, allerdings Anspruch auf Unterhalt, und hat weder Sorgepflichten noch Vermögen) hat die Erstinstanz die Geldstrafe im Straferkenntnis gegenüber der Strafverfügung bereits um 200 S reduziert, sodaß auch hinsichtlich der Strafbemessung im angefochtenen Straferkenntnis keine Rechtswidrigkeit zu erblicken ist.

Die festgesetzte Strafe liegt an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens; eine weitere Herabsetzung war im Hinblick auf general- sowie vor allem spezialpräventive Überlegungen nicht in Erwägung zu ziehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Bissenberger

 

 

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