Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102479/2/Fra/Ka

Linz, 09.01.1995

VwSen-102479/2/Fra/Ka Linz, am 9. Jänner 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Manfred B "gegen das Straferkenntnis vom 15.12.1994", zu Recht erkannt:

Die Berufung wird gemäß §§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.3 AVG im Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe:

1. Herr Manfred B hat beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eine mit 29. Dezember 1994 datierte Berufung "gegen das Straferkenntnis vom 15. Dezember 1994" eingebracht. Aus der Berufung geht weder ein Betreff, eine Zahl noch die bescheiderlassende Behörde hervor.

2. Die gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendende Bestimmung des § 63 Abs.3 AVG normiert, daß eine Berufung den Bescheid zu bezeichnen hat, gegen den sie sich richtet. Weiters hat sie einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Das Fehlen dieses wesentlichen Bestandteiles stellt kein verbesserungsfähiges Formgebrechen dar, sondern es gehört die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sich die Berufung richtet, mit Angabe der bescheiderlassenden Behörde als Teil der Berufungserklärung zum wesentlichen Inhalt der Berufung (vgl. VwGH vom 27.1.1993, Zl.92/03/0268).

Dem Rechtsmittel kann lediglich entnommen werden, daß dem Berufungswerber vermutlich eine oder mehrere Übertretungen des KFG zur Last gelegt werden. Der Berufungswerber wird ergänzend darauf hingewiesen, daß dem unabhängigen Verwaltungssenat keine rechtlichen Möglichkeiten eingeräumt sind, disziplinäre Schritte gegen Exekutivorgane einzuleiten. Dem Berufungswerber bleibt es unbenommen, sich gegen (angebliches) Fehlverhalten von Exekutivorganen an die Dienstbehörde dieser Organe zu wenden.

3. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war entbehrlich, weil die Berufung zurückzuweisen war (§ 51e Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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