Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-102485/2/Gu/Atz

Linz, 10.01.1995

VwSen-102485/2/Gu/Atz Linz, am 10. Jänner 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des K. F., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P. B., gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2.12.1994, VerkR96-18207-1994/Hä, wegen Übertretung der StVO 1960, verhängten Strafe, zu Recht:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben, die verhängte Geldstrafe auf 8.000 S, der Verfahrenskostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren auf 800 S herabgesetzt und die ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen bestätigt.

Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 16, § 19, § 65 VStG, § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am 27.9.1994 um 1.30 Uhr in Wilhering, Eferdinger Straße B 129 das Motorfahrrad Kz. ... gelenkt zu haben, wobei er sich in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe und entgegen der von einem besonders geschulten und von der Behörde ermächtigten Straßenaufsichtsorgan an ihn gerichteten Aufforderung am 27.9.1994 um 1.33 Uhr in Wilhering, Ortschaftsbereich Ufer, Kreuzung Eferdinger Bundesstraße 129 - Zufahrt Ufer . bzw.

Fischlehrpfad/Treppelweg eine Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert habe.

Wegen Verletzung des § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960 wurde über ihn in Anwendung des § 99 Abs.1 lit.b StVO eine Geldstrafe von 9.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen und ein Verfahrenskostenbeitrag von 900 S verhängt.

In der von seinem rechtsfreundlichen Vertreter rechtzeitig eingebrachten Berufung gegen die Strafhöhe rügt der Beschuldigte den Umstand, daß nicht die gesetzliche Mindeststrafe verhängt worden sei und andererseits das außerordentliche Milderungsrecht nach § 20 VStG unberücksichtigt geblieben sei.

Er sei Frühpensionist, beziehe monatlich seitens der PVA eine Rente von 4.425,40 S und sei für den minderjährigen M.

O. mit einem monatlichen Betrag von 1.000 S unterhaltspflichtig und im übrigen vermögenslos.

Die erste Instanz habe lediglich die einschlägige Unbescholtenheit als mildernd gewertet. Es dürfe jedoch nicht übersehen werden, daß er mit seinem Mofa bloß eine Wegstrecke von etwa 150 - 200 m zurücklegen mußte um nach Hause zu gelangen.

Nach dem Getränkekonsum im Gasthof "..." habe er nur eine kurze Strecke, die er beinahe auswendig kenne, zurückzulegen gehabt und es habe zum Tatzeitpunkt kein Verkehr geherrscht.

Er habe sich im Tatzeitpunkt in einem sehr schlechten Gemütszustand befunden, weil ihn seine Lebensgefährtin, die Mutter des gemeinsamen Sohnes, verlassen habe. Diesen Schlag könne er erst nach und nach überwinden. Auf diesen Umstand führe er die Verweigerung des Alko-Testes zurück. Es lägen somit beträchtliche Milderungsgründe vor, denen keine Erschwerungsgründe gegenüberstünden. Im übrigen habe er ein einspuriges Kraftfahrzeug gelenkt und sich in erster Linie bloß selbst gefährdet.

Aus all diesen Gründen beantragt der Berufungswerber unter Anwendung des § 20 VStG eine deutlich unter 8.000 S liegende Geldstrafe auszusprechen, in eventu das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zurückzuverweisen.

Der Eventualantrag ist seit 1.1.1991 im Gesetz nicht mehr vorgesehen. Was die bekämpfte Höhe der Geldstrafe anlangt, war folgendes zu erwägen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 16 Abs.2 VStG darf eine Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und wenn keine Freiheitsstrafe angedroht ist und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Der Strafrahmen für die Verweigerung, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, ist in § 99 Abs.1 Einleitungssatz StVO 1960 geregelt und beträgt an Geldstrafe von 8.000 S bis 50.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit Arrest von einer bis sechs Wochen.

Was die geltend gemachte nur kurze Heimfahrtstrecke und somit den Versuch anlangt, den Unrechtsgehalt zu relativieren und darüber hinaus aus dem vorgebrachten Verlassen der Lebensgefährtin einen Milderungsgrund der heftigen Gemütsbewegung zu reklamieren, so muß bemerkt werden, daß dies allenfalls den Alkoholgenuß selbst und die Fahrtaufnahme mit dem Mofa auf öffentlichen Straßen, sohin den Deliktstypus des § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 berühren könnte, nicht aber die vorliegende Verweigerung des Alkomattestes.

Diesbezüglich ist ein erheblicher Unrechtsgehalt festzustellen, weshalb die ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen war.

Zur Frage der Einkommens- und persönlichen Verhältnisse ist anzumerken, daß sich der Beschuldigte im erstinstanzlichen Verfahren verschwiegen hat.

Der Hinweis in der Berufung auf eine Frühpension von monatlich 4.425,40 S ist durch eine Ablichtung eines Pensionsabschnittes bescheinigt. Der Rechtsmittelwerber hat den Beisatz "nur" bei dieser Angabe vermieden und sich damit auch nicht auf die Vollständigkeit des Monatseinkommens berufen. Nachdem der Sozialhilferichtsatz für allein unterstützte hilfsbedürftige Personen im Lande Oberösterreich monatlich 6.180 S beträgt, wozu noch Bekleidungs-, Heizungs- und Mietzinsbeihilfen kommen, auf welche Leistungen im Differenzbetrag ein Rechtsanspruch besteht, war jedenfalls von einem solchermaßen erzielbaren Einkommen auszugehen.

Dies bedeutet eine Einkommenssituation an der untersten Grenze, wodurch die ausgesprochene Geldstrafe auf die Mindeststrafe herabzusetzen war.

Die Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bildet eine eigenständige Strafzumessungskomponente neben den besonderen Erschwerungs- und Milderungsgründen und kommt daher als besonderer zusätzlicher - Milderungsgrund im Sinn des § 34 StGB nicht in Betracht und hat damit auch keinen Einfluß auf das Abwägen im Sinne der strafsatzändernden Bestimmung des § 20 VStG. Somit blieb als Milderungsgrund nur der Umstand zu erörtern, daß der Beschuldigte nicht einschlägig vorbestraft ist.

Der Beschuldigte besitzt eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung wegen Übertretung des Art. IX Abs.1 Z1 EGVG vom 21.9.1992 der BH Linz-Land zur Zahl Sich-96/619/1992.

Damit kommt dem Milderungsgrund kein (besonderes) Gewicht zu, zumal nach der Bestimmung des § 34 Z2 StGB ein Täter nur dann einen besonderen Milderungsgrund verbuchen kann, wenn er bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht.

Nachdem ein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen im Sinn des § 20 VStG nicht vorlag, konnte die Mindeststrafe nicht unterschritten werden.

Die geringfügige Herabsetzung der Geldstrafe erforderte auch die Anpassung des Kostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren nach dem 10%igen Hebesatz (§ 64 Abs.1 und 2 VStG).

Der Teilerfolg der Berufung befreite den Rechtsmittelwerber von Kostenbeiträgen zum Berufungsverfahren (§ 65 VStG).

Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum