Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102489/19/Ki/Shn

Linz, 11.04.1995

VwSen-102489/19/Ki/Shn Linz, am 11. April 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 9. Kammer (Vorsitzender: Dr. Bleier, Beisitzer: Dr. Leitgeb, Berichter: Mag. Kisch) über die Berufung des E, vom 17. Dezember 1994 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 30.

November 1994, Zl.III-St-2779/94/S, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 6. April 1995 hinsichtlich Faktum 1 zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird hinsichtlich Faktum 1 als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich vollinhaltlich bestätigt.

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber hinsichtlich Faktum 1 als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 3.000 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 30. November 1994, Zl.III-St-2779/94/S, über den Berufungswerber ua wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs.1 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 15.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage) verhängt, weil er am 25.7.1994 um 21.35 Uhr den Mercedes Kastenwagen, Type weiß-rot lackiert in W, auf der Straße in Höhe des Hauses Nr.25 in Richtung Westen gelenkt hat, ohne im Besitze einer für diese Gruppe gültigen Lenkerberechtigung zu sein.

Außerdem wurde er hinsichtlich der gegenständlichen Verwaltungsübertretung gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 1.500 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Berufungswerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 17. Dezember 1994 Berufung und ersuchte um Einstellung des Verfahrens. Es sei völlig unrichtig, daß er den LKW auf der Straße 25 gelenkt habe, er habe damals den LKW von einem Fahrer ins Werk hineinchauffieren lassen.

Er selbst sei nur beschäftigt gewesen zu garagieren und er sei nachher von der Polizei kontrolliert worden.

I.3. Die Erstbehörde hat, ohne von der Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung Gebrauch zu machen, die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte hinsichtlich Faktum 1 des Straferkenntnisses, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6. April 1995 Beweis erhoben. Bei der Verhandlung wurden der Berufungswerber sowie als Zeugen RI Franz S und RI Friedrich L einvernommen.

Eine Vertreterin der belangten Behörde hat an der Verhandlung ebenfalls teilgenommen.

I.5. Der Berufungswerber führte in seiner Einvernahme aus, daß er nicht selbst das Fahrzeug auf der öffentlichen Verkehrsfläche gelenkt habe, dieses sei von einem Bediensteten gelenkt worden. Er konnte konkret befragt, ob er den Namen dieses Bediensteten angeben könne, keine Angaben machen. Die Lenkerberechtigung sei ihm vor Jahren weggenommen worden und er habe beim Landeshauptmann die Neuausstellung beantragt.

Bezüglich Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse beziehe er eine Pension von ca 10.000 S monatlich, davon müsse er 3.500 S Unterhalt leisten. Weiters sei er Eigentümer eines nicht fertigen Wohnhauses.

Die beiden Polizeibeamten gaben als Zeugen übereinstimmend an, daß ihnen der Berufungswerber auf der Straße fahrend aufgefallen sei. Er sei in der Folge nach rechts auf ein Privatgrundstück eingebogen und sie seien daraufhin dem Berufungswerber auf das ehemalige Firmengelände nachgefahren. Dort hätten sie eindeutig feststellen können, daß sich ausschließlich der Berufungswerber im Fahrzeug befunden habe.

I.6. In freier Beweiswürdigung gelangt der O.ö.

Verwaltungssenat zur Auffassung, daß den Aussagen der beiden Polizeibeamten in bezug auf die festgestellte Verwaltungsübertretung Glauben zu schenken ist. Beide Aussagen wurden unter Wahrheitspflicht getätigt und sind in sich schlüssig, widerspruchsfrei und den Denkgesetzen nachvollziehbar. Auch ist davon auszugehen, daß die Polizeibeamten nicht willkürlich dem ihnen nicht bekannten Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung unterstellen würden. Der Beschuldigte konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin für ihn belastend gewertet werden, im konkreten Falle vertritt jedoch die erkennende Behörde die Auffassung, daß die Rechtfertigung des Berufungswerbers lediglich eine Schutzbehauptung darstellt. Hätte er das Fahrzeug tatsächlich einer anderen Person zum Lenken überlassen, so hätte er wohl angeben können, wer konkret zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug gelenkt hat. Diesbezüglich hat der Berufungswerber bei seiner Einvernahme trotz Befragung keinerlei konkrete Angaben gemacht. Auch erscheint es im Hinblick auf die bisher begangenen einschlägigen Verwaltungsübertretungen bzw auf den Umstand hin, daß der Berufungswerber nicht einsehen will, daß ihm die Lenkerberechtigung entzogen werden mußte, nicht denkunmöglich, daß er selbst das Fahrzeug gelenkt hat.

I.7. Unter Zugrundelegung des im Berufungsverfahren gewonnenen Ermittlungsergebnisses hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967 ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur aufgrund einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung für die Gruppe zulässig, in die das Kraftfahrzeug fällt.

Unbestritten handelt es sich bei der Straße in W um eine öffentliche Verkehrsfläche und es wird auch nicht bestritten, daß der Berufungswerber keine entsprechende Lenkerberechtigung zum Tatzeitpunkt besaß.

Das Ermittlungsverfahren hat eindeutig ergeben, daß der Berufungswerber das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug auf einer öffentlichen Verkehrsfläche gelenkt hat, weshalb das vorgeworfene verwaltungsstrafrechtliche Verhalten als erwiesen anzusehen ist. Der Umstand, daß der Berufungswerber allenfalls nur ein kurzes Straßenstück unterwegs gewesen ist, spielt in der Frage der Tatbestandsmäßigkeit keine Rolle, zumal das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne eine von der Behörde entsprechend erteilte Lenkerberechtigung ausnahmslos untersagt ist.

Was das Verschulden anbelangt, so sind Gründe, welche ein Verschulden des Berufungswerbers an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift ausschließen würden, nicht hervorgekommen. Ein allfälliges Unrechtsbewußtsein kann im vorliegenden Falle nicht als schuldentlastend angesehen werden. Der Berufungswerber hat daher die vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten.

I.8. Was die Strafbemessung anbelangt, so ist gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung, durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Dazu ist festzustellen, daß der belangten Behörde bei der Straffestsetzung keine Rechtswidrigkeit vorgeworfen werden kann. Sie hat die Strafe entsprechend den Kriterien des § 19 VStG festgesetzt und die Umstände und Erwägungen in bezug auf die Strafbemessung ausreichend aufgezeigt.

Bei der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um einen besonders schwerwiegenden Verstoß gegen kraftfahrrechtliche Vorschriften. Dazu kommt, daß straferschwerend fünf rechtskräftige einschlägige Übertretungen nach § 64 Abs.1 KFG zu berücksichtigen waren. Daß die Übertretung offensichtlich in der Schuldform eines Vorsatzes begangen wurde, war in die Strafbemessungsüberlegungen ebenfalls miteinzubeziehen. Es wird in diesem Zusammenhang auch auf ein Erkenntnis des VwGH vom 28.9.1988, 88/02/0109, hingewiesen, wonach ein Überschreiten des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung nicht zu erkennen ist, wenn über den Beschuldigten angesichts des erheblichen Unrechtsgehaltes von bereits drei einschlägigen Vorstrafen, sowie des Umstandes, daß als Schuldform allein Vorsatz in Betracht kommt, eine geradezu milde Strafe in Höhe von sogar 20.000 S pro Tatbestandsverwirklichung verhängt wurde.

Auch ist darauf hinzuweisen, daß im § 134 Abs.1 KFG dann, wenn der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft wurde, Geld- und Primärfreiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden könnten.

Nachdem der Berufungswerber bisher offensichtlich nicht gewillt war, sich in bezug auf die festgestellte Verwaltungsübertretung den rechtlichen Normen gemäß zu verhalten, kann nur durch eine entsprechend strenge Bestrafung versucht werden, ihm die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens spürbar vor Augen zu halten. Darüber hinaus ist im Hinblick darauf, daß, wie bereits dargelegt wurde, Verstöße gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967 zu den schwerwiegendsten Übertretungen des KFG zählen, auch aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung vonnöten.

Es ist daher auch unter Berücksichtigung der vom Berufungswerber bekanntgegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse im vorliegenden konkreten Falle eine Herabsetzung der verhängten Strafe nicht vertretbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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