Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102491/2/Bi/Fb

Linz, 11.01.1995

VwSen-102491/2/Bi/Fb Linz, am 11. Jänner 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn N S, A, S, D, vom 14. November 1994 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 8. November 1994, VerkR96-2761-1994, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 in Verbindung mit der Verordnung vom 2. November 1989, BGBl.Nr.527/1989, und des Kraftfahrgesetzes 1967 verhängten Strafen zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und die festgesetzten Strafen in beiden Punkten bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz Beträge von 1) 920 S und 2) 60 S, ds jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrengesetz (AVG) iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 43 Abs.1 und Abs.2 lit.a Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 iVm § 1 lit.c Z1 der Verordnung vom 2. November 1989, BGBl.Nr. 527/1989 iVm § 99 Abs.3a StVO 1960, §§ 82 Abs.4 und 134 Abs.1 Kraftfahrgesetz (KFG) 1967.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG).

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 43 Abs.1 und Abs.2 lit.a StVO 1960 iVm § 1 lit.c Z1 der VO vom 2. November 1989, BGBl.Nr. 527/1989 iVm § 99 Abs.3a StVO 1960 und 2) §§ 82 Abs.4 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1) 4.600 S und 2) 300 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 136 Stunden und 2) 9 Stunden verhängt, weil er am 10. April 1994 um 1.35 Uhr im Gemeindegebiet von P auf der I A auf Höhe des Strkm in Fahrtrichtung S als Lenker des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen 1) die auf der I in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr erlaubte Höchstgeschwindigkeit für PKW von 110 km/h wesentlich (um 88 km/h) überschritten habe. Ferner sei auf dieser Fahrt 2) am PKW das Unterscheidungskennzeichen des Heimatlandes nicht angebracht gewesen, obwohl dieses Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen hinten führen müßten.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt 490 S auferlegt.

2. Gegen die Höhe der verhängten Strafen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde.

Da im einzelnen keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil in der Berufung ausdrücklich nur die Höhe der verhängten Strafe angefochten und eine münd liche Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er sei in Anbetracht seiner finanziellen Verhältnisse (er sei ein Schüler ohne Einkommen) nicht in der Lage, die Geldstrafe in dieser Höhe zu bezahlen, da er durch seine momentane schulische Anspannung nicht in der Lage sei, durch Nebentätigkeiten den Geldbetrag zu erwirtschaften. Die Verwaltungsübertretung betreffe seine bisher einzige Auslandsfahrt, und er sei sich über die Gepflogenheiten im ausländischen Straßenverkehr nicht im klaren gewesen. Desweiteren habe dieses Verfahren ihn dazu bewegt, sein grundsätzliches Verhalten im Straßenverkehr zu überdenken, sodaß er glaube, daraus für seine Zukunft gelernt zu haben.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und rechtlich folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Zu Punkt 1) des Straferkenntnisses:

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3a StVO 1960 reicht bis 10.000 S Geldstrafe bzw zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Grundsätzlich ist auszuführen, daß die in Österreich geltenden Geschwindigkeitsbeschränkungen nicht nur aus den bei jeder Grenzübertrittsstelle angebrachten Tafeln zu ersehen sind, sondern insbesondere die in Rede stehende erlaubte Höchstgeschwindigkeit zur Nachtzeit auch auf Tafeln im Verlauf der I deutlich erkennbar gemacht ist. Das Argument des Rechtsmittelwerbers, ihm seien die österreichischen Geschwindigkeitsbestimmungen nicht bekannt gewesen, vermag ihn schon deshalb nicht zu entschuldigen, weil die Unkenntnis einer Bestimmung nur dann als unverschuldet angesehen werden kann, wenn jemand die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Selbst guter Glaube stellt den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht her, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen (vgl ua VwGH vom 16. Dezember 1986, 86/04/0133).

Bei der Strafbemessung mildernd war im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, daß der Rechtsmittelwerber in Österreich bislang keine Verwaltungsvormerkungen aufgewiesen hat und weiters, daß er zum Zeitpunkt der Übertretung am 10. April 1994 das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung waren nicht gegeben, weil § 99 Abs.3 StVO 1960 (ebenso wie § 134 Abs.1 KFG 1967) keine Mindeststrafe vorsieht, die bis zur Hälfte unterschritten werden könnte.

Als wesentlicher und überwiegender Erschwerungsgrund ist im Gegensatz zu den Ausführungen der Erstinstanz in der Begründung des Straferkenntnisses der Umstand anzusehen, daß der Rechtsmittelwerber offensichtlich in keiner Weise gewillt war, sich überhaupt an Geschwindigkeitsbeschränkungen zu halten. Die durch ordnungsgemäße Messung mit einem Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser unter Abzug sämtlicher Toleranzwerte ermittelte Geschwindigkeit von 198 km/h läßt beim unabhängigen Verwaltungssenat Zweifel hinsichtlich der charakterlichen Eignung des Rechtsmittelwerbers zur Teilnahme am Straßenverkehr überhaupt aufkommen. Bedenkt man weiters, daß der Rechtsmittelwerber zum damaligen Zeitpunkt gerade vier Monate lang im Besitz einer Lenkerberechtigung war (Probezeit bis 7. Dezember 1995), einen seinem Fahrkönnen offensichtlich weit überlegenen PKW lenkte und noch dazu vier Personen mitbeförderte, so vermögen die rein finanziell bedingten Argumente in der Berufung eine Herabsetzung der Strafe keinesfalls zu rechtfertigen. In Anbetracht der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 88 km/h (!) ist die Ausschöpfung des Strafrahmens nicht einmal zur Hälfte vor allem im Hinblick auf general- sowie spezialpräventive Überlegungen als jedenfalls angemessen und eher milde anzusehen.

Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und finanziellen Situation des Rechtsmittelwerbers (dieser hat als Schüler zwar kein Einkommen, jedoch einen Anspruch auf Unterhalt, wobei davon auszugehen ist, daß er weder Vermögen noch Sorgepflichten hat) steht es ihm frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit, die Strafen in Teilbeträgen zu bezahlen, anzusuchen.

Zu Punkt 2) des Straferkenntnisses:

Der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 reicht bis 30.000 S.

Die von der Erstinstanz verhängte Strafe entspricht sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung (für die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen ist nicht nur der Zulassungsbesitzer sondern ab Übernahme des Kraftfahrzeuges auch der Lenker verantwortlich), als auch den finanziellen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers. Eine Herabsetzung war unter Bedachtnahme auf die Ausführungen zu Punkt 1) auch diesbezüglich nicht gerechtfertigt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Kostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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