Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102492/7/Fra/Ka

Linz, 03.04.1995

VwSen-102492/7/Fra/Ka Linz, am 3. April 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Mag. A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 7.6.1994, VerkR96/3895/1993-Stei/Mu, betreffend Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960, nach der am 15.3.1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, daß die Wortfolge "in Richtung stadtauswärts" zu entfallen hat.

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern Folge gegeben, als eine Geldstrafe von 200 S, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Stunden verhängt wird.

Die Anträge auf Absehen von der Strafe in eventu um Vornahme einer außerordentlichen Strafmilderung werden abgewiesen.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu leisten. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz ermäßigt sich auf 20 S, ds 10 % der neu bemessenen Strafe.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19, 20, 21, 24, 44a und 51 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 600 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt, weil er am 16.5.1993 um 00.26 Uhr den PKW, Kennzeichen in Linz, Freistädter Straße Nr.338 in Richtung stadtauswärts gelenkt und dabei die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 16 km/h überschritten hat.

Ferner hat die Erstbehörde gemäß § 64 VStG einen Kostenbeitrag zum Strafverfahren in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die fristgerecht per Telefax mit 20.6.1994 datierte Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich. Diese Berufung langte jedoch nicht beim O.ö. Verwaltungssenat, sondern bei der Oberösterreichischen Versicherung ein. Die Oberösterreichische Versicherung, bei der der Berufungswerber zufälligerweise auch ein Fahrzeug versichert hat, deutete seine Berufung als einen Rechtsschutz-Versicherungsfall und legte einen diesbezüglichen Akt an, in welchem die besagte Berufung aufgenommen wurde. Aufgrund der dadurch bedingten Fristversäumnis stellte der Berufungswerber am 1.11.1994 an die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Berufungsfrist gegen das gegenständliche Straferkenntnis.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 15.12.1994, VerkR96/3895/1993-SR/Ga, gab die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung diesem Antrag Folge.

Zumal der Berufungswerber gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Berufung erhob, ist diese als fristgerecht eingebracht anzusehen. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als nunmehr belangte Behörde sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

Da der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Übertretung auch in tatsächlicher Hinsicht bestreitet, war eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen. Diese wurde am 15.3.1995 durchgeführt.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.3.1. Die Feststellung der gegenständlichen Geschwindigkeitsüberschreitung beruht auf einer Radarmessung. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Fehlmessung vor. Das Radargerät war zum Tatzeitpunkt geeicht (Eichschein liegt im Akt). Es wurde entsprechend der Bedienungsanleitung aufgestellt und bedient. Der Meldungsleger hat sowohl im erstbehördlichen Verfahren als auch bei der Berufungsverhandlung schlüssig die Auf- und Einstellung sowie Bedienung des Gerätes entsprechend den Bedienungsvorschriften dargetan. Weiters wurden die in den Verwendungsbestimmungen wegen etwaiger Meßungenauigkeiten zu berücksichtigende Verkehrsfehlergrenze und der zusätzliche Sicherheitsfaktor von 5 km/h abgezogen. Im Akt befinden sich weiters Radarfotos, aus denen die gefahrene Geschwindigkeit, die Tatzeit sowie das Kennzeichen des gegenständlichen PKW's abzulesen ist. Zudem sind die Kalibrier- (Eich) Fotos dem Akt beigelegt. Im übrigen hat der Beschuldigte zur Widerlegung des Ergebnisses dieser Radarmessung keine konkreten Umstände - wie dies laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich wäre (VwGH 5.6.1991, 91/18/0041) - aufgezeigt. Die gegenständliche Radarmessung ist daher beweiskräftig, weshalb die dem Beschuldigten zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung als erwiesen gilt. Bei der Berufungsverhandlung stellte sich allerdings heraus, daß das gegenständliche Fahrzeug nicht stadtauswärts - wie dies dem Beschuldigten im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt wird -, sondern stadteinwärts gelenkt wurde. Dieser Umstand ändert jedoch an die Tatörtlichkeit nichts. Der O.ö. Verwaltungssenat hat daher die entsprechende Wortfolge aus dem Spruch des Straferkenntnisses eliminiert, wozu er berechtigt war, weil die Angabe der Fahrtrichtung bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kein wesentliches Tatbestandsmerkmal ist (vgl. VwGH 11.12.1986, 86/02/0141).

I.3.2. Auch die rechtlichen Einwendungen des Beschuldigten sind nicht zielführend. Dieser behauptet, daß die Übertragung des Verwaltungsstrafverfahrens von der BPD Linz als Tatortbehörde an die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als Wohnsitzbehörde rechtswidrig war, weil durch diese Delegierung keine Erleichterungen eintreten können, da jederzeit und auf raschestem Wege alle erforderlichen Daten über seine Person oder über das Fahrzeug von der BPD Linz an die BH Urfahr-Umgebung übermittelt werden können. Für ihn sei es völlig gleichgültig, wo das Verfahren durchgeführt wird. Der O.ö.

Verwaltungssenat hält diese Argumente für nicht durchschlagend: Aufgrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 14.2.1984, 83/04/0212 und VwGH 23.9.1987, 87/03/0119) ist bei der Prüfung der Frage, ob eine Übertragung zur Durchführung des Strafverfahrens im Sinne des § 29a VStG an die für den Wohnsitz zuständige Behörde gesetzmäßig erfolgte, darauf Bedacht zu nehmen, ob hiedurch das Verfahren "wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird". Eine Übertragung des Strafverfahrens wegen einer im Straßenverkehr begangenen Übertretung an die zuständige Wohnsitzbehörde läßt grundsätzlich eine wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens erwarten. In seinen Erkenntnissen vom 31.3.1985, Zlen.85/18/0211 und 85/18/0212, erachtete der Verwaltungsgerichtshof die Übertragung der Durchführung des Strafverfahrens wegen einer im Straßenverkehr begangenen Verwaltungsübertretung an die Bezirksverwaltungsbehörde, von welcher das in der Anzeige angeführte Kennzeichen des Kraftfahrzeuges ausgegeben worden war, als dem Gesetz entsprechend, weil diese Maßnahme eine Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens erwarten lasse. Der Gerichtshof betonte, daß es dabei allein auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Übertragung ankomme. Dieses gesetzliche Erfordernis lag im gegenständlichen Fall vor, da aufgrund der vorliegenden Anzeige eine Einvernahme des Beschuldigten zur Klärung des Sachverhaltes nicht von vornherein ausgeschlossen werden konnte. Diese wäre von der BPD Linz als Tatortbehörde gemäß § 19 AVG nicht möglich gewesen. Der BPD Linz wäre es nämlich rechtlich verwehrt gewesen, den Beschuldigten gemäß § 41 VStG vorzuladen. Nach Absatz 1 dieser Bestimmung ist "in der Ladung (§ 19 AVG)" des Beschuldigten die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, kurz und deutlich zu bezeichnen. Aus der Verweisung auf § 19 AVG ist der Schluß zu ziehen, daß auch bei einer Ladung zur Vernehmung gemäß § 41 VStG die Bestimmung des § 19 Abs.1 AVG zu beachten ist, wonach eine Behörde eine Person, die nicht im behördlichen Sprengel ihren Aufenthalt hat, nicht vorladen darf. Die der Wohnsitzbehörde offenstehende Möglichkeit, einen Beschuldigten zu laden, bietet gerade in Fällen wie den vorliegenden, in denen bei Begehung einer Übertretung mittels eines Kraftfahrzeuges der Behörde zunächst nur dessen Kennzeichen, nicht jedoch der Lenker des Fahrzeuges zur Tatzeit bekannt ist, einen Umstand, der eine wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens erwarten läßt. In diesen Fällen ist eine Befragung des Zulassungsbesitzers unerläßlich. Da die Eigenschaft als Zulassungsbesitzer ein Indiz für seine Täterschaft darstellt und nach der Lebenserfahrung der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle der Zulassungsbesitzer auch der Täter ist, läßt die grundsätzlich nur der Wohnsitzbehörde eingeräumte (weil nur sie einen Beschuldigten laden kann) Möglichkeit des Vorgehens nach § 43 Abs.1 VStG eine erhebliche Erleichterung und Beschleunigung des Verfahrens erwarten.

Nach dieser Gesetzesstelle ist dann, wenn der Beschuldigte zur Vernehmung vor der erkennenden Behörde geladen oder vorgeführt wird, das Strafverfahren in mündlicher Verhandlung durchzuführen und nach Aufnahme der erforderlichen Beweise womöglich sogleich der Bescheid zu verkünden. Gerade die mündliche Vernehmung des Beschuldigten gibt der Strafbehörde eher als eine bloß schriftliche Rechtfertigung die Möglichkeit, sich ein Bild von der maßgeblichen Sachlage, einschließlich der Frage der Täterschaft zu verschaffen. Das gilt auch dann, wenn der Beschuldigte jede Angabe darüber verweigern sollte, wer als Lenker seines Kraftfahrzeuges zur Tatzeit in Frage kommt.

Denn auch diesfalls wird die Behörde unter Umständen in die Lage versetzt, sich aus dem Verhalten des Beschuldigten bei seiner Vernehmung in Verbindung mit allen sonstigen ihr bekannten Umständen und vorliegenden Indizien ein Urteil darüber zu bilden, ob der Beschuldigte als Täter anzusehen ist oder nicht und gegebenenfalls sogleich den Bescheid (Straferkenntnis oder Einstellung) zu verkünden. Damit erweist sich im vorliegenden Fall die Abtretung der gegenständlichen Anzeige gegen den Beschuldigten an die Wohnsitzbehörde als zulässig. Die vom Beschuldigten behauptete örtliche Unzuständigkeit der Erstbehörde liegt nicht vor (vgl.VwGH vom 6.2.1989, 88/10/0026).

I.3.3. Nicht schlüssig ist auch das Argument des Berufungswerbers, daß, wenn man die Delegierung nach § 29a VStG als Verfahrensanordnung qualifiziert, für den Rechtsunterworfenen nicht vorhersehbar sei, welche Behörde für seine Sache nun zuständig sei. Dazu ist zu bemerken, daß ja der Rechtsunterworfene weiß oder zu wissen hat, wo er seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, woraus sich auch die örtliche Zuständigkeit der Behörde, an die die Tatortbehörde delegiert, eindeutig ergibt. Der Rechtsunterworfene ist jedoch erst dann in das Verfahren involviert, wenn er Beschuldigter ist. Gemäß § 32 Abs.1 VStG ist Beschuldigter eine im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person jedoch erst von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung. Eine Abtretung nach § 29a VStG ist aber noch keine Verfolgungshandlung (vergl. VwGH 12.5.1971, 156/69). Müßte nun die Delegierung nach § 29a VStG - wie der Beschuldigte meint - mit verfahrensrechtlichem Bescheid erfolgen, so wäre er noch immer nicht Beschuldigter und somit auch noch nicht Partei im Sinne des AVG, weshalb er zum Zeitpunkt der Abtretung auch noch nicht beschwert sein kann. Mit der Abtretung ist - selbst wenn sie mit verfahrensrechtlichem Bescheid zu erfolgen hätte - nicht zwingend die Einleitung eines Strafverfahrens verbunden. Es ist zu fragen, welchen Sinn daher eine Anfechtungsmöglichkeit eines derartigen Bescheides haben sollte, wenn die Behörde möglicherweise ein Verfahren gar nicht einleitet und somit die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person gar nicht Beschuldigter wird.

Die Anfechtungsmöglichkeit eines derartigen verfahrensrechtlichen Bescheides ergebe erst bei Erlassung des Strafbescheides einen Sinn; diese Anfechtungsmöglichkeit besteht jedoch auch bei Qualifizierung der Delegierung nach § 29a VStG als verfahrensrechtliche Anordnung (VwGH 31.5.1985, 95/18/0211).

Im übrigen hat der Verfassungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 2.6.1973, Slg. 7052, dargetan, daß gegen § 29a VStG keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

Die Anregung des Beschuldigten, der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des § 29a VStG beantragen, wird daher nicht aufgegriffen.

I.3.4. Im übrigen wird zu der behaupteten Verletzung des Parteiengehörs festgestellt, daß, solle es dazu tatsächlich gekommen sein, diese im Zuge des Berufungsverfahrens dann saniert wird, wenn der im Verwaltungsstrafverfahren Beschuldigte durch die ihm hiezu von der Behörde zweiter Instanz gebotene Gelegenheit in seinem Recht auf Rechtfertigung nach Lage der Sache und in Ansehung der Entscheidung der Behörde nicht ungünstiger gestellt wird, als dies bei einem vor der Behörde erster Instanz gewährten Parteiengehör der Fall gewesen wäre (vgl.VwGH 14.1.1970, 1694/68 und 19.3.1970, 1507/68). Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren Akteneinsicht nahm, bei der Berufungsverhandlung teilnahm und keine weiteren Beweisanträge stellte, geht sein Antrag auf Aufhebung des Straferkenntnisses ins Leere, aber nicht nur deshalb, sondern auch unter dem Gesichtspunkt, daß der unabhängige Verwaltungssenat allenfalls unter Ergänzung des Ermittlungsverfahrens oder Neuaufnahme der Beweise eine meritorische Entscheidung zu treffen hat.

I.4. Zur Strafbemessung:

Ausschlaggebend für die Herabsetzung der Strafe war einerseits der als Milderungsgrund gewertete Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschuldigten sowie andererseits der Umstand, daß die Geschwindigkeitsüberschreitung um 0.26 Uhr erfolgte. Es ist davon auszugehen, daß um diese Zeit ein geringeres Verkehrsaufkommen herrscht, als beispielsweise zur Tageszeit. Aus diesem Grund erscheint der Unrechtsgehalt der Übertretung nicht so gravierend. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Eine Geldstrafe in der nunmehr bemessenen Höhe ist auch der persönlichen und wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten angepaßt und zumutbar. Eine weitere Herabsetzung erscheint jedoch aufgrund des Umstandes, daß die zulässige Höchstgeschwindigkeit um rund 30 % überschritten wurde, was auf einen gravierenden Aufmerksamkeitsmangel schließen läßt, nicht vertretbar. Die Anwendung des Rechtsinstitutes der außerordentlichen Milderung der Strafe gemäß § 20 VStG kommt daher schon aus diesem Grunde nicht in Betracht. Abgesehen davon kommt eine außerordentliche Strafmilderung nur bei solchen Strafdrohungen in Betracht, die eine gesetzliche Untergrenze haben. Bei Strafdrohungen ohne derartige Mindestgrenzen - wie im gegenständlichen Fall - bedarf es keiner außerordentlichen Strafmilderung; bei ihnen gilt die absolute Untergrenze des § 12 Abs.1 VStG (Freiheitsstrafe:

12 Stunden) und des § 13 VStG (Geldstrafe: 100 S). Für die Auffassung, daß nicht auch die absoluten Untergrenze des VStG unterschritten werden dürfen, sprechen die EB zu § 13 VStG. Auszug aus EB 9: "Um den angestrebten Strafzweck zu erreichen, schlägt der vorliegende Entwurf im § 13 die Einführung einer Mindestgeldstrafe vor. Von dieser Regelung soll allerdings die Bestrafung durch Organstrafverfügungen ausgenommen werden, weil dieses Instrument, wenn es an eine Mindestgeldstrafe in der Höhe von 100 S gebunden wäre, die nötige Elastizität verlieren würde. Andererseits müssen Geldstrafen, die in Verwaltungsangelegenheiten durch Strafverfügung oder Straferkenntnis verhängt werden und unter 100 S liegen, als nicht ausreichend wirksam angesehen werden. Erwähnt sei, daß auch § 19 Abs.1 StGB und § 16 Finanzstrafgesetz eine Mindestgeldstrafe vorsehen. § 13 geht als die speziellere Regelung auch der Bestimmung des § 20 VStG vor." (Vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österr.

Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage 1990, Anmerkung 1 zu § 13 VStG, Seiten 779 und 780 sowie Anmerkung 3 zu § 20 VStG, Seite 811).

Zumal bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von rund 30 % das Verschulden nicht mehr als geringfügig zu bewerten ist siehe oben - konnte auch von der Anwendung des Rechtsinstitutes des § 21 VStG nicht Gebrauch gemacht werden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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