Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102493/2/Weg/Ri

Linz, 11.01.1995

VwSen-102493/2/Weg/Ri Linz, am 11. Jänner 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des J... K... vom 29. Dezember 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ... vom 12.

Dezember 1994, VerkR..., wegen der Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs.1 StVO 1960 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft ... hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs.1 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 700 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 70 S verhängt, weil dieser am 3. November 1993 um 16.36 Uhr den PKW, ..., Kennzeichen ..., in Linz, ...straße, Kreuzung mit der ...straße, Richtung stadtauswärts gelenkt und dabei bei gelbem nicht blinkenden Licht der Verkehrslichtsignalanlage nicht vor der Haltelinie angehalten hat.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 70 S in Vorschreibung gebracht.

2. Die Bezirkshauptmannschaft ... begründet ihr Straferkenntnis unter Zugrundelegung der Anzeige und der zeugenschaftlichen Aussage des Straßenaufsichtsorganes Insp.

... damit, daß der Beschuldigte in die genannte Kreuzung mit einer Geschwindigkeit von "ca. 30 km/h eingefahren sei und vor der Haltelinie nicht angehalten habe, obwohl er sich noch ca. 10 m vor dieser befunden habe, als die Verkehrslichtsignalanlage auf Gelblicht umschaltete".

3. Über die rechtzeitige und zulässige Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat nach Einholung eines Kurzgutachtens von Ing. ..., Amt der o.ö.Landesregierung, Abteilung Maschinen- und Elektrotechnik, welches telefonisch eingeholt wurde, wie folgt erwogen:

Selbst wenn man von einer tatsächlichen Geschwindigkeit von 30 km/h ausgeht, würde der Anhalteweg unter günstigsten Voraussetzungen 14 m betragen. Dieser Anhalteweg, der sich aus Bremsweg und Reaktionsweg zusammensetzt, ist nach Ansicht des Sachverständigen bei der angenommenen Geschwindigkeit von 30 km/h insbesondere deshalb der unterste Wert, weil zu einem "sicheren Anhalten" ein Blick in den Rückspiegel verpflichtend ist, was die volle Zuerkennung des Reaktionsweges nach sich zieht. Selbst wenn man aber dem Beschuldigten nur einen Bruchteil des Reaktionsweges zuerkennen würde, so wäre der Anhalteweg dann länger als 10 m, wenn die geschätzte Geschwindigkeit von 30 km/h beispielsweise tatsächlich 40 km/h betragen würde. Auch mit dieser Möglichkeit muß bei einer Schätzung gerechnet werden, da einem Straßenaufsichtsorgan eine zuverlässige Geschwindigkeitsschätzung zwischen 30 km/h und 40 km/h kaum möglich ist. Für den Fall, daß der Berufungswerber 40 km/h gefahren sein sollte, würde der Anhalteweg nach Ansicht des Sachverständigen ca. 20 m betragen.

Lediglich wenn der Berufungswerber eine wesentlich geringere Geschwindigkeit als 30 km/h gefahren sein sollte (wofür der Akt keinen Anhaltspunkt enthält), wäre ein Anhalten innerhalb von 10 m noch möglich gewesen.

Da also der dem Beschuldigten zur Last gelegte Tatvorwurf mit den aufgezeigten Unsicherheiten behaftet ist, welche auch in einer mündlichen Verhandlung nicht mit Sicherheit aufklärbar sind, war den Ausführungen des Sachverständigen (welche auf der Anzeige basieren) folgend nicht als erwiesen anzunehmen, daß der Beschuldigte sein Fahrzeug noch sicher vor der Haltelinie anzuhalten imstande war, nachdem die Verkehrslichtsignalanlage auf gelbes, nicht blinkendes Licht umschaltete.

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG ist von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht erwiesen werden kann.

Nachdem dieser Nachweis nicht gelungen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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