Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102497/9/Weg/Ri

Linz, 20.06.1995

VwSen-102497/9/Weg/Ri Linz, am 20. Juni 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des R... K... vom 7. Dezember 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ... vom 22. November 1994, VerkR..., nach der am 16. Juni 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Die Berufung hinsichtlich der Schuld wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 26 km/h überschritten wurde.

II. Aus Anlaß der Berufung wird die Geldstrafe von 1.100 S auf 500 S und die Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden auf 12 Stunden reduziert.

III. Der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 50 S. Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51i, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft ... hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.100 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil dieser am 18. März 1993 um 11.20 Uhr den PKW ... auf der ...Straße ... in ..., Gemeinde ..., in Richtung ... gelenkt und bei Strkm. ... die dort erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h erheblich überschritten hat.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 110 S in Vorschreibung gebracht.

2. Die Erstbehörde begründet ihr Straferkenntnis im wesentlichen damit, daß die Geschwindigkeitsüberschreitung auf Grund der einwandfrei durchgeführten Geschwindigkeitsmessung mit einem Lasergerät erwiesen sei.

Die Messung habe Bez. ... aus einer Entfernung von 327 m vorgenommen und sei vom Display des Lasergeschwindigkeitsmeßgerätes eine Geschwindigkeit von 109 km/h abzulesen gewesen. Die die Amtshandlung durchgeführt habenden Bez. Inspektor ... und Rev.Insp. ... haben diesen Sachverhalt sowohl zur Anzeige gebracht als auch bei der zeugenschaftlichen Befragung zu Protokoll gegeben.

3. Der Berufungswerber wendet dagegen sinngemäß ein, er sei mit einer Geschwindigkeit von 85 km/h laut Tacho, was einer tatsächlichen Geschwindigkeit von 80 km/h entspräche, unterwegs gewesen und sei schließlich an einer Stelle zum Anhalten gezwungen worden, die hiefür keineswegs geeignet gewesen sei, ja sogar eine lebensbedrohliche Situation herbeigeführt habe. Es müsse sich um eine Fehlmessung gehandelt haben, was auch daraus ersichtlich sei, daß ab dem Erfassen seines PKWs mit der Laserpistole bis zum Anhalten ca. 20 Sekunden vergangen seien und ein sich mit 109 km/h bewegendes Fahrzeug in dieser Zeit ziemlich genau 600 m zurücklege. Er sei in seiner 45-jährigen Fahrpraxis mit einem derartigen Fall noch nie konfrontiert worden. Es gäbe an der Stelle, wo er zum Anhalten gezwungen worden sei, keinen Pannenstreifen und er habe daher auf offener Strecke einer viel befahrenen Straße anhalten müssen. Etwa 50 m weiter sei eine Überholverbotstafel aufgestellt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Befragung des Beschuldigten sowie durch zeugenschaftliche Vernehmung des die Messung durchgeführt habenden Bez. Insp. ... anläßlich der mündlichen Verhandlung am 16. Juni 1995, bei der auch ein Lokalaugenschein durchgeführt wurde.

Bez. Insp. Traxl bezeichnete anläßlich des Lokalaugenscheines den Meßort bei Straßenkilometer 47,3 das ist auf Höhe des Hauses Langwieserstraße 78. Zu diesem Meßstandort führt der Beamte aus, daß in diesem Bereich der B145 die Geschwindigkeitsmessungen immer an dieser Stelle durchgeführt werden und nicht, wie der Berufungswerber anführt, bei Strkm. 47,4 (das ist auf Höhe des Hauses Langwieserstraße 83). Den Ausführungen des Bez.Insp. Traxl hinsichtlich des Meßstandortes wurde deswegen mehr Glauben geschenkt als den Ausführungen des Beschuldigten, weil er einerseits glaubhaft darlegte, daß vom Eigentümer des Hauses Langwieserstraße 78 eine Erlaubnis zur Geschwindigkeitsmessung im Bereiche der Zufahrt zu diesem Haus erteilt worden sei und außerdem in diesem Bereich die Anhaltemöglichkeit eine bessere sei als bei Straßenkilometer 47,4. Der Berufungswerber hingegen bringt in seinem Einspruch vom 19. Juli 1993 vor, es befinde sich 50 m weiter eine Überholverbotstafel. Dies entspricht keineswegs der beim Lokalaugenschein festgestellten Situation, weil sich die Überholverbotstafel vom Meßstandort laut Anzeige ca.

200 m weiter entfernt befindet, vom Standort vor dem Haus Langwieserstraße 83 jedoch ca. 300 m. Würde man den Aussagen des Berufungswerbers hinsichtlich des Meßstandortes beitreten, hätte im übrigen die Meßentfernung nicht 327 m betragen können, weil sich dieser Punkt hinter der nicht mehr einsehbaren Lahnsteinerkurve befindet.

Bez. Insp. ... schilderte anläßlich des Lokalaugenscheines in Übereinstimmung mit der Anzeige und in Übereinstimmung der zeugenschaftlichen Aussage vor der Erstbehörde, daß er als Meßorgan knapp außerhalb des Fahrbahnrandes in Richtung .... gemessen habe, um den von dort ankommenden Verkehr einer Geschwindigkeitsmessung zu unterziehen. Das dort verlaufende Straßenstück ist bis zur ca. 350 m bis 400 m entfernten Lahnsteinerkurve völlig gerade und übersichtlich.

Es sei ausgeschlossen, daß ein anderes Fahrzeug die Messung verursacht habe, da hinsichtlich des ankommenden Verkehrs das Beschuldigtenfahrzeug das erste war und ein abfließender Verkehr nicht gemessen wurde, da ansonsten auf dem Display ein Minus vor der gemessenen Geschwindigkeit abzulesen gewesen wäre, was nicht der Fall gewesen sei. Ob nun die Messung mit einem Stativ oder freihändig durchgeführt worden ist, konnte nicht mehr eruiert werden. Dies hat aber auf den gegenständlichen Fall bezogen deswegen keine Bedeutung, weil für den Fall des "Verwackelns" auf Grund der Selbstsicherung des Gerätes eine Fehlanzeige produziert worden wäre.

Das vom Berufungswerber ins Treffen geführte Zeit-Weg-Diagramm, wonach für die Messung, Kommunikation zwischen den Beamten und dem anschließenden Anhalten 20 Sekunden benötigt werden würden, wurde bei der mündlichen Verhandlung eindeutig widerlegt. Bei einem sich mit einer Geschwindigkeit von 121 km/h nähernden Fahrzeug nahm der Vertreter der belangten Behörde die Agenden des damals angehalten habenden Gendarmeriebeamten wahr und es war ihm bei dieser Geschwindigkeit leicht möglich, vom Meßstandort zur Fahrbahnmitte zu gehen, um dort die Anhaltung durchzuführen.

Der Vertreter der belangten Behörde hat diese Anhaltung allerdings nicht durchgeführt sondern sich auf die gegenüberliegende Fahrbahnseite begeben. Für die Messung selbst wird entsprechend der Bedienungsanleitung eine Drittelsekunde benötigt und nicht wie der Berufungswerber vermeint 5 Sekunden. Für die Kommunikation zwischen den Beamten sind auch nicht mehr als maximal 2 Sekunden zu veranschlagen, für das Überqueren einer Fahrbahnhälfte maximal 3 Sekunden. Es zeigt sich also, daß die gesamte Amtshandlung in 5 Sekunden zu bewerkstelligen ist.

Es gilt somit auf Grund der in sich widerspruchsfreien und glaubwürdigen Aussage des Bez. ... als erwiesen, daß der Berufungswerber etwa bei Strkm. ... mit 109 km/h gemessen wurde, wovon nach der Bedienungsanleitung für das verwendete Gerät LTI 20.20 TS/KM 3 km/h in Abzug zu bringen sind.

Was den Anhaltungsort betrifft, ist dem Berufungswerber zumindest teilweise beizupflichten, daß dieser Ort nicht geeignet erscheint und es bei einem erhöhten Verkehrsaufkommen zu gefährlichen Situationen kommen kann.

Der Berufungswerber als Pensionist hatte zum Tatzeitpunkt ein Einkommen von 10.000 S netto, heute ein solches von 11.000 S. Er ist vermögenslos und verheiratet. Er ist verwaltungsstrafrechtlich völlig unbescholten.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen, zu bestrafen, wer gegen auf Grund der StVO 1960 erlassene Verordnungen, nämlich beispielsweise eine Geschwindigkeitsbeschränkung im Sinne des § 52 lit.a Z10a StVO 1960, verstößt.

Der als erwiesen angenommene Sachverhalt läßt eine Subsumierung unter die zitierten Gesetzesstellen unschwer zu, sodaß die Tatbildverwirklichung sowohl objektiv als auch (in Ermangelung von Schuldausschließungsgründen) subjektiv gegeben ist.

Hinsichtlich der Strafhöhe war zu berücksichtigen, daß der Berufungswerber als langjähriger Verkehrsteilnehmer vollkommen unbescholten ist, was einen erheblichen Milderungsgrund darstellt. Ausgehend von der zum Zeitpunkt der Tat geltenden Anonymverfügungsverordnung (Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h bis 30 km/h ....

900 S) war wegen dieses gewichtigen Milderungsgrundes, aber auch wegen des eher geringen Monatseinkommens, die Strafe spruchgemäß zu reduzieren.

5. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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