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des Landes Oberösterreich
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VwSen-102501/5/Weg/Ri

Linz, 14.03.1995

VwSen-102501/5/Weg/Ri Linz, am 14. März 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des P... K... vom 24. Dezember 1994 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ... vom 5. Dezember 1994, VerkR..., womit ein Einspruch gegen eine Strafverfügung als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 49 Abs.1 und § 51 Abs.1 VStG, § 17 Abs.3 Zustellgesetz.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft ... hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Einspruch des nunmehrigen Berufungswerbers gegen die Strafverfügung vom 27. September 1994, VerkR..., womit unter Punkt 2 wegen der Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 1. Satz KFG 1967 eine Geldstrafe von 1.000 S verhängt wurde, wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen und dies damit begründet, daß die angefochtene Strafverfügung laut Rückschein am 13. Oktober 1994 beim Postamt in ... am ...

hinterlegt worden sei und somit der Beschuldigte den Einspruch bis zum 27. Oktober 1994 zur Post geben bzw. bei der Bezirkshauptmannschaft ... überreichen hätte müssen. In Wirklichkeit sei jedoch der Einspruch erst am 15. November 1994 beim Postamt in ... aufgegeben worden, sodaß wegen Ablaufes der zweiwöchigen Einspruchsfrist der Einspruch zurückzuweisen gewesen sei.

2. Der Berufungswerber bringt dagegen sinngemäß vor, daß er die Strafverfügung erst am 2. November 1994 beim Postamt in ... behoben habe. Den Einspruch habe er am 15. November 1994 abgesendet. Er sei Fernfahrer und als solcher ständig unterwegs und komme im Regelfall erst am Samstag spät zurück, sodaß es ihm nicht möglich gewesen sei, eine Behebung vorzunehmen.

Zu den Ausführungen des Berufungswerbers ist festzustellen, daß diese nach den durchgeführten Erhebungen wahrheitsgetreu sind.

Mit Schreiben vom 24. Februar 1995 bekräftigt der Berufungswerber noch einmal, daß er normalerweise erst samstags nach Hause komme und entweder sonntags abends oder montags zeitig in der Früh wieder wegfahren müsse. Auch diese Aussage ist glaubwürdig.

3. Einer positiven Entscheidung steht jedoch die eindeutige Rechtslage entgegen. Nach den Bestimmungen des § 17 Zustellgesetz gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag jener Frist als zugestellt, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Jedoch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

Die Rechtslage ist im gegenständlichen Fall - so sieht dies auch die Berufungsbehörde - unbillig hart. Das Gesetz sieht nämlich für den Fall, daß der Berufungswerber nur an den Wochenenden zu Hause ist, an denen das Postamt geschlossen ist, keine Möglichkeit, eine Fristverlängerung zu gewähren.

Einer Fristverlängerung steht § 33 Abs.4 AVG entgegen, wonach die gemäß § 49 Abs.1 VStG bestimmte zweiwöchige Einspruchsfrist (dies ist eine Fallfrist) nicht geändert bzw.

verlängert werden darf.

Aus diesem Grund stellt sich die Zurückweisung des Einspruches durch die Bezirkshauptmannschaft ... als rechtmäßig dar. Die Berufungsbehörde verweist - um überflüssige Wiederholungen zu vermeiden - diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides.

In Fällen, wo ein Adressat nur an Wochenenden zu Hause ist und somit keine Behebung der hinterlegten Sendungen möglich ist, besteht lediglich die Möglichkeit einen Postbevollmächtigten zu bestellen. Dies hat der Berufungswerber zwischenzeitig auch gemacht und er wird in Hinkunft mit derartigen Problemen nicht mehr konfrontiert werden, auch wenn dies für den gegenständlichen Fall zu spät war.

Um es zu wiederholen, die Berufungsbehörde bedauert es, im gegenständlichen Fall keine andere Entscheidung treffen zu können.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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