Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-102502/2/Bi/Fb

Linz, 12.09.1995

VwSen-102502/2/Bi/Fb Linz, am 12. September 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn I T, W, S, vom 28. Dezember 1994 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 15.

Dezember 1994, St 95/94, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Verfahrenskostenbeiträge sind nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 102 Abs.1 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 1.500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen verhängt, weil er sich, wie am 16. Dezember 1994 um 15.00 Uhr auf der B, Gemeinde K, km, und durch den technischen Sachverständigen des Amtes der o.ö. Landesregierung festgestellt worden sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, daß der PKW den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, weil der Rahmen links vorne und das Bodenblech links durchgerostet gewesen seien, das Auspuffrohr nach dem 1. Topf durchgerostet gewesen sei und der Motor starken Ölverlust aufgewiesen habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 150 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben war (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, es sei zwar richtig, daß die Mängel am Fahrzeug vorhanden gewesen seien, jedoch habe ihm der Gendarmeriebeamte erklärt, er werde keine Anzeige erstatten, wenn die Fahrzeugmängel behoben bzw das Fahrzeug abgemeldet werde. Die angekündigte Vorladung zur Überprüfung des Kraftfahrzeuges habe er aber nie bekommen und mittlerweile seinen PKW am 29. Dezember 1993 abgemeldet.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und folgendes erwogen:

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, unter anderem die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Nach dieser Bestimmung ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht.

Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, daß das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

Wesentliches Tatbestandsmerkmal dieser Bestimmung ist außer der konkreten Bezeichnung der Tätereigenschaft als Lenker eines Kraftfahrzeuges eine Tatanlastung bezüglich der Zumutbarkeit der Überprüfung des Fahrzeugzustandes. Zumutbar ist jedenfalls eine Feststellung äußerlich erkennbarer Mängel am Kraftfahrzeug (zB ständiger Ölverlust) sowie Mängel, die bei der Inbetriebnahme optisch oder akustisch hervorkommen, zB ein erhöhtes Betriebsgeräusch bei durchgerostetem Auspufftopf.

Aus dem Verfahrensakt geht hervor, daß sich die Erstinstanz auch inhaltlich mit der Frage der Zumutbarkeit der Feststellung der angeführten Mängel vor Fahrtantritt in keiner Weise auseinandergesetzt hat. Sie ist zB nicht darauf eingegangen, ob und inwiefern für den Rechtsmittelwerber das Durchrosten des Rahmens links vorne sowie des Bodenblechs auf der linken Seite erkennbar sein hätten sollen.

Eine Spruchergänzung ist im Hinblick auf die bereits eingetretene Verfolgungsverjährung diesbezüglich nicht mehr möglich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Am Rande ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn mehrere Mängel am Kraftfahrzeug vorhanden sind, der Lenker mehrerer Übertretungen verantwortet. Die Behörde verstößt daher gegen das im § 22 VStG normierte Kumulationsprinzip, falls sie den Kraftfahrzeuglenker lediglich einer Übertretung für schuldig befunden hat (vgl Erkenntnis vom 28. September 1988, 88/02/0078).

zu II.:

Der Entfall des Verfahrenskostenersatzes ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum