Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102503/2/Sch/Km

Linz, 25.01.1995

VwSen-102503/2/Sch/Km Linz, am 25. Jänner 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung der FE vom 22. Dezember 1994 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 9. Dezember 1994, Zl. St 10484/94-R, mittels welchem dem gegen die Höhe der mit Strafverfügung vom 30. September 1994 festgesetzten Geldstrafe teilweise stattgegeben wurde, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, von der Verhängung einer Strafe abgesehen und gleichzeitig eine Ermahnung erteilt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 21 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Strafverfügung vom 30. September 1994, St 10484/94-R, über Frau FE, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.1 iVm § 33 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt, weil sie es als Zulassungsbesitzer des am 4. Juli 1994 um 11.30 Uhr an der Grenzkontrollstelle Wullowitz, Gemeinde Leopoldschlag, von Tschechien kommend nach Österreich gelenkten Kfz mit dem Kennzeichen unterlassen habe, für den vorschriftsmäßigen Zustand zu sorgen, da am Kfz folgender Mangel festgestellt wurde: Zu kleines Lenkrad, nicht typengenehmigtes Sonnendach und Rundumverkleidung.

2. Gegen diese Strafverfügung hat die Berufungswerberin einen auf das Strafausmaß beschränkten Einspruch eingebracht, dem die Erstbehörde mit Bescheid vom 9.

Dezember 1994, St 10484/94-R, insofern Folge gegeben hat, als die Geldstrafe auf 300 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt wurden.

3. Hiegegen wurde rechtzeitig Berufung erhoben, über welche der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgendes erwogen hat:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Im vorliegenden Fall erscheint der Unrechtsgehalt der Tat in jenem Ausmaß gegeben, das noch ein Absehen von der Strafe zuläßt. Zum einen läßt die von der Erstbehörde gewählte Formulierung "zu kleines Lenkrad, nicht typengenehmigtes Sonnendach und Rundumverkleidung" keine zweifelsfreie Zuordnung zur vorgeworfenen übertretenen Verwaltungsvorschrift, nämlich § 33 Abs.1 KFG 1967, zu, die eine Anzeigepflicht für bestimmte Änderungen an Fahrzeugen vorsieht. Insbesondere geht nicht hervor, ob die Erstbehörde die offensichtlich gemeinten Änderungen als wesentlich oder unwesentlich eingestuft hat, was naturgemäß bei der Strafzumessung zu berücksichtigen wäre (vom anzuwendenden Kummulationsprinzip nach ganz abgesehen).

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vermag daher bedeutende Folgen der Tat nicht zu erkennen.

Im Hinblick auf das Verschulden der Berufungswerberin ist zu bemerken, daß diese als Zulassungsbesitzerin zweifelsfrei für den ordnungsgemäßen Zustand ihres Fahrzeuges verantwortlich ist. Der vorliegende Fall dürfte nach der Schilderung der Berufungswerberin so seinen Anfang genommen haben, daß sie sich beim Kauf des Fahrzeuges (zu sehr) auf Angaben bzw. Behauptungen eines Autohändlers verlassen habe, was ihr nicht nur ein Verwaltungsstrafverfahren sondern auch noch einen Vermögensschaden beschert hat. Dies kann naturgemäß kein Entschuldigungsgrund sein, das Verschulden an der Tat, also die subjektive Vorwerfbarkeit, muß hier jedoch so qualifiziert werden, daß die Bestimmung des § 21 Abs.1 VStG Anwendung finden kann.

Die Erteilung einer Ermahnung erschien dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erforderlich, aber auch ausreichend, um die Berufungswerberin künftighin von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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