Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102506/2/Bi/Fb

Linz, 12.09.1995

VwSen-102506/2/Bi/Fb Linz, am 12. September 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn P S, B, G, vom 2. Jänner 1995 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 27. Dezember 1994, VerkR96-5805-1994/Wa/HD, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, verhängten Strafe zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 1.200 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, § 99 Abs.3a StVO 1960.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3a StVO 1960 eine Geldstrafe von 6.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen verhängt sowie einen Verfahrenskostenbeitrag von 600 S vorgeschrieben.

2. Gegen die Strafhöhe hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtete, eine mündliche Verhandlung aber nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er sei sich der Schuld bewußt, eine hohe Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben, ersuche aber um Nachsicht bei der Höhe der Strafe. Er sei am 31. August 1994 zu einem sehr wichtigen geschäftlichen Termin in Richtung L unterwegs gewesen, unter Zeitdruck gestanden und habe deshalb die Geschwindigkeitsbeschränkung übersehen. Seine Gedanken seien überdies schon voll bei dieser geschäftlichen Unterredung gewesen, was keine Ausrede sein solle, sondern lediglich eine Begründung. Er ersuche deshalb um Reduzierung der Strafhöhe, weil er sich gerade im Versicherungsmaklergeschäft selbständig mache und sozusagen jeden Schilling dringend benötige. Zu allerletzt sei auch noch die Miete für seine Wohnung stark angehoben worden, sodaß er sich nochmals einsichtig für das Vergehen entschuldige und um einen positiven Bescheid bitte.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 reicht bis 10.000 S Geldstrafe bzw bis zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Aus der Anzeige geht hervor, daß der laut Lenkerauskunft vom Rechtsmittelwerber gelenkte und auf diesen zugelassene PKW, ein Ende 1993 erstzugelassener Rover, am 31. August 1994 um 16.52 Uhr auf der P bei km im Gemeindegebiet von R mit einer Geschwindigkeit von 127 km/h mit einem Radargerät gemessen wurde, obwohl in diesem Bereich lediglich eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h erlaubt ist, und die entsprechenden Verkehrszeichen gut sichtbar angebracht waren. Nach Abzug der in den Verwendungsbestimmungen für Radargeräte der Marke Multanova 6 FA vorgesehenen Toleranzwerte wurde eine Geschwindigkeit von 121 km/h ermittelt und der Anzeige sowie dem Verwaltungsstrafverfahren zugrundegelegt.

Aus dem Akteninhalt ergibt sich auch, daß der Rechtsmittelwerber ein monatliches Einkommen von ca 13.000 S bezieht und weder Vermögen noch Sorgepflichten hat.

Bei der Bundespolizeidirektion Graz scheinen aus den letzten fünf Jahren bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Übertretung vier nicht einschlägige Vormerkungen auf, sodaß weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe diesbezüglich zu berücksichtigen waren.

Zum Berufungsvorbringen ist auszuführen, daß bereits nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ua vom 23.

September 1985, 85/18/0301, dringliche unaufschiebbare beruf liche Termine nicht geeignet sind, den Schuldausschließungsgrund des Notstandes zu erfüllen. Nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates kann auch von einer notstandsähnlichen Situation, die als strafmildernd anzusehen wäre, nicht gesprochen werden, weil vom Lenker eines Kraftfahrzeuges, der noch dazu auf einer Autobahn unterwegs ist, eine solche Aufmerksamkeit und Konzentration erwartet werden muß, die es ihm ermöglicht, auf Geschwindigkeitsbeschränkungen entsprechend zu reagieren, noch dazu, wenn, wie im gegenständlichen Fall, die 60-km/h-Beschränkung in Form eines Geschwindigkeitstrichters (130-100-80-60 km/h) verordnet und kundgemacht ist. Einem PKW-Lenker, der mit der erforderlichen Sorgfalt dieses Straßenstück befährt, ist ein Übersehen der Geschwindigkeitsbeschränkung geradezu unmöglich. Die vom Rechtsmittelwerber angeführte berufliche Eile bzw der dringende Termin in L läßt nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates auf eine schwere Form des Verschuldens, sogar auf Vorsatz, schließen, weil der Rechtsmittelwerber offensichtlich die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bloß in Kauf genommen, sondern den Eintritt des Erfolges, nämlich der überhöhten Geschwindigkeit auch vom Ausmaß her, sogar beabsichtigt hat, um seinen Termin einhalten zu können.

Die von der Erstinstanz festgesetzte Strafe ist unter Zugrundelegung des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung, nämlich 61 km/h, ds mehr als 100 %, unter Berücksichtigung des Umstandes, daß dem Rechtsmittelwerber keine Milderungsgründe zugutekommen, nicht als überhöht anzusehen.

Die finanziellen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers sowie dessen berufliche Zukunftspläne sind in diesem Zusammenhang von untergeordneter Bedeutung, wobei es ihm selbstverständlich frei steht, mit der Erstinstanz eine Ratenvereinbarung zu treffen.

Die verhängte Strafe liegt im mittleren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und soll den Rechtsmittelwerber in Hinkunft zur genauesten Einhaltung der Geschwindigkeitsbestimmungen anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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