Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102508/2/Bi/Fb

Linz, 08.05.1995

VwSen-102508/2/Bi/Fb Linz, am 8. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn R J, A, W, vom 27. Dezember 1994, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 6.

Dezember 1994, GZ: 15.1 1993/2449, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Verfahrenskostenbeiträge sind nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1 und 45 Abs.1 Z.3 VStG, §§ 102 Abs.1 iVm 134 Abs.1 KFG 1967.

zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Liezen hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 102 Abs.1 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil er am 15. Juni 1993 um 16.10 Uhr in W auf der L Autobahn A, Strkm , in Fahrtrichtung L als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen (Sattelkraftfahrzeug) dieses verwendet habe, obwohl der Fahrtenschreiber nicht einsatzbereit gewesen sei (Schaublatt nicht eingelegt überschrieben - defekt - keine Eintragung). Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 100 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde.

Da nach dem Ausspruch der Erstinstanz die Übertretung im Bundesland Oberösterreich begangen wurde, war die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates gegeben (§ 51 Abs.1 VStG).

Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben war (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber machte im wesentlichen geltend, er habe bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens darauf hingewiesen, daß der Tachograph einen technischen Defekt hatte und auch eine entsprechende Bestätigung vorgelegt. Das Straßenaufsichtsorgan habe weder eine Überprüfung des Tachographenschreibers vorgenommen, noch sei er in das Fahrzeug gestiegen, sodaß ihm der Tatvorwurf, das Schaublatt sei nicht eingelegt bzw überschrieben bzw defekt gewesen bzw habe keine Eintragung aufgewiesen, gänzlich unverständlich sei.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch des Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dabei ist diese entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falles zu individualisieren, um die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale zu ermöglichen und die Identität der Tat unmittelbar festzustellen, um den Rechtsmittelwerber rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Bereits aus der Anzeige geht hervor, daß der Rechtsmittelwerber am 15. Juni 1993 das Sattelkraftfahrzeug gelenkt hat.

Im Rahmen der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist wurde ihm seitens der Erstinstanz vorgeworfen, ein Sattelkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen gelenkt zu haben und auch im Straferkenntnis ist das Kennzeichen des Sattelkraftfahrzeuges unrichtig angeführt.

Da innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist sohin kein diesbezüglich richtiggestellter Tatvorwurf erhoben wurde und dieser Mangel aufgrund der bereits eingetretenen Verjährung nicht sanierbar ist, war abgesehen davon, daß in einem Fahrtenschreiber nicht gleichzeitig kein Schaublatt eingelegt, dieses überschrieben und keine Eintragung aufweisend sein kann, was bedeutet, daß sich die Erstinstanz letztendlich für eine dieser Varianten entscheiden hätte müssen - spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Entfall der Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zu lässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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