Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102512/2/Fra/Km

Linz, 07.02.1995

VwSen-102512/2/Fra/Km Linz, am 7. Februar 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 24.11.1994, VerkR96-15116-1994, mit dem der Einspruch gegen das Ausmaß der mit Strafverfügung vom 20.9.1994, VerkR96-15116-1994, verhängten Strafe, abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird gemäß § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19 und 24 VStG abgewiesen.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Strafverfügung vom 20.9.1994, Zl. VerkR96-15116-1994 über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 700 S (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt, weil er am 27.8.1994 um 15.02 Uhr in Thern, Gemeinde St. Georgen i.A., Attergau-Landesstraße 540, Höhe Haus Thern Nr.34, als Lenker des Fahrzeuges die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit um 24 km/h überschritten hat. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mittels Meßgerät festgestellt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Einspruch gegen das Strafausmaß erhoben. Er begründet sein Rechtsmittel damit, daß er Student sei und daher kein Einkommen habe, weshalb die über ihn verhängte Strafe für ihn nicht leicht zu finanzieren sei.

3. Über diesen Einspruch hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck - als nunmehr belangte Behörde - mit dem angefochtenen Bescheid abweisend entschieden.

4. In seinem Rechtsmittel gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid verweist der Rechtsmittelwerber nochmals darauf, daß er Student sei und daher kein Einkommen beziehe. Er verweist weiters darauf, daß zum fraglichen Zeitpunkt trockene Fahrbahn, gute Sicht und daher seines Erachtens auch keine Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer durch seine Geschwindigkeitsübertretung vorlag.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Neben diesen objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat sind gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

5.2. Die Erstbehörde hat den ihr zustehenden Ermessensspielraum nicht überschritten und hat die Umstände und Erwägungen, die für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich sind, ausreichend aufgezeigt.

Unstrittig ist, daß der Berufungswerber die zulässige Höchstgeschwindigkeit um rund 50 % überschritten hat. Dieser Geschwindigkeitsüberschreitung haftet somit nicht nur - wie die Erstbehörde zutreffend hingewiesen hat, - ein erheblicher Unrechtsgehalt an, sondern es ist auch davon auszugehen, daß das Verschulden nicht mehr geringfügig ist, weil dafür keine Anhaltspunkte vorliegen, daß die Einhaltung der diesbezüglichen Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder daß die Verwirklichung der Übertretung nur schwer hätte vermieden werden können. Hinzu kommt eine einschlägige Vormerkung des Beschuldigten, welche die Erstbehörde zu Recht als erschwerend gewertet hat. Die Erstbehörde hat den gesetzlichen Strafrahmen nur zu 7 % ausgeschöpft. Somit hat sie die Einkommenslosigkeit, die Vermögenslosigkeit des Berufungswerbers sowie den Umstand, daß durch die Übertretung keine konkreten nachteiligen Folgen zu verzeichnen waren, ausreichend berücksichtigt.

Aus den genannten Gründen konnte der Berufung keine Folge gegeben werden und es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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