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des Landes Oberösterreich
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VwSen-102515/2/Bi/Fb

Linz, 13.09.1995

VwSen-102515/2/Bi/Fb Linz, am 13. September 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn W Ü, R, A, vom 12. Dezember 1994 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 28.

November 1994, Cst. 9282/94-W, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich des Schuldspruches bestätigt, die Geldstrafe jedoch auf 300 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 30 S; ein Beitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, §§ 24 Abs.1a iVm 99 Abs.3a StVO 1960.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 24 Abs.1a iVm 99 Abs.3a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 15. April 1994 um 10.22 Uhr in L, A, den PKW mit Kennzeichen abgestellt habe, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" kundgemachtes Halte- und Parkverbot bestehe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 50 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber - Gegenteiliges ergibt sich aus dem Verfahrensakt nicht - fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil in der Berufung ausdrücklich nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet, eine mündliche Verhandlung aber nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber bestreitet nicht, zum angeführten Zeitpunkt seinen PKW im Halte- und Parkverbotsbereich abgestellt zu haben, wobei er dies bereits durch die Einzahlung der Organstrafverfügung vom 15. April 1994 bestätigt habe.

Es sei ihm leider unmöglich gewesen, den Rechnungsbetrag rechtzeitig einzuzahlen, da er Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr arbeite.

Er habe seinen nächsten freien Tag, den 13. Mai 1994, abwarten müssen, um die Organstrafverfügung einbezahlen zu können. Er habe durch das Abstellen des Fahrzeuges weder jemanden gefährdet noch behindert und sich maximal 5 bis 10 min im Geschäft der Firma K aufgehalten, um einen vorbestellten Artikel abzuholen. Zur mündlichen Verhandlung bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten habe er wegen einer Operation im Krankenhaus Waidhofen/Ybbs nicht kommen können.

Da er das Organstrafmandat bereits bezahlt habe und eine rechtzeitige Einzahlung nicht möglich gewesen sei, bitte er um Aufhebung des Straferkenntnisses.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, daß der auf den Rechtsmittelwerber zugelassene am 15. April 1994 um 10.22 Uhr in L, A, abgestellt war, obwohl an dieser Stelle ein beschildertes Halteverbot besteht.

Die Anonymverfügung der Erstinstanz vom 23. Juni 1994 (Datum der Ausfertigung) wurde vom Rechtsmittelwerber mit dem Bemerken rückübermittelt, er habe den Strafbetrag bereits bezahlt; eine Kopie des Einzahlungsbeleges war beigeschlossen.

Aus dem "Deckblatt für Organmandate", das dem Akt angeschlossen ist und verspätet eingelangte Einzahlungen ausweist, ergibt sich, daß auch die am 13. Mai 1994 vorgenommene Einzahlung des Betrages der Organstrafverfügung mit der Nummer, die mit der Nummer der über den Rechtsmittelwerber verhängten Organstrafverfügung übereinstimmt, als verspätet eingelangt registriert wurde.

Der Rechtsmittelwerber erhob auch gegen die Strafverfügung vom 10. August 1994 mit der Begründung Einspruch, er habe die Organstrafverfügung bereits bezahlt und hoffe, zur Aufklärung des Irrtums beigetragen zu haben.

Der Rechtsmittelwerber wurde im Rechtshilfeweg zur Bezirkshauptmannschaft Amstetten vorgeladen, ist dort aber offensichtlich ohne Angabe von Gründen nicht erschienen, wobei im Ladungsbescheid darauf hingewiesen wurde, daß der Rechtsmittelwerber bei Nichtbefolgung der Ladung damit rechnen müsse, daß das Strafverfahren ohne seine Anhörung durchgeführt werde.

Daraufhin erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis, in dessen Begründung dem Rechtsmittelwerber die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Organstrafverfügung und die Einzahlung des Strafbetrages ausführlich erläutert wurden.

Weiters wurde ihm darin zur Kenntnis gebracht, daß der eindeutig als verspätet einbezahlt anzusehende Strafbetrag von 200 S auf die verhängte Geldstrafe angerechnet werde.

Nichtsdestotrotz verwies der Rechtsmittelwerber in seinem "Einspruch" gegen das Straferkenntnis wiederum auf sein bereits eingezahltes Organstrafmandat.

In rechtlicher Hinsicht ist den ausführlichen Erklärungen der Erstinstanz bezüglich der Zahlungsfrist für Organstrafverfügungen nichts hinzuzufügen.

Wenn der Rechtsmittelwerber geltend macht, seine Arbeitszeit habe ihm die rechtzeitige Einzahlung des Strafbetrages nicht erlaubt, so ist darauf hinzuweisen, daß Banken am Freitag in der Regel bis 14.00 Uhr, dh über Mittag durchgehend, geöffnet haben und auch der Rechtsmittelwerber offensichtlich am Freitag zwischen 12.00 Uhr und 14.00 Uhr Mittagspause hat, sodaß sein Argument diesbezüglich ins Leere gehen muß.

Abgesehen davon besteht in fast jedem Ort die Möglichkeit der Einzahlung bei einem Postamt oder einer Bank und der Rechtsmittelwerber hat nicht behauptet, von seinem Arbeitgeber für solche Zwecke nicht eine Viertelstunde freizubekommen. Daß jemand zwei Wochen lang nicht die Möglichkeit zur Einbezahlung eines Geldbetrages hätte, widerspricht jeglicher Lebenserfahrung.

Zum übrigen Berufungsvorbringen ist auszuführen, daß es sich bei einer Übertretung gemäß § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 VStG handelt, bei dem zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Ob der Rechtsmittelwerber durch sein abgestelltes Kraftfahrzeug jemanden behindert hat oder nicht, ist daher irrelevant. Auch wenn er sich nur 5 bis 10 min in einem Geschäft aufgehalten und zu diesem Zweck seinen PKW dort abgestellt hat, handelt es sich um ein vorschriftswidriges "Halten" iSd Bestimmung des § 2 Abs.1 Z27 StVO 1960 (Halten: eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu 10 min oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit), wobei auch eine vom Rechtsmittelwerber behauptete Ladetätigkeit ins Leere ginge, weil im dortigen Halte- und Parkverbotsbereich Ladetätigkeit nicht ausgenommen ist.

Hinzuweisen ist weiters darauf, daß nicht rechtzeitig eingezahlte Organstrafverfügungen gemäß § 50 Abs.6 VStG gegenstandslos werden, wobei die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges binnen einer Frist von zwei Wochen als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages gilt. Daß der Strafbetrag vier Wochen nach der Ausstellung doch einbezahlt wurde, vermag an dieser Rechtsfolge nichts zu ändern, jedoch ist gemäß § 50 Abs.7 leg.cit. der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen.

Die Erlassung der Strafverfügung und des Straferkenntnisses durch die Erstinstanz waren insofern rechtmäßig, als das jeweilige Rechtsmittelvorbringen auf deren Beseitigung zur Gänze abzielte und daher auch nicht von einem Einspruch gegen die Strafhöhe der Strafverfügung auszugehen war.

Auf dieser Grundlage gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, daß der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 reicht bis 10.000 S Geldstrafe bzw bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt auf der Grundlage der von der Erstinstanz angenommenen und unbestritten gebliebenen finanziellen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers zu der Auffassung, daß die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum nicht überschritten hat. Sie hat dabei allerdings übersehen, daß sich aus dem gesamten Verfahrensakt kein Hinweis darauf ergibt, daß der Rechtsmittelwerber irgendwelche Vormerkungen aufweisen könnte, sodaß von dessen verwaltungsstrafrechtlicher Unbescholtenheit auszugehen ist, die einen wesentlichen Milderungsgrund darstellt.

Aus diesem Grund war die verhängte Strafe entsprechend herabzusetzen. Sie liegt nunmehr im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und soll den Rechtsmittelwerber in Hinkunft zur genauesten Beachtung der straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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