Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102525/7/Kei/Shn

Linz, 28.03.1996

VwSen-102525/7/Kei/Shn Linz, am 28. März 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Dr. Michael M, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 14. Dezember 1994, Zl.933-10-2760698-Ob, zu Recht:

I: Der Berufung wird mit der Maßgabe, daß der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend berichtigt wird, daß anstelle von "um (von-bis) 9:30-13:00 Uhr in Linz Bismarckstraße neben 10" zu setzen ist " von 9:30 bis 13:00 Uhr in Linz, in der B neben dem Haus mit der Nummer 10", daß die Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind, "§ 2 Abs.1 iVm § 6 Abs.1 lit.a O.ö. Parkgebührengesetz" zu lauten haben und daß die Strafsanktionsnorm "§ 6 Abs.1 lit.a O.ö.

Parkgebührengesetz" zu lauten hat, hinsichtlich der Schuld keine Folge gegeben. Hinsichtlich der Strafe wird ihr insoferne Folge gegeben, als die Geldstrafe mit 400 S festgesetzt wird.

II: Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 40 S, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 51, § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt, weil er "am 4.5.1993 um (von-bis) 9:30-13:00 Uhr in Linz B neben 10 das mehrspurige Kraftfahrzeug, Toyota blau, mit dem polizeilichen Kennzeichen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt" habe und "damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen" sei. Dadurch habe er eine Übertretung der §§ 2 und 5 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen iVm § 6 Abs.1 lit.a O.ö. Parkgebührengesetz begangen, weshalb er gemäß § 6 Abs.1 lit.a O.ö. Parkgebührengesetz zu bestrafen gewesen sei.

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Berufung.

Zur Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung:

Das angefochtene Straferkenntnis wurde - wie der Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes des Postamtes 4020 Linz/Donau vom 16. Dezember 1994 zu entnehmen ist - an den Berufungswerber zu eigenen Handen (mit RSa-Brief) gesandt. Der Zustellnachweis ist nicht mit dem Verwaltungsakt dem O.ö. Verwaltungssenat vorgelegt worden und - wie eine telefonische Rücksprache mit einer Vertreterin der belangten Behörde ergab - abhanden gekommen.

Mit der oa Verständigung wurde dem Berufungswerber mitgeteilt, daß ihm "heute ein zu eigenen Handen zuzustellendes behördliches Schriftstück (RSa-Brief)" - aus diesem Schreiben ergibt sich, daß es sich dabei um das Straferkenntnis der belangten Behörde mit der "Geschäftszahl 933-10-2760698/FSA" handelte - "nicht zugestellt werden konnte", daß das Schriftstück hinterlegt wurde und ab 16. Dezember 1994 17.00 Uhr abzuholen gewesen sei. Dieser Verständigung (zweite Seite) ist auch zu entnehmen, daß der Berufungswerber die Sendung am 19. Dezember 1994 übernommen hat. Mit Schreiben des O.ö. Verwaltungssenates, Zl.VwSen-102525/3/Kei/Shn, wurde dem Berufungswerber das Parteiengehör eingeräumt. Daraufhin brachte der Berufungswerber ua vor, daß entgegen der Bestimmung des § 21 Abs.2 Zustellgesetz ein erster Zustellversuch nicht stattgefunden habe.

Nach der Beurteilung durch den O.ö. Verwaltungssenat ist es nicht sicher, daß es sich bei dem in der Verständigung vom 16. Dezember 1994 angeführten Zustellversuch um einen zweiten Zustellversuch (s. die Bestimmung des § 21 Abs.2 Zustellgesetz) gehandelt hat. Gewisse diesbezügliche Zweifel liegen aber für den O.ö. Verwaltungssenat vor und es ist nicht mit einer erforderlichen Sicherheit erwiesen, daß es sich bei dem in der Verständigung vom 16. Dezember 1994 angeführten Zustellversuch um einen zweiten Zustellversuch gehandelt hat und daß der Zustellvorgang ordnungsgemäß erfolgt ist. Vor diesem Hintergrund wird durch den O.ö.

Verwaltungssenat davon ausgegangen, daß ein Zustellmangel durch die tatsächliche Übernahme des angefochtenen Straferkenntnisses am 19. Dezember 1994 geheilt worden ist (§ 7 Zustellgesetz) und daß die am 2. Jänner 1995 der Post zur Beförderung übergebene Berufung fristgerecht erhoben wurde.

Der Berufungswerber bringt in der Berufung im wesentlichen vor:

Er halte seinen Rechtsstandpunkt, daß die Einschaltung privater Aufsichtsorgane gemäß den Bestimmungen des O.ö.

Parkgebührengesetzes verfassungswidrig sei, aufrecht. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz bestehe nach § 33 des Statutes aus dem Bürgermeister, dem Magistratsdirektor und den übrigen Bediensteten. Unter diesen übrigen Bediensteten mögen noch Vertragsbedienstete zu verstehen sein, keinesfalls jedoch Dienstnehmer von Gesellschaften, die mit der Stadt Linz in einem vertraglichen Verhältnis stehen.

Der Berufungswerber beantragt, daß der Berufung Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abgeändert wird, daß das Verwaltungsverfahren eingestellt wird.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den Verwaltungsakt des Magistrates Linz zu Zl.933-10-2760698-Ob vom 16. Jänner 1995 Einsicht genommen.

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Am 4. Mai 1993 wurde das mehrspurige Kraftfahrzeug des Berufungswerbers, ein blauer Toyota mit dem polizeilichen Kennzeichen so durch den Berufungswerber in Linz in der B neben dem Haus mit der Nummer 10 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, daß es sich in der Zeit von 9:30 bis 13:00 Uhr dort befunden hat. Ein gültiger Parkschein war nicht am Fahrzeug angebracht.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 2 Abs.1 O.ö. Parkgebührengesetz ist zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker verpflichtet.

Gemäß § 4 Abs.2 O.ö. Parkgebührengesetz ist die Parkgebühr bei Beginn des Abstellens fällig.

Gemäß § 6 Abs.1 O.ö. Parkgebührengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, wer (lit.a) durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht.

4.2. Der in Punkt 3 angeführte Sachverhalt wurde durch den Berufungswerber nicht bestritten. Mit Schreiben vom 11. Mai 1993 hat er - auf die Aufforderung der belangten Behörde zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers hin - bekanntgegeben, daß er selbst das Fahrzeug zur verfahrensgegenständlichen Zeit und am verfahrensgegenständlichen Ort abgestellt hat.

Der objektive Tatbestand des § 2 Abs.1 iVm § 6 Abs.1 lit.a O.ö. Parkgebührengesetz liegt im gegenständlichen Zusammenhang vor. Die Übertretung dieser Bestimmung ist ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die vorgebrachten Behauptungen des Berufungswerbers reichen zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus. Das Verschulden des Berufungswerbers wird - vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 5 Abs.1 VStG und der Tatsache, daß Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe nicht vorliegen - als Fahrlässigkeit qualifiziert.

Die Folgen der Übertretung sind insbesondere wegen deren relativ langer Dauer nicht unbedeutend. Die Schuld des Berufungswerbers ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG.

Die Schuld ist nämlich nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH vom 12. September 1986, Zl. 86/18/0059, VwGH vom 20. Oktober 1987, Zl.

87/04/0070 uva Erkenntnisse). Da beide in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt sind, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

Zum Vorbringen des Berufungswerbers dahingehend, daß "die Einschaltung privater Aufsichtsorgane gemäß den Bestimmungen des O.ö. Parkgebührengesetzes verfassungswidrig" sei, wird festgehalten: Der O.ö. Verwaltungssenat teilt nicht die Rechtsauffassung, die der Berufungswerber vertritt und es liegen für den O.ö. Verwaltungssenat Bedenken in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht vor (siehe die Art.89 Abs.2 und Art.129a Abs.3 B-VG). Bei der Tätigkeit der in der Berufung angeführten Personen handelt es sich um die Erfüllung von hoheitlichen Verwaltungsaufgaben durch Private. Die einfachgesetzlichen Grundlagen wurden durch die Novelle zum O.ö. Parkgebührengesetz vom 1. Juli 1992, LGBl.Nr.60/1992 geschaffen, die im September 1992 - und somit vor der gegenständlichen Tatzeit - in Kraft getreten ist.

In diesem Zusammenhang wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in Antoniolli-Koja ("Allgemeines Verwaltungsrecht", Lehr- und Handbuch, 2. Auflage, Manzsche Verlagsund Universitätsbuchhandlung, Wien 1986, S 367 ff) und in Adamovich-Funk ("Allgemeines Verwaltungsrecht", 3. Auflage, Springer Verlag, 1987, S 327-329 und S 355-357) hingewiesen.

4.3. Zur Strafbemessung:

Da in bezug auf die Zeit von 28. März 1991 (Tilgungsfrist gemäß § 55 Abs.1 VStG) bis 4. Mai 1993 (gegenständliche Tatzeit) keine rechtskräftigen Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht vorliegen, kommt - im Unterschied zur Beurteilung der belangten Behörde - der Milderungsgrund des § 34 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen. Erschwerungsgründe sind nicht zutage getreten. Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde ausgegangen von einem monatlichen Einkommen von 20.000 S netto, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten. Der Unrechtsgehalt der Tat wird wegen deren relativ langer Dauer nicht als gering beurteilt. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß ein spezialpräventives Erfordernis nicht vorliegt und des Ausmaßes des Verschuldens (siehe die Ausführungen in Punkt 4.2.) wird eine Geldstrafe in der Höhe von 400 S als angemessen beurteilt. Die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe wurde nicht weiter herabgesetzt, weil eine Herabsetzung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen der verhängten Geldstrafe und der angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe widersprechen würde.

4.4. Aus den angeführten Gründen war die Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG hinsichtlich des Schuldspruches abzuweisen und ihr hinsichtlich der verhängten Geldstrafe teilweise Folge zu geben.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, ds 40 S, vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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