Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102527/9/Fra/Ka

Linz, 06.04.1995

VwSen-102527/9/Fra/Ka Linz, am 6. April 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Fragner, Beisitzer: Dr. Schieferer) über die Berufung des D gegen das mündlich verkündete Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 19. Dezember 1994, Zl.III-St.-5246/94, betreffend Übertretung des § 64 Abs.1 KFG 1967, nach der am 27. März 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch wie folgt zu lauten hat: "Sie haben am 6.7.1994 um 18.45 Uhr im Gemeindegebiet von Pasching auf der Stifterstraße aus Richtung B 139 kommend in Fahrtrichtung B 1 bis zum öffentlichen Parkplatz des Stadtfriedhofes St.

Martin den PKW gelenkt, ohne im Besitze einer für diese Gruppe gültigen Lenkerberechtigung zu sein. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 64 Abs.1 KFG 1967. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine primäre Freiheitsstrafe von 16 Tagen verhängt".

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 640 S, ds 20 % der gemäß § 64 Abs.2 VStG heranzuziehenden Bemessungsgrundlage von 3.200 S, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr.51/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.

866/1992, iVm §§ 19, 24, 44a und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr.52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.666/1993 zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die BPD Wels hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen Übertretung des § 64 Abs.1 KFG 1967 eine primäre Freiheitsstrafe von 16 Tagen verhängt, weil er am 6. Juli 1994 um 18.45 Uhr im Gemeindegebiet von Pasching auf der Stifterstraße aus Richtung B 139, in Richtung B 1 den PKW, Kz: gelenkt hat, ohne im Besitze einer für diese Gruppe gültigen Lenkerberechtigung zu sein. Ferner wurde ein Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz in Höhe von 320 S vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die fristgerecht bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Diese sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine primäre Freiheitsstrafe verhängt wurde, durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer entscheidet (§ 51c VStG). Zumal der Berufungswerber bestreitet, das Fahrzeug gelenkt zu haben, wurde am 27.3.1995 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt und in deren Rahmen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt sowie durch zeugenschaftliche Befragung des Insp. Martin S, GP Pasching, Beweis aufgenommen.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Laut Anzeige des GP Pasching vom 7.7.1994 wurde der dem zum Beschuldigten zur Last gelegte Tatbestand von den Inspektoren Albert Hartl sowie Martin Sonnleitner dienstlich festgestellt. Die Beamten hatten ihren Standort beim Haus Stifterstraße 16, als der amtsbekannte Dichtl Hermann an ihnen mit dem in Rede stehenden PKW vorbeifuhr. Da ihnen bekannt war, daß der Beschuldigte keine gültige Lenkerberechtigung besitzt, haben sie die Verfolgung aufgenommen, wobei der Beschuldigte noch die B 1 überquerte und anschließend seinen PKW am Parkplatz des Stadtfriedhofes St. Martin abgestellt hat. Er habe den PKW versperrt und ihnen ohne Aufforderung den PKW-Schlüssel übergeben. Der Beschuldigte habe angegeben, daß er nur deshalb mit dem PKW fahre, da er auch in die Arbeit kommen müsse.

In seinem Rechtsmittel führt nun der Beschuldigte aus, sich nicht erinnern zu können, zur Tatzeit am Tatort den in Rede stehenden PKW gelenkt zu haben, da es sich um einen Arbeitstag (Mittwoch) gehandelt habe und er zu dieser Zeit mit der ÖBB zu bzw. von der Arbeitsstätte zu fahren pflege.

Er ersuche daher schriftliche Beweise vorzulegen.

Der als Zeuge einvernommene Meldungsleger Insp. Martin S, GP Pasching, führte bei seiner Befragung im Rahmen der Berufungsverhandlung aus, zur Tatzeit mit Herrn Insp. A H auf Patrouille gewesen zu sein. Als sie auf Höhe des Hauses Stifterstraße Nr.16 fuhren, kam ihnen das von Herrn D gelenkte Fahrzeug, Kz: entgegen. Er als Beifahrer des Dienstfahrzeuges konnte eindeutig das Kennzeichen dieses Fahrzeuges ablesen und Herrn D als Lenker wahrnehmen. Er habe Herrn D bereits von früher her gekannt und habe auch gewußt, daß dieser keine Lenkerberechtigung besitzt. Er ersuchte daraufhin den Lenker des Dienstfahrzeuges, Herrn Insp. H, das Fahrzeug zu wenden und Herrn D nachzufahren.

Sein Kollege wendete sofort das Dienstfahrzeug und fuhr dem Beschuldigten nach. Dieser fuhr sodann noch über die Trauner Kreuzung und hielt anschließend am Parkplatz des Stadtfriedhofes St. Martin sein Fahrzeug an, stieg aus und übergab ihnen wortlos den Fahrzeugschlüssel. Sie nahmen den Fahrzeugschlüssel entgegen und setzten anschließend den Dienst fort. Zur Rechtfertigung gab der Beschuldigte an, deshalb mit dem PKW gefahren zu sein, da er zur Arbeit kommen müsse.

Der Zeuge wirkte bei seinen Angaben korrekt und glaubwürdig.

Seine Aussagen decken sich inhaltlich mit der Anzeige des GP Pasching vom 7.7.1994, GZ.P-619/94-Ha. Zudem ist zu bedenken, daß der Zeuge seine Angaben unter Wahrheitspflicht ablegte, bei deren Verletzung er mit strafrechtlichen Sanktionen zu rechnen hat. Den Beschuldigten hingegen trifft keine derartige Pflicht. Er kann sich so verantworten, wie es in seinem Belieben steht. Zur Berufungsverhandlung ist der Berufungswerber nicht erschienen. Der O.ö.

Verwaltungssenat schenkt daher den Angaben des Meldungslegers Glauben und wertet das Vorbringen des Berufungswerbers als Schutzbehauptung. Daß der Berufungswerber zur Tatzeit keine Lenkerberechtigung besaß, ist unstrittig.

Die Berufung wies sich daher in der Schuldfrage als unbegründet, weshalb sie abzuweisen war.

Der Schuldspruch wurde im Rahmen der Tatidentität insofern ergänzt, als die Tatörtlichkeit präzisiert wurde. Dies war zulässig, weil eine taugliche und rechtzeitige Verfolgungshandlung gesetzt wurde (Aufforderung zur Rechtfertigung der BH Schärding vom 20.9.1994, VerkR96-5618-1994).

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer ua diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann anstelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden.

Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zwei Mal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

Der Beschuldigte weist zahlreiche einschlägige Vormerkungen vor. Zwei dieser Übertretungen wurden bereits mit primären Freiheitsstrafen von je 14 Tagen geahndet. Diese Strafen konnten den Berufungswerber nicht abhalten, neuerlich einschlägig gegen das Kraftfahrgesetz 1967 zu verstoßen.

Damit bringt er eine gleichgültige bzw ablehnende Einstellung gegen die durch die übertretene Norm rechtlich geschützten Werte zum Ausdruck. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung gehört zu den gröbsten Verstößen gegen das Kraftfahrgesetz, weil dies geeignet ist, Leben und Gesundheit anderer Menschen zu gefährden (vgl.

VwGH 20.4.1988, 87/02/0154 ua).

Sowohl aus den angeführten als auch aus Gründen der Spezialprävention ist daher die verhängte Strafe angemessen und geboten.

Es war daher auch die ohnehin nicht angefochtene Strafe zu bestätigen. Die Ausführungen zur Strafbemessung waren erforderlich, zumal die Begründung im angefochtenen Straferkenntnis lediglich formaler Natur ist.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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