Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102529/7/Fra/Ka

Linz, 21.03.1995

VwSen-102529/7/Fra/Ka Linz, am 21. März 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung der Frau Dr. D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 25.11.1994, VerkR96-46-1994-Ja-Wit, betreffend Übertretung des § 8 Abs.4 StVO 1960, nach der am 15. März 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben und das Verfahren wegen Eintrittes der Verfolgungsverjährung eingestellt; die Berufungswerberin hat keine Beiträge zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG, § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin wegen Übertretung des § 8 Abs.4 StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt, weil sie am 20.10.1993 um 15.42 Uhr in Linz, Schulstraße gegenüber dem Haus Nr.3 den Gehsteig mit dem PKW, Kennzeichen , vorschriftswidrig benützt hat, weil das Fahrzeug mit drei Rädern auf dem Gehsteig abgestellt war.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

2. Dagegen richtet sich die fristgerecht bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Diese legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). Zumal in der Berufung nicht nur rechtliche Einwendungen vorgebracht werden, war eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen. Diese wurde am 15. März 1995 an Ort und Stelle durchgeführt. Aufgrund des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme kann die der Berufungswerberin zur Last gelegte Übertretung aufgrund nachstehender Erwägungen nicht mehr aufrecht erhalten werden.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Als wesentliches Ergebnis des Lokalaugenscheines ist festzuhalten, daß der Gehsteig gegenüber dem Haus Schulstraße Nr.3, welches ein sehr langgestrecktes Gebäude ist, eine Länge von ca. 30 bis 40 m aufweist. Der mögliche Abstellbereich auf diesem Gehsteig erstreckt sich entlang eines ca. 30 m langen geschotterten Parkplatzes. In Richtung Norden ist nicht erkennbar, wo das Gebäude Schulstraße Nr.3 endet, da nach dieser Hausnummer an der Schulstraße die Hausnummer "Schulstraße Nr.7" angebracht ist, sodaß, wenn das Fahrzeug eher am Nordrand des Parkplatzes abgestellt war, der Tatort eventuell mit "gegenüber Schulstraße Nr.5" zu bezeichnen gewesen wäre. Der Meldungsleger konnte bei der Berufungsverhandlung naturgemäß aufgrund der seit der Anzeigelegung bis zur Berufungsverhandlung verstrichenen Zeit nur mehr vermuten, wo das gegenständliche Fahrzeug abgestellt war. Er vermutete, daß es eher am südlichen Ende des oben beschriebenen Parkplatzes abgestellt war. Zur Behauptung der Berufungswerberin, daß zur Tatzeit der Gehsteig überhaupt gesperrt und nicht begehbar war, räumte der Meldungsleger ein, daß es zur Tatzeit Bauarbeiten gegeben hat und möglicherweise ein Ersatzgehsteig angelegt war.

Im Hinblick auf die oben angeführten Umstände entspricht somit die Tatortumschreibung, wie sie im angefochtenen Straferkenntnis zum Ausdruck kommt, nicht dem Bestimmtheitsgebot gemäß § 44a Z1 VStG, zumal mehrere mögliche Abstellorte möglich waren. Hinzu kommt der Umstand, daß zur Tatzeit ev. auch ein Ersatzgehsteig angelegt war, der die Abstellvarianten möglicherweise reduziert oder auch erweitert hat, dies festzustellen ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr möglich. Im Hinblick auf die Tatörtlichkeit wäre es im konkreten Fall ohne weiteres möglich und auch geboten gewesen, eine nähere Tatortumschreibung vorzunehmen. Es wird in diesem Zusammenhang auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, in der gefordert wird, bei der Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs.4 StVO 1960 den Tatort besonders genau zu umschreiben.

Zumal während der Verfolgungsverjährungsfrist eine taugliche Verfolgungshandlung in Ansehung des Tatortes nicht gesetzt wurde, ist Verfolgungsverjährung eingetreten, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Ein Eingehen auf die weiteren von der Berufungswerberin aufgezeigten Rechtsprobleme konnte daher unterbleiben.

4. Bei diesem Ergebnis hat die Berufungswerberin keine Beiträge zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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