Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102538/2/Kei/Shn

Linz, 28.02.1995

VwSen-102538/2/Kei/Shn Linz, am 28. Februar 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Günter D, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 10. Jänner 1995, Zl.933-10-3769734-Ob, zu Recht:

I: Der Berufung wird mit der Maßgabe, daß der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend präzisiert bzw berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

Anstelle von "von 16:08 bis 16:48 Uhr" ist zu setzen:

"von 16.08 bis (ausschließlich) 16.48 Uhr".

Als Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind, sind zu setzen:

"§§ 2, 3 Abs.1, 5 Abs.1 und Abs.3 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen idgF iVm § 6 Abs.1 lit.a OÖ.

Parkgebührengesetz".

Als Strafsanktionsnorm ist anstelle von "§ 6 Abs.1 lit.a) OÖ. Parkgebührengesetz" zu setzen: "§ 6 Abs.1 lit.b OÖ. Parkgebührengesetz".

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), § 51 Abs.1 VStG.

II: Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, ds 60 S, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden) verhängt, weil er "am 22.3.1994 von 16:08 - 16:48 Uhr in L ggü. 16, das mehrspurige Kraftfahrzeug, Opel rot, mit dem polizeilichen Kennzeichen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt" habe und "damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen" sei. Dadurch habe er eine Übertretung der §§ 2 und 5 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen idgF iVm § 6 Abs.1 lit.a OÖ. Parkgebührengesetz begangen, weshalb er gemäß § 6 Abs.1 lit.a OÖ. Parkgebührengesetz zu bestrafen gewesen sei.

2. Gegen dieses dem Berufungswerber am 12. Jänner 1995 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene, als "Einspruch" bezeichnete, Berufung.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den Verwaltungsakt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 23. Jänner 1995, Zl.933-10-3769734-Ob, Einsicht genommen.

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Am 22. März 1994 in der Zeit von 16.08 Uhr bis (ausschließlich) 16.48 Uhr wurde durch den Berufungswerber sein mehrspuriges Kraftfahrzeug, ein roter Opel mit dem Kennzeichen in L, gegenüber der Hausnummer 16, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, wobei kein Parkschein am Kraftfahrzeug hinter der Windschutzscheibe angebracht war.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 2 Abs.1 OÖ. Parkgebührengesetz und der gleichlautenden Bestimmung des § 3 Abs.1 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen idgF ist zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker verpflichtet.

Gemäß § 5 Abs.1 der oa Verordnung ist die Parkgebühr bei Beginn des Abstellens fällig.

Gemäß § 5 Abs.3 erster Satz der oa Verordnung ist der Parkschein nach dem Muster der Anlage B unverzüglich nach Beginn des Abstellens am Kraftfahrzeug hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar anzubringen.

Gemäß § 6 Abs.1 OÖ. Parkgebührengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, wer (lit.a) durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht oder (lit.b) den Geobten des § 2 Abs.2 oder den Geboten oder Verboten der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt.

4.2. Der Berufungswerber führte im Einspruch vom 20. Juli 1994 gegen die Strafverfügung vom 7. Juli 1994, Zl.933-10-3769734 - indem er sich auf diese und die ihm damit vorgeworfene Tat bezog - aus, daß die Farbe seines damaligen Fahrzeuges, eines Opels mit dem Kennzeichen (diese beiden Sachverhaltselemente waren ihm in der oa Strafverfügung vorgeworfen worden) ziegelrot (und nicht wie ihm in der oa Strafverfügung vorgeworfen worden war blau) gewesen sei und daß er das Organ aufmerksam gemacht hätte, daß die Uhrzeit "16:48" Uhr nicht gestimmt hätte.

Die Meldungslegerin, das Überwachungsorgan Daniela M, führte in der Niederschrift vom 7. September 1994 (ua) aus, daß sie zur Farbe des von ihr abgestraften Opel keine konkreten Angaben mehr machen habe können, daß es sich aber diesbezüglich um einen Irrtum ihrerseits hätte handeln können. Weiters führte sie aus, daß sie einen Irrtum ihrerseits im Hinblick auf die Uhrzeit ausschließe. In ihren Aufzeichnungen hätte sie (nämlich) das Autokennzeichen, die Uhrzeit, die Straße und die Hausnummer zu diesem Vorfall notiert, wobei sich ihre Aufzeichnungen mit den Angaben der Strafverfügung vollinhaltlich gedeckt hätten.

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde die Farbe des abgestellten Fahrzeuges mit "rot" beschrieben (sh den Punkt 1).

Durch den Berufungswerber erfolgte keine weitere Bestreitung von Sachverhaltselementen, die ihm - mit dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses - vorgeworfen worden waren.

Wegen dieser Tatsache und besonders wegen der glaubhaften Aussagen des Überwachungsorganes wurde der in Punkt 3 angeführte Sachverhalt als erwiesen angenommen. Das Verhalten des Berufungswerbers wird - vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 5 Abs.1 VStG - als zumindest fahrlässig beurteilt.

4.3. Zur Strafbemessung:

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden durch den Berufungswerber keine Angaben gemacht. Als Grundlage wurde ein Monatseinkommen von 15.000 S, kein Vermögen und keine Sorgepflichten herangezogen. Im übrigen wurde nicht festgestellt, daß die belangte Behörde bei der Strafbemessung nicht rechtmäßig vorgegangen wäre.

4.4. Aus den angeführten Gründen war die Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG sowohl hinsichtlich des Schuldspruches als auch hinsichtlich der Strafe abzuweisen.

5. Da in jeder Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 60 S, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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