Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102547/11/Weg/Km

Linz, 07.07.1995

VwSen-102547/11/Weg/Km Linz, am 7. Juli 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des K... L..., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. M...

L... und DDr. K... R... H..., vom 25. Jänner 1995 gegen das Faktum 2 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft ... vom 12. Jänner 1995, VerkR..., zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das Faktum 2 des Straferkenntnisses wegen der Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs.1 KFG 1967 vollinhaltlich bestätigt.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution einen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 1.200 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1, § 51i und § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft ... hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis unter Punkt 2 über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 6.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen verhängt, weil dieser am 19. September 1994 um 1.07 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen ... im Ortsgebiet ..., auf der ...straße in Richtung ... bis zum Haus ...., ..., gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitze einer gültigen Lenkerberechtigung der Gruppe B war. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 600 S in Vorschreibung gebracht.

2. Der Berufungswerber wendet gegen dieses Straferkenntnis in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung sinngemäß ein, er habe den PKW zum Tatzeitpunkt nicht gelenkt, sondern diesen einem Polen namens G... S...

leihweise überlassen. Er verweist auf eine diesbezügliche im Akt aufliegende Urkunde, nach der das genannte Fahrzeug am 12. September 1994 an den genannten Polen übergeben worden sei und von diesem Polen am 3. Oktober 1994 wieder zurück gebracht worden sei. Es sei also unmöglich, daß ihn Rev.Insp. ... als Lenker erkannt hat.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die Verhandlungsschrift zum Akt VwSen-.... Bei dieser am 16. Mai 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der Gegenstand die Verweigerung des Alkotests war, galt es als Tatbestandsvoraussetzung auch zu klären, ob der Berufungswerber das genannte Kraftfahrzeug zum angeführten Zeitpunkt gelenkt hat. Dabei wurde auch der ergänzende Schriftsatz des Berufungswerbers vom 29. Mai 1995 mitberücksichtigt.

Die verfahrensrechtliche Zulässigkeit dieser im Sinne der Prozeßökonomie gelegenen Vorgangsweise ergibt sich aus diesbezüglicher Zustimmungserklärung des Rechtsfreundes des Berufungswerbers am 16. Mai 1995.

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Aussführungen im Erkenntnis des O.ö. Verwaltungssenates zum Akt VwSen-102546 verwiesen. Demnach steht fest, daß der Berufungswerber zum im Straferkenntnis angeführten Zeitpunkt den PKW mit dem Kennzeichen ... auf der im Straferkenntnis angeführten Tatörtlichkeit gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitze der Lenkerberechtigung der Gruppe B war.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 134 Abs.1 KFG, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer den Bestimmungen des KFG 1967 (und somit auch dem § 64 Abs.1) zuwiderhandelt.

Der als erwiesen angenommene Sachverhalt läßt unschwer eine Subsumtion unter die eben zitierten gesetzlichen Bestimmungen zu, sodaß feststeht, daß der Berufungswerber die ihm angelastete Verwaltungsübertretung gesetzt hat.

Zur Strafhöhe, die im übrigen nicht angefochten wurde, wird noch bemerkt, daß im Hinblick auf zwei einschlägige Vormerkungen und dem Vorliegen keiner Milderungsgründe von einem Ermessensmißbrauch der Erstbehörde nicht gesprochen werden kann, sodaß auch die ausgesprochene Strafhöhe zu bestätigen war.

5. Die Kostenentscheidung ist eine gesetzliche Folge des § 64 VStG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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