Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-102551/3/Sch/Rd

Linz, 09.03.1995

VwSen-102551/3/Sch/Rd Linz, am 9. März 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des JG vom 20. Jänner 1995 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 29. Dezember 1994, GZ: 101-5/3, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 21 Abs.1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit Straferkenntnis vom 29. Dezember 1994, GZ: 101-5/3, über Herrn JG, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 82 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma E G GesmbH zu verantworten habe, daß am 21. Juli 1994 um 10.15 Uhr sowie am 26. September 1994 um 9.55 Uhr in Linz, Am Bindermichl 33, die Straße durch Aufstellen von zwei A-Ständern mit Firmenwerbung zu verkehrsfremden Zwecken benützt worden sei, ohne daß hiefür die erforderliche straßenpolizeiliche Bewilligung erteilt worden sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 100 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Aufgrund des Inhaltes des erstbehördlichen Aktes und auch des Vorbringens des Berufungswerbers steht außer Zweifel, daß dieser zum relevanten Zeitpunkt nicht im Besitze einer Bewilligung gemäß § 82 Abs.1 StVO 1960 war. Andererseits und hier ist der erstbehördliche Akt unvollständig - wurde dem Berufungswerber von der Erstbehörde in schriftlicher Form sinngemäß mitgeteilt, daß einer straßenpolizeilichen Bewilligung seiner A-Ständer an sich nichts entgegenstünde, aufgrund der mangelnden Zustimmung des Grundeigentümers, nämlich der Landeshauptstadt Linz, eine solche Bewilligung aber nicht erteilt würde.

Abgesehen davon kann dem im Akt einliegenden Foto entnommen werden, daß durch die Aufstellung der beiden A-Ständer irgendeine Beeinträchtigung des Verkehrs - es kommt ohnedies nur Fußgängerverkehr in Frage - nicht gegeben war. Schließlich muß dem Berufungswerber auch zugutegehalten werden, daß er sich, wenn auch erst nach einer Beanstandung, um die Erteilung der Bewilligung bemüht hat und er diesbezüglich auch eine grundsätzlich positive Information erhalten hat.

Aus all diesen Gründen vertritt der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die Ansicht, daß die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe zu dem dem Berufungswerber zur Last gelegten Sachverhalt in keiner Relation steht.

Gemäß § 21 Abs.1 erster Satz VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Beide Voraussetzungen treffen im vorliegenden Fall zu.

Diesbezüglich wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Die Berufungsbehörde hielt es überdies nicht für erforderlich, den Berufungswerber bescheidmäßig zu ermahnen, zumal angenommen werden kann, daß er auch ohne eine solche Ermahnung der Einhaltung dieser Bestimmung künftighin Augenmerk widmen wird.

Am vorgelegten Akt fällt schließlich - ohne Bedeutung jedoch für den Ausgang des gegenständlichen Berufungsverfahrens noch auf, daß die Erstbehörde den Einspruch des nunmehrigen Berufungswerbers vom 21. Oktober 1994 gegen die Strafverfügung vom 5. Oktober 1994 als lediglich gegen das Strafausmaß gerichtet gewertet hat (siehe Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses), aber dennoch ein Straferkenntnis erlassen hat und nicht einen Bescheid zur Strafzumessung iSd § 19 Abs.2 VStG. Die Diktion des Einspruches ist jedoch nicht so, daß dieser ausdrücklich nur gegen das Strafausmaß gerichtet gewesen wäre (vgl. § 49 Abs.2 VStG). Inhaltlich war die gesamte Strafverfügung Gegenstand des Einspruches, sodaß letztlich ein Straferkenntnis erlassen werden konnte, dem allerdings der Mangel anhaftet, daß es zum Unrechtsgehalt und zum Verschulden wegen der fälschlich angenommenen Teilrechtskraft überhaupt keine Ausführungen enthält.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum