Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102554/15/Ki/Shn

Linz, 05.04.1995

VwSen-102554/15/Ki/Shn Linz, am 5. April 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Gerhard W, vom 13. Dezember 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 21.

November 1994, Zl.VerkR96/12160/1992-Hu, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 22. März 1995 durch Verkündung am 5. April 1995 zu Recht erkannt:

I: a) Bezüglich der Fakten 2, 4, 7 und 9 wird der Berufung stattgegeben. Diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

b) Bezüglich der Fakten 5, 6 und 8 wird die Berufung hinsichtlich der Schuld als unbegründet abgewiesen.

Diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis nach der Maßgabe bestätigt, daß dessen Spruch wie folgt geändert bzw ergänzt wird:

" ... Weiters haben Sie am B, nächst dem Haus Nr.6, ...; 6. das Fahrzeug außerhalb eines Parkplatzes, obwohl sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergab, zum Halten nicht am Rande der Fahrbahn sondern in zweiter Spur aufgestellt; ... 8. das mehrspurige Fahrzeug außerhalb eines Parkplatzes, obwohl sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergab, zum Halten schräg anstatt parallel zum Fahrbahnrand aufgestellt" Hinsichtlich der Strafe wird diesbezüglich der Berufung Folge gegeben und es werden die für Faktum 5 gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 verhängte Geldstrafe auf 500 S und die gemäß Faktum 6 bzw Faktum 8 gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 festgelegten Geldstrafen auf jeweils 300 S herabgesetzt.

c) Bezüglich Fakten 1 und 3 wird die Berufung als unbegründet abgewiesen. Diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis nach der Maßgabe bestätigt, daß als Tatort konkret "Kreuzung K - B nächst dem Haus B Nr 12" festgestellt wird.

Außerdem wird diesbezüglich der Spruch des Straferkenntnisses wie folgt ergänzt:

Faktum 1:

"... nicht ermöglicht, indem Sie nicht vor dem Schutzweg angehalten haben." Faktum 3:

"... ohne Beschädigung von Sachen möglich war, da Sie zumindest teilweise den für den Gegenverkehr bestimmten Fahrstreifen benutzt haben." II: a) Bezüglich der Fakten 2, 4, 7 und 9 entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

b) Bezüglich der Fakten 5, 6 und 8 werden die Beiträge des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Strafbehörde auf 50 S (Faktum 5) bzw jeweils 30 S (Fakten 6 und 8), ds insgesamt 110 S, herabgesetzt; zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist hinsichtlich dieser Fakten kein Beitrag zu leisten.

c) Bezüglich Fakten 1 und 3 hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von insgesamt 200 S, ds jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen, zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG zu II: §§ 64 Abs.1 und 2 bzw 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat dem Berufungswerber mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 21. November 1994, VerkR96/12160/1992-Hu, vorgeworfen, er habe am 26.8.1992 um 22.00 Uhr in Linz, K, in Richtung B, den LKW, gelenkt und dabei kurz vor der Kreuzung K - B nächst dem Haus Nr.1(2?) 1) einem Fußgänger auf dem Schutzweg das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht; 2) den Gehsteig mit dem Fahrzeug vorschriftswidrig benützt; 3) sein Fahrzeug nicht so weit rechts gelenkt hat, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich war und er sei 4) als Lenker eines Fahrzeuges einem entgegenkommenden Fahrzeug nicht rechtzeitig und ausreichend nach rechts ausgewichen.

Weiters habe er am B, nächst den Häusern Nr.10, Nr.7 und Nr.6 5) im Ortsgebiet vorschriftswidrig Fernlicht verwendet; 6) das Fahrzeug in zweiter Spur aufgestellt; 7) die Anordnung eines Straßenaufsichtsorganes nicht befolgt, obwohl dies ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre; 8) das mehrspurige Fahrzeug außerhalb eines Parkplatzes, obwohl sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergab, schräg anstatt parallel zum Fahrbahnrand aufgestellt und 9) als Lenker eines Kraftfahrzeuges den vorgeschriebenen Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet.

Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. § 9 Abs.2 und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, 2. § 8 Abs.4 und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, 3. § 7 Abs.1 und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, 4. § 10 Abs.1 und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, 5. § 99 Abs.3 und § 134 Abs.1 KFG 1967, 6. § 23 Abs.2 und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, 7. § 97 Abs.4 und § 99 Abs.4 lit.i StVO 1960, 8. § 23 Abs.2 und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, 9. Art.III Abs.1 und Art.III Abs.5 lit.a 3. KFG-Novelle.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über ihn folgende Strafen verhängt:

1. 600 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, 2. 400 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, 3. 400 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, 4. 400 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, 5. 600 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967, 6. 400 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, 7. 800 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) gemäß § 99 Abs.4 lit.i StVO 1960, 8. 400 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, 9. 200 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) gemäß Art.III Abs.5 lit.a 3. KFG-Novelle.

Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens von insgesamt 420 S (jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen) verpflichtet.

I.2. Der Berufungswerber erhebt gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 13. Dezember 1994 rechtzeitig Berufung und beantragt die Behebung des Straferkenntnisses bzw Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens in eventu die Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erledigung an die Behörde I. Instanz.

Im wesentlichen wird als Verletzung von Verfahrensvorschriften bemängelt, daß die belangte Behörde vom Beschuldigten beantragte Beweisaufnahmen nicht durchgeführt habe. Es wird bemängelt, daß im Akt erliegende (der Entscheidung zugrundeliegende) Lichtbilder nicht durch einen Sachverständigen beurteilt wurden bzw daß kein Ortsaugenschein vorgenommen worden sei. Aus den niederschriftlichen Einvernahmen der Exekutivbeamten ergebe sich, daß diese zum Teil gar nicht in der Lage gewesen wären, den Sachverhalt von ihren Aufstellungsplätzen aus umfassend wahrzunehmen.

Als Rechtswidrigkeit des Inhaltes wird bemängelt, daß die Tatortbeschreibung gleichermaßen unpräzise wie falsch sei.

Es fehle an einer genauen Bezeichnung des Schutzweges und auch die als Zeugen vernommenen Beamten hätten nicht eindeutig wiedergeben können, ob und wo die unterstellte Verwaltungsübertretung begangen worden sei. Die Ortsangabe "nächst den Häusern 10, 7 und 6", sei keine hinreichende Konkretisierung, insbesondere weil dabei über Sachverhalte abgesprochen werde, die sich nach dem Anhalten des Fahrzeuges ereignet haben sollen. Darüber hinaus sei das Straferkenntnis mangelhaft begründet, insbesondere setze sich die belangte Behörde nicht mit den Ausführungen des Beschuldigten auseinander, die Vorwürfe 5 bis 9 im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses seien auf Mißverständnisse im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle zurückzuführen.

I.3. Die Erstbehörde hat, ohne von der Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung Gebrauch zu machen, die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da hinsichtlich der einzelnen Verwaltungsstrafen weder primäre Freiheitsstrafen noch 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung verbunden mit einem Ortsaugenschein am 22. März 1995 Beweis erhoben. Bei dieser mündlichen Verhandlung wurden der Beschuldigte sowie als Zeugen RI Christian S und RI Roland S einvernommen. Ein weiterer geladener Zeugen, RI Rudolf K, hat sich wegen eines Auslandaufenthaltes von der Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt, er hat am 1. März 1995 eine Meldung an den O.ö. Verwaltungssenat vorgelegt. Diese Meldung wurde dem Berufungswerber (Rechtsvertreter) zur Kenntnis gebracht und von diesem akzeptiert. Ein Rechtsvertreter des Berufungswerbers hat an der Verhandlung ebenfalls teilgenommen, die belangte Behörde hat sich für ihr Fernbleiben an der Verhandlung entschuldigt.

I.5. Der Berufungswerber hat bei seiner Einvernahme ausgeführt, daß er von der W kommend in Richtung Bahnhof (Postamt) eingebogen sei. Er sei ganz rechts und dann in einem Abstand von etwa 2,5 m vom Fahrbahnrand weitergefahren, zumal sich dort normalerweise Busparkplätze befinden. Er sei dann Richtung Ankunftshalle des Linzer Hauptbahnhofes (Bahnhofplatz 6) gefahren. Dort sei er neben dem Taxistandplatz am ersten Fahrstreifen stehengeblieben und habe seinen Fahrgast aussteigen lassen. Er sei zu Beginn der vorgeworfenen Tatstrecke maximal 55 bis 60 km/h schnell gefahren. Zum Vorfallszeitpunkt hätte kein Verkehr, dh auch nicht der behauptete Gegenverkehr, geherrscht, ebenso hätten sich auf keinem der beiden Schutzwege Fußgänger befunden und es wären auch keine Fußgänger am Gehsteig gestanden.

Im Bereich des "A" habe er eine ganz normale Fahrlinie eingehalten und sei dann ganz normal Richtung Hauptpostamt eingebogen. Die Behauptung, er sei auf den Gehsteig gefahren, hätte dann geschleudert, wäre nach links gekommen und hätte einen Gegenverkehr behindert, bestreite er ausdrücklich. Bezüglich des Vorwurfes hinsichtlich eingeschaltetem Fernlicht führte der Berufungswerber aus, daß er von der Stadtautobahn kommend mit Abblendlicht gefahren sei. Er habe auch im Bereich der vorgeworfenen Tatstrecke lediglich das Abblendlicht eingeschaltet und er könne sicher aussagen, daß das Fernlicht auch nicht irrtümlich eingeschaltet war, zumal ihm dies vermutlich von entgegenkommenden Autolenkern bereits im Bereich der Stadtautobahn angezeigt worden wäre. Auch wäre es ihm selbst aufgefallen, wenn er das Fernlicht eingeschaltet gehabt hätte, zumal dieses so hell leuchtet (acht Zusatzscheinwerfer), daß es ihm trotz Straßenbeleuchtung aufgefallen wäre. Im Zuge der gegenständlichen Verkehrs- und Fahrzeugkontrolle sei er von Insp. S aufgefordert worden, das Fernlicht zu betätigen.

Während seiner Fahrt sei er die ganze Strecke angegurtet gewesen und habe sich erst abgegurtet, als er von Insp. S zur Fahrzeugkontrolle aufgefordert wurde. Er habe beim Taxistandplatz parallel zu diesem angehalten. Im Rahmen dieser Verkehrskontrolle habe er etwas erregt reagiert, zumal er vom kontrollierenden Polizeibeamten ziemlich rüde zu dieser Verkehrskontrolle aufgefordert worden sei. Er habe, nachdem seine Lebensgefährtin ausgestiegen ist, sich einen ordentlichen Parkplatz suchen wollen, als er wegfahren wollte, sei jedoch Insp. S mit einer Taschenlampe gekommen und habe ihn aufgefordert, die zweite Spur zu verlassen. Er habe dieser Aufforderung insofern nicht direkt nachkommen können, zumal der Beamte sich ganz knapp bei seinem Fahrzeug befunden habe. Er sei dann jedenfalls der Aufforderung nachgekommen, es sei richtig, daß er sein Fahrzeug schräg zum Fahrbahnrand abgestellt habe, zumal kein Platz gewesen wäre, ein ordentliches Parkmanöver durchzuführen. Insp. S habe ihn daran gehindert, ordentlich einzuparken.

Auf die Befragung, warum im Berufungsschriftsatz argumentiert werde, es sei im Straferkenntnis "K 1" angeführt, weist der Vertreter des Berufungswerbers das ihm zugestellte Originalstraferkenntnis vor, in diesem Straferkenntnis ist tatsächlich "nächst dem Haus Nr. 1 (die zweite Zahl ist auslackiert worden)" angeführt.

Auf Befragung durch seinen Rechtsvertreter führte der Berufungswerber nochmals aus, daß, erst nachdem seine Lebensgefährtin ausgestiegen war, plötzlich Insp. S gekommen wäre. Er habe die Anweisungen des Meldungslegers korrekt und unverzüglich erfüllt.

Insp. S führte aus, daß ihm der Berufungswerber aufgefallen sei, als er von der W Richtung Bahnhof fahrend mit quietschenden Reifen und hörbar aufheulendem Motor unterwegs gewesen sei. Das Fernlicht sei beim Fahrzeug ebenfalls eingeschaltet gewesen. Die Fahrbahn war durch die Straßenbeleuchtung ausgeleuchtet. Daß das Fernlicht eingeschaltet war, konnte er von seinem Standort feststellen, da normalerweise die Fahrzeuge mit Abblendlicht unterwegs seien und ein etwas stärkeres Licht natürlich auffalle. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt zusammen mit zwei weiteren Beamten gegenüber dem Amtsgebäude Hauserhof und Kärntnerstraße 16 zwecks Verkehrskontrollen befunden. Ob Fußgänger am Schutzweg unterwegs gewesen sind, könne er sich nicht erinnern, er könne sich jedoch exakt erinnern, daß der Berufungswerber Gegenverkehr gehabt hat. Er sei vorher auf den Gehsteig gefahren, dies habe er von seinem Standort feststellen können. Das Gegenverkehrsfahrzeug dürfte sich zum Zeitpunkt der Begegnung mit dem Berufungswerber etwa schräg gegenüber einer Haltestellentafel (Bundesbus) vor dem A befunden haben, er nehme an, daß dieses Fahrzeug abbremsen mußte. Optisch habe er dies selbst allerdings nicht wahrnehmen können. Er habe feststellen können, daß das Fahrzeug des Berufungswerbers bei dem geschilderten Vorgang geschaukelt habe, daß die Achse selbst hochgehoben worden wäre, habe er nicht feststellen können. Der Berufungswerber sei in der Folge Richtung Bahnhofplatz weitergefahren. Er und seine Kollegen seien daraufhin von ihrem Standort Richtung Bahnhofseingang (Bahnhofplatz 6) gerannt und als sie dort angekommen sind, sei der Berufungswerber mit seinem Fahrzeug in zweiter Spur neben den Taxis gestanden. Er selbst habe die Amtshandlung nicht geführt, er habe aber sehr wohl gehört, wie die Amtshandlung geführt wurde. Der Berufungswerber sei sehr präpodent gewesen, sein Kollege habe den Berufungswerber zur Verkehrskontrolle aufgefordert.

Ob sich zu diesem Zeitpunkt der Berufungswerber mit seinem Fahrzeug noch in der vorhin erwähnten Position (zweite Spur) befand, könne er jedoch heute nicht mehr sagen. Er habe auch nicht feststellen können, ob Herr W angegurtet war oder nicht.

Die im Akt erliegenden Lichtbilder seien von seinem Kollegen angefertigt worden, die am Foto gezeigten Abriebspuren müßten seiner Ansicht nach vom Tatfahrzeug stammen.

Befragt durch den Rechtsvertreter führte der Zeuge aus, daß er nicht sagen könne, wieviele Scheinwerfer beim Tatfahrzeug eingeschaltet waren, er habe das eingeschaltete Fernlicht aufgrund der Lichtintensität festgestellt.

Befragt hinsichtlich Befahren des Gehsteiges führte der Zeuge aus, daß er aufgrund der Tatsache, daß das Fahrzeug des Berufungswerbers geschaukelt habe, angenommen hat, daß dieser auf den Gehsteig gefahren sei. Konkret habe er von seinem Standpunkt aus natürlich nicht feststellen können, ob sich die Räder des Beschuldigtenfahrzeuges tatsächlich auf dem Gehsteig befunden hätten.

RI S führte als Zeuge aus, daß er zum Vorfallszeitpunkt mit seinen Kollegen Verkehrskontrollen durchgeführt habe. Sie seien in der Kärntnerstraße gegenüber dem Amtsgebäude der BH Linz-Land (etwa gegenüber dem Eingang Haus Nr.14) gestanden.

Das Berufungswerberfahrzeug sei ihm wegen der quietschenden Reifen bzw wegen eines unüblichen Motorengeräusches aufgefallen. Er habe von dem erwähnten Standpunkt aus ungehinderte Sicht zum Beschuldigtenfahrzeug gehabt, der am Tag ziemlich belegte Parkplatz sei zum Vorfallszeitpunkt frei gewesen und es war auch die Straßenbeleuchtung äußerst gut und ausreichend. Er habe mit Sicherheit feststellen können, daß beim Fahrzeug des Berufungswerbers das Fernlicht eingeschaltet war, er könne sich jedoch nicht erinnern, ob auch noch andere Scheinwerfer, wie etwa Breitstrahler, eingeschaltet waren. Als er das Beschuldigtenfahrzeug zum ersten Mal bemerkte, befand sich dieses aus Fahrtrichtung Waldeggstraße gesehen unmittelbar vor dem Schutzweg Kärntnerstraße (Einfahrt/Ausfahrt der Bundesbusse). Bereits vorher seien das Quietschen der Reifen und die Motorgeräusche wahrnehmbar gewesen. Er habe von seinem Standpunkt aus exakt feststellen können, daß das Berufungswerberfahrzeug auf den Gehsteig gekommen sei.

Vermutlich weil er zu schnell gewesen ist, habe es ihn dann nach links geschleudert, wobei der Gegenverkehr beeinträchtigt wurde. Es sei anzunehmen gewesen, daß der Lenker des Gegenverkehrsfahrzeuges sein Lenkrad verreißen mußte, um dem Berufungswerber auszuweichen.

Sofort nach der Amtshandlung seien die Spuren gesichert worden und es wurden auch am Reifen Abriebspuren festgestellt, am nächsten Tag seien die im Verfahrensakt erliegenden Fotos von ihm angefertigt worden. Die darauf gezeigten Reifenspuren würden mit Sicherheit vom Berufungswerberfahrzeug stammen.

Zum Vorfallszeitpunkt habe sich am Schutzweg (erster Schutzweg vor der Kreuzung aus Richtung Waldeggstraße gegenüber dem Buffet) ein Fußgänger befunden. Dieser habe im Hinblick auf die Fahrweise des Berufungswerbers abrupt stehenbleiben müssen, eine Berührung habe jedoch nicht stattgefunden. Der Fußgänger habe sich von der Seite Cafe Seeber Richtung A bewegt, genau könne er nicht sagen, wo dieser stehengeblieben sei. In der Folge habe das Fahrzeug des Berufungswerbers geschleudert und sei im Bereich der ersten Haltestellentafel für den Bundesbus auf den Gehsteig gekommen. Er habe feststellen können, daß sich das Hinterrad des Berufungswerberfahrzeuges auf dem Gehsteig befunden habe. In der Folge habe es das Fahrzeug nach links geschleudert und er sei nach links gekommen, etwa auf Höhe eines in der Mitte der Fahrbahn situierten Kanaldeckels. Zu diesem Zeitpunkt habe der Lenker des Gegenverkehrsfahrzeuges nach rechts ausweichen müssen, dieser dürfte im Hinblick auf die Fahrweise des Berufungswerbers erschrocken sein.

Hätte sich der Vorfall nicht in der geschilderten Weise zugetragen, hätte er sich nicht die Mühe gemacht, sofort zum Bahnhofseingang zu laufen. Vor dem Bahnhofseingang sei Herr W auf die Beamten zugefahren. Der Zeuge habe ihn daraufhin mit roter Taschenlampe aufgehalten. Der Berufungswerber sei daraufhin abrupt (vermutlich aufgrund seiner Geländereifen bzw seiner Fahrweise) in zweiter Spur stehengeblieben und dabei leicht schräg zum Stillstand gekommen. Es sei dann eine Dame aus dem Fahrzeug gesprungen, welche in der Folge mit einem Taxifahrer weiter vorne gesprochen habe. Er habe daraufhin dem Berufungswerber gedeutet, er solle nach vorne rechts zufahren. Der Berufungswerber sei dieser Anordnung nicht nachgekommen und er habe zu diesem Zeitpunkt noch immer feststellen können, daß das Fernlicht eingeschaltet bzw Herr W nicht angegurtet war. Er habe bereits vor der Anhaltung feststellen können, daß der Berufungswerber nicht angegurtet war, dies trotz der tageszeitbedingten Lichtverhältnisse.

Er habe daraufhin den Berufungswerber ganz normal zur Verkehrskontrolle aufgefordert, dieser habe provokant reagiert und sei eben der Aufforderung nicht sofort nachgekommen. Nach nochmaliger Aufforderung bzw nachdem ein weiterer Funkwagen sowie ein Zivilstreifenfahrzeug nachgekommen sind, sei der Berufungswerber der Aufforderung dann insofern nachgekommen, daß er rechts zugefahren ist. Er habe jedoch ziemlich abrupt gehalten und sei, obwohl es ihm leicht möglich gewesen wäre, das Fahrzeug korrekt einzuparken, wiederum schräg zum Stillstand gekommen. Es sei nicht richtig, daß er den Berufungswerber im Rahmen der Fahrzeugkontrolle zum Einschalten des Fernlichtes aufgefordert habe.

Nach Abschluß der Amtshandlung habe er die Spurensicherung vorgenommen und beim nächsten Tagdienst die im Akt aufliegenden Fotos gemacht.

Insp. K hat in seiner Meldung ausgeführt, daß er akustisch wahrnehmen konnte, daß ein Fahrzeug mit lautem Motorgeräusch aus Richtung Waldeggstraße kommend gefahren ist. Das Fahrzeug sei offensichtlich mit überhöhter Geschwindigkeit in den Bahnhofsplatz eingebogen und vorerst auf den Gehsteig gekommen. In der Folge habe es auf die Fahrbahn zurückgeschleudert und es sei anschließend wieder auf die Gegenfahrbahn gekommen. Bei seinem nachträglichen Eintreffen am Ort der Anhaltung sei das angehaltene Fahrzeug in zweiter Spur schräg abgestellt gewesen. Der Fahrzeuglenker habe mit lauter Stimme mehrfach unsachliche Äußerungen gebraucht.

Bezüglich Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse hat der Berufungswerber bei seiner Einvernahme bestätigt, daß die im Verfahrensakt aufscheinenden Daten der Tatsache entsprechen.

I.6. In freier Beweiswürdigung gelangt der O.ö.

Verwaltungssenat zur Auffassung, daß den Aussagen der Meldungsleger hinsichtlich der Fakten 1, 3, 5, 6 und 8 des angefochtenen Straferkenntnisses Glauben zu schenken ist.

Bei den Zeugen handelt es sich um geschulte Exekutivbeamte, die in der Lage sind, ein Verkehrsgeschehen objektiv zu beurteilen und den Sachverhalt auch richtig wiederzugeben.

Die diesbezüglichen Aussagen der Meldungsleger sind an sich schlüssig und stehen nicht zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen im Widerspruch. Es ist auch zu bedenken, daß sich letztlich nur jener Beamte (RI S), welcher die tatsächliche Amtshandlung durchgeführt hatte, voll auf diese konzentrieren konnte. Diese Tatsache sowie der Umstand, daß der verfahrensgegenständliche Vorfall nun doch bereits mehr als zwei Jahre zurückliegt, erklären, daß nicht in allen Punkten übereinstimmende Aussagen vorliegen.

Der Beschuldigte konnte sich in jede Richtung verteidigen.

Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin für den Berufungswerber belastend gewertet werden, im konkreten Falle aber wirkten doch die Angaben der Meldungsleger im Hinblick auf die zu bestätigenden Punkte des Straferkenntnisses glaubwürdiger. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, daß die Zeugen ihre Aussagen nach ausdrücklicher Belehrung auf die strafrechtlichen Konsequenzen einer falschen Zeugenaussage getätigt haben. Auch ist davon auszugehen, daß die Zeugen nicht willkürlich dem Berufungswerber die festgestellten Verwaltungsübertretungen unterschieben würden. Daß es letztlich im Zuge der Verkehrskontrolle zu einer emotionellen Auseinandersetzung zwischen dem Berufungswerber und dem Hauptmeldungsleger gekommen ist, ist evident und es ist nicht auszuschließen, daß diese Auseinandersetzung letztlich die Anzeige beeinflußt haben könnte. Die für die Berufungsentscheidung maßgeblichen Sachverhalte müssen jedoch nach den in der Berufungsverhandlung an Ort und Stelle gewonnenen Erkenntnissen als objektiv und richtig beurteilt werden.

Die vom Berufungswerber im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung gestellten Beweisanträge auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich des KFZ-Wesens bzw Durchführung eines Ortsaugenscheines zur Nachtzeit im August waren im Hinblick auf das Verfahrensergebnis bzw im Hinblick auf das in der mündlichen Verhandlung hervorgekommene Beweisergebnis - objektiv gesehen - abzuweisen.

I.7. Nach Würdigung der erhobenen Beweise hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

I.7.1. Gemäß § 9 Abs.2 StVO 1960 in der zur Tatzeit geltenden Fassung hat der Lenker eines Fahrzeuges einem Fußgänger, der sich auf einem Schutzweg befindet, das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Zu diesem Zweck darf sich der Lenker eines Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, daß er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann, und er hat, falls erforderlich, vor dem Schutzweg anzuhalten.

Durch diese Vorschrift wird einem am Schutzweg befindlichen Fußgänger gegenüber allen herankommenden Fahrzeugen der Vorrang eingeräumt und es wäre der Berufungswerber verpflichtet gewesen, vor dem verfahrensgegenständlichen Schutzweg entweder anzuhalten oder zumindest seine Geschwindigkeit derart zu reduzieren, daß der darauf befindliche Fußgänger weder gehindert noch gefährdet worden wäre.

Der Rechtfertigung des Berufungswerbers, es habe sich weder am Schutzweg noch auf dem Gehsteig (im Bereich des Schutzweges) ein Fußgänger befunden, wird in diesem Punkt kein Glauben geschenkt. Im Zuge des Ortsaugenscheines konnte sich die erkennende Behörde davon überzeugen, daß es dem Meldungsleger von seinem Standort aus ohne weiteres möglich war, auch zur Nachtzeit zu erkennen, daß sich zum Vorfallszeitpunkt tatsächlich ein Fußgänger am Schutzweg befunden hat. Auch ist zu berücksichtigen, daß sich der Meldungsleger letztlich bereits im Hinblick auf die akustischen Wahrnehmungen (Reifen- bzw Motorgeräusche) auf den Vorfall konzentriert hat und es ist ihm nach den bei der mündlichen Berufungsverhandlung gewonnenen Erkenntnissen auch nicht zu unterstellen, daß er diesbezüglich dem Berufungswerber willkürlich eine Verwaltungsübertretung unterstellt hätte. Daß letztlich in der Anzeige von mehreren Fußgängern die Rede war, während der Meldungsleger bei der mündlichen Berufungsverhandlung ausgesagt hat, daß ein Fußgänger sich auf dem Schutzweg befunden hat, erklärt sich nach Auffassung des O.ö. Verwaltungssenates dadurch, daß die Anzeige vorerst doch unter dem Eindruck der emotionellen Auseinandersetzung erstellt wurde. Unter Berücksichtigung des bei der mündlichen Berufungsverhandlung gewonnenen Eindruckes besteht jedoch kein Grund, die nunmehr objektive Aussage des Meldungslegers diesbezüglich in Zweifel zu ziehen.

I.7.2. Gemäß § 8 Abs.4 StVO 1960 in der zur Tatzeit geltenden Fassung ist die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art verboten.

In diesem Punkt hegt die erkennende Behörde Zweifel, daß der Meldungsleger tatsächlich von seinem Standort aus bei den gegebenen tageszeitbedingten Sichtverhältnissen feststellen konnte, daß der Berufungswerber mit seinem Fahrzeug auf den Gehsteig geraten ist. Es wurden wohl von dem Meldungsleger Lichtbilder vorgelegt, auf denen Reifenabriebspuren auf der Gehsteigkante festgestellt werden können und es ist ihm auch Glauben zu schenken, daß er sofort nach dem Vorfall eine Spurensicherung vorgenommen hat, es ist jedoch nicht auszuschließen, daß die besagte Reifenabriebspur bereits vor dem Vorfall vorhanden war.

I.7.3. Gemäß § 7 Abs.1 StVO 1960 in der zur Tatzeit geltenden Fassung hat der Lenker eines Fahrzeuges, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.

Diesbezüglich hat der Meldungsleger festgestellt bzw im Rahmen des Lokalaugenscheines aufgezeigt, daß der Berufungswerber - offenbar verursacht durch einen Schleudervorgang - über seine Fahrbahnhälfte (Höhe des Kanaldeckels) hinausgekommen ist. Aber auch der Berufungswerber selbst hat bei seiner Einvernahme ausgeführt, daß er in einem Abstand von etwa 2,5 m vom Fahrbahnrand gefahren ist, zumal sich dort normalerweise Busparkplätze befinden.

Der O.ö. Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, daß der Berufungswerber zwar im vorliegenden Falle nicht verpflichtet war, äußerst rechts zu fahren, es ihm zum konkreten Vorfallszeitpunkt jedoch unter Bedachtnahme auf die in der zitierten Gesetzesbestimmung festgelegten Kriterien zumutbar bzw möglich sein mußte, einen Abstand zum Fahrbahnrand von höchstens 1,5 m einzuhalten. Der Umstand, daß sich an der besagten Stelle Busparkplätze befinden (Haltestelle) entbindet einen Verkehrsteilnehmer nicht davon, dieser allgemeinen Fahrordnung nachzukommen. Unter diesen Kriterien war auch der vom Berufungswerber eingestandene Abstand von 2,5 m zum Fahrbahnrand unzulässig und es war sein Verhalten diesbezüglich sohin rechtswidrig.

I.7.4. Gemäß § 10 Abs.1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges einem entgegenkommenden Fahrzeug rechtzeitig und ausreichend nach rechts auszuweichen.

Was diese Unterstellung anbelangt, so mag es - entgegen der Behauptung des Berufungswerbers - zwar zutreffen, daß tatsächlich zum Vorfallszeitpunkt ein Fahrzeug im Gegenverkehr unterwegs war, den zeugenschaftlichen Aussagen der Meldungsleger kann jedoch nicht entnommen werden, daß der Lenker dieses Fahrzeuges tatsächlich als Reaktion auf die behauptete Fahrweise des Berufungswerbers hin nach rechts ausweichen mußte. Beim Lokalaugenschein ist nämlich hervorgekommen, daß aufgrund der örtlichen Gegebenheiten es nicht auszuschließen ist, daß der Lenker des Gegenfahrzeuges aus seiner Fahrtrichtung gesehen nach rechts in die Kärntnerstraße einbiegen wollte. Dieser Strafvorwurf wird somit nicht als erwiesen angesehen.

I.7.5. Gemäß § 99 Abs.3 KFG 1967 darf im Ortsgebiet außer in den im Abs.5 angeführten Fällen Fernlicht nicht verwendet werden; das Verwenden des Fernlichtes während des Fahrens ist jedoch außer in den im Abs.4 lit.c bis f angeführten Fällen zulässig beim Abgeben von optischen Warnzeichen oder, sofern eine Geschwindigkeit von 50 km/h überschritten werden darf, bei unzureichender Beleuchtung der Fahrbahn.

Die dem Berufungswerber vorgeworfene Tatstrecke befindet sich in einem Ortsgebiet und es ist dort auch nicht gestattet, eine Geschwindigkeit von 50 km/h zu überschreiten. Nachdem auch nicht behauptet wurde und aus den Verfahrensunterlagen auch nicht ersichtlich ist, daß lediglich optische Warnzeichen abgegeben wurden, ist davon auszugehen, daß hier das Fernlicht nicht verwendet werden durfte. Der Berufungswerber bestreitet zwar, daß er das Fernlicht eingeschaltet hatte, es ist jedoch diesbezüglich den Meldungslegern Glauben zu schenken. Wie bereits unter Pkt.I.7.1 dargelegt wurde, sind die Meldungsleger bereits aufgrund akustischer Wahrnehmungen auf das Fahrzeug des Berufungswerbers aufmerksam geworden und es ist ihnen unter Berücksichtigung ihrer Erfahrungen in bezug auf Beobachtungen des Verkehrsgeschehens zuzugestehen, daß sie in der Lage sind festzustellen, ob bei einem Fahrzeug das Fernlicht eingeschaltet ist oder nicht. Die Meldungsleger haben überdies schlüssig dargelegt, warum ihnen das eingeschaltete Fernlicht aufgefallen ist und es hat RI S auch glaubhaft bestritten, daß er den Berufungswerber erst anläßlich der Verkehrskontrolle zum Einschalten des Fernlichtes aufgefordert habe.

I.7.6. Gemäß § 23 Abs.2 StVO 1960 in der zur Tatzeit geltenden Fassung ist ein Fahrzeug außerhalb von Parkplätzen, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt, zum Halten oder Parken am Rande der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen.

Im Faktum 6 des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, daß er sein Fahrzeug in zweiter Spur aufgestellt habe. Dieser Vorwurf besteht zu Recht, hat der Berufungswerber doch selbst ausgeführt, daß er sein Fahrzeug neben den abgestellten Taxifahrzeugen zum Stillstand gebracht hat, um seine Beifahrerin aussteigen zu lassen.

Unter Halten im Sinne der zitierten Bestimmung ist nach der Gesetzesdefinition eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit zu verstehen (§ 2 Abs.1 Z27 StVO 1960). Das zum Stillstandbringen eines Fahrzeuges, um eine mitfahrende Person aussteigen zu lassen, wird nicht durch die Verkehrslage erzwungen und stellt grundsätzlich auch keinen wichtigen Umstand für eine Fahrtunterbrechung dar, weshalb der Berufungswerber im vorliegenden Falle nicht berechtigt war, sein Fahrzeug neben den Taxifahrzeugen zum Stillstand zu bringen.

Bedenken hinsichtlich dieser Übertretung könnten insoferne entstehen, als der Hauptmeldungsleger bei seiner Einvernahme in der mündlichen Berufungsverhandlung ausgesagt hat, er habe den Berufungswerber mittels rotleuchtender Taschenlampe zum Anhalten aufgefordert. Diese Aussage erscheint jedoch im Hinblick auf den lange verstrichenen Zeitraum nicht der Tatsache zu entsprechen, ist doch bereits im erstinstanzlichen Verfahren hervorgekommen, daß der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Verkehrskontrolle bereits sein Fahrzeug abgestellt hatte.

Außerdem hat der Berufungswerber bei seiner Einvernahme selbst ausgeführt, daß er neben dem Taxistandplatz stehengeblieben sei, um seinen Fahrgast dort aussteigen zu lassen.

Zum Vorwurf hinsichtlich Faktum 8 ist festzustellen, daß der Berufungswerber letztlich selbst zugibt, daß er sein Fahrzeug schräg zum Fahrbahnrand abgestellt hat. Seiner Argumentation, daß kein Platz für ein ordentliches Parkmanöver gewesen wäre, wird nicht gefolgt und diesbezüglich ist die Aussage der Meldungsleger unter Berücksichtigung der Tatzeit (ca 22.00 abends) Glauben zu schenken. Außerdem kann nicht nachvollzogen werden, daß ein Polizeibeamter einerseits die Anordnung erteilt, zum rechten Fahrbahnrand zuzufahren, er aber andererseits den Betreffenden - trotz allfälliger emotioneller Spannungen an diesem Fahrmanöver hindern würde.

I.7.7. Gemäß § 97 Abs.4 StVO 1960 sind die Organe der Straßenaufsicht sowie die nach Abs.3 betrauten Organe, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs erfordert, berechtigt, einzelnen Straßenbenützern für den Einzelfall Anordnungen für die Benützung der Straße zu erteilen.

In diesem Punkt wird nicht verkannt, daß der einschreitende Meldungsleger den Berufungswerber aufgefordert hat an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Im Hinblick auf die bereits oben dargelegten emotionellen Spannungen zwischen dem Meldungsleger und dem Berufungswerber im Verlaufe der Amtshandlung ist jedoch nicht auszuschließen, daß die Aufforderung des Meldungslegers nicht mit einer zur Strafverfolgung erreichenden Deutlichkeit erfolgte bzw der Berufungswerber die Aufforderung des Meldungslegers mißverstanden hat. Aus der gegebenen Situation heraus widerspricht es, insbesondere im Hinblick auf den Umstand, daß um 22.00 Uhr im Bereich des Bahnhofvorplatzes (Hauptbahnhof Linz) wenig Verkehr herrscht, nicht der Lebenserfahrung, daß der Meldungsleger die Verkehrskontrolle sofort vorgenommen hätte.

I.7.8. Gemäß Art.III Abs.1 und Art.III Abs.5 lit.a 3.

KFG-Novelle begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges den vorgeschriebenen Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet.

Diesbezüglich hat der Meldungsleger RI S zwar ausgesagt, er habe feststellen können, daß der Berufungswerber während der Fahrt vor seiner Anhaltung nicht angegurtet war.

Andererseits erscheint es dem O.ö. Verwaltungssenat jedoch nicht denkunmöglich, daß sich der Meldungsleger in diesem Punkt doch geirrt hat, wenn man bedenkt, daß es trotz Straßenbeleuchtung durch die Fensterscheiben des Fahrzeuges hindurch bei einem fahrenden Fahrzeug nicht leicht zu erkennen ist, ob die darin befindlichen Personen angegurtet sind. Wenn man weiters davon ausgeht, daß der Meldungsleger doch das bereits zum Stillstand gebrachte Fahrzeug vorgefunden hat, so können die Zweifel, ob der Berufungswerber tatsächlich nicht angegurtet war, nicht beseitigt werden.

I.7.9. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, daß hinsichtlich der Fakten 2, 4, 7 und 9 dem Berufungswerber die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht erwiesen werden können. Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" war daher in diesen Punkten der Berufung Folge zu geben und das Strafverfahren einzustellen (§ 45 Abs.1 Z1 VStG).

I.7.10. Hinsichtlich der Fakten 1, 3, 5, 6 und 8 werden die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen als erwiesen angesehen. Zum Verschulden ist dazu festzustellen, daß für die Verwirklichung der vorgeworfenen Tatbestände ein fahrlässiges Verhalten genügt. Gründe, welche ein Verschulden des Berufungswerbers an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschriften ausschließen würden, wurden nicht behauptet und sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Der Berufungswerber hat daher die gegenständlichen vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen auch zu vertreten.

Die vorgenommenen Spruchkorrekturen waren zur Konkretisierung des Strafvorwurfes erforderlich. Sie waren zulässig, zumal diese Umstände dem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen wurden und überdies eine allfällige Doppelbestrafung auszuschließen ist.

I.7.11. Zur ohnehin nicht angefochtenen Strafbemessung ist festzustellen, daß die verhängten Geldstrafen als tat- und schuldangemessen betrachtet werden können. Insbesondere hinsichtlich der in Faktum 1 vorgeworfenen Übertretung erscheint dem O.ö. Verwaltungssenat die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe bei dem gegebenen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 10.000 S) als sehr milde bemessen, zumal eine Behinderung oder Gefährdung von Fußgängern am Schutzweg an sich schon als rücksichtsloses Verhalten gewertet werden muß.

Die belangte Behörde hat allerdings nicht dargelegt, daß sie als mildernd die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers gewertet hätte. Laut vorliegendem Verfahrensakt war bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses keine Verwaltungsstrafe vorgemerkt.

Unter Berücksichtigung dieses Milderungsgrundes erscheint es vertretbar, die Geldstrafen hinsichtlich der Fakten 5, 6 und 8 auf das spruchgemäß festgelegte Ausmaß herabzusetzen (vgl.

Verordnung der belangten Behörde, VerkR-1123/554-1993 vom 2.

Juni 1993). Bei den unbestritten angenommenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen (Einkommen monatlich 15.800 S, keine Sorgepflichten, kein Vermögen) stellen die nunmehr festgelegten Strafen ein Mindestmaß dar, um den Beschuldigten künftighin von weiteren Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Eine weitere Herabsetzung der gering bemessenen Geldstrafen bzw die Herabsetzung der von der belangten Behörde festgelegten Ersatzfreiheitsstrafen erscheint nicht vertretbar, zumal dem Berufungswerber eher doch die Einsicht fehlt, daß sein Verhalten nicht den Anforderungen, welche an einen mit rechtlichen Normen verbundenen Kraftwagenlenker zu stellen sind, entspricht. Darüber hinaus ist auch aus generalpräventiven Gründen eine entsprechende Bestrafung geboten.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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