Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102556/2/Weg/Ri

Linz, 09.02.1995

VwSen-102556/2/Weg/Ri Linz, am 9. Februar 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des Dipl.-Ing. N... K... vom 2. Jänner 1995 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ... vom 16. Dezember 1994, VerkR..., womit ein Einspruch gegen eine Strafverfügung als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 49 Abs.1, § 51 Abs1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft ... hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Einspruch des nunmehrigen Berufungswerbers gegen die Strafverfügung vom 7. November 1994, womit Geldstrafen von 1.200 S und 200 S (im Nichteinbringungsfall 48 bzw. 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurden, wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen und dies damit begründet, daß nach dem im Akt aufliegenden Rückschein die Strafverfügung am 17. November 1994 vom Berufungswerber persönlich übernommen worden und somit die gemäß § 49 Abs.1 VStG bestimmte zweiwöchige Einspruchsfrist am 1. Dezember 1994 abgelaufen sei. Der Einspruch dagegen sei erst am 5.

Dezember 1994 der Post zur Beförderung übergeben worden, wie aus dem Poststempel des Postamtes ... klar ersichtlich sei.

2. Der Berufungswerber bringt gegen diese Zurückweisung wegen Verspätung sinngemäß vor, es sei ihm völlig unerklärlich, daß sein Einspruch verspätet eingegangen sei, zumal er diesen rechtzeitig von einer Dienstreise nach Frankreich in ... aufgegeben habe. Er könne sich das nur damit erklären, daß ... ein kleiner Ort sei. Im übrigen bestehe er nach wie vor darauf, daß er die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht gesetzt habe.

3. Nach der Aktenlage ergibt sich unzweifelhaft, daß der Berufungswerber die in Rede stehende Strafverfügung am 17.

November 1994 persönlich übernommen hat. Dies ergibt sich insbesondere aus der eigenhändigen Unterschrift auf dem Rückschein. Diese Unterschrift stimmt mit den Unterschriften auf dem Einspruch sowie auf dem Berufungsschreiben überein, sodaß schon aus diesem Grund kein Zweifel besteht, daß der Berufungswerber die Strafverfügung persönlich übernommen hat. Dies wird vom Berufungswerber auch nicht bestritten.

Desweiteren ergibt sich aus dem Akt, daß der Einspruch erst am 5. Dezember 1994 der Post zur Beförderung übergeben wurde, was aus dem diesbezüglichen einwandfrei ablesbaren Poststempel ersichtlich ist. Entscheidend für die Überprüfung der Rechtzeitigkeit eines fristgebundenen Schriftstückes ist im Falle der Postaufgabe der Poststempel.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann ein Beschuldigter gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

Diese zweiwöchige Frist stellt eine gemäß § 33 Abs.4 AVG nicht verlängerbare Fallfrist dar. Die Zurückweisung des Einspruches durch die Bezirkshauptmannschaft ... stellt sich aus diesem Grund als rechtmäßig dar. Die Berufungsbehörde verweist - um überflüssige Wiederholungen zu vermeiden diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides.

Aus den dargelegten Gründen ist es auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, den Einspruch vom 11. November 1994, der am 5. Dezember 1994 der Post zur Beförderung übergeben wurde, als rechtzeitig anzuerkennen. Es ist deshalb dem unabhängigen Verwaltungssenat auch die Möglichkeit genommen, über die bestrittene Geschwindigkeitsüberschreitung eine Entscheidung zu treffen.

Das bedeutet, daß die Strafverfügung vom 7. November 1994 in Rechtskraft erwachsen ist und somit der Strafbetrag von 1.400 S zu bezahlen ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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