Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102557/5/Fra/Ka

Linz, 08.03.1995

VwSen-102557/5/Fra/Ka Linz, am 8. März 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Ing. D, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5. Jänner 1995, VerkR-96/16428/1993-O, mit dem der Einspruch gegen das Ausmaß der mit Strafverfügung vom 23.12.1993, GZ.VerkR-96/16428/1993-O, verhängten Strafe abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Die Strafe wird wie folgt neu bemessen:

Wegen der gegenständlichen Geschwindigkeistüberschreitung wird gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19, 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Strafverfügung vom 23. Dezember 1993, VerkR-96/16428/1993, über den Berufungswerber wegen Übertretung nach § 52 lit.a Z10a 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 1.400 S (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt, weil er am 5.7.1993 um 16.52 Uhr im Gemeindegebiet von Ansfelden auf der A1 bei Autobahnkm.168,525 in Richtung Salzburg als Lenker des PKW, Kz: , das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" mißachtet hat, da er bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h 133 km/h gefahren ist. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mittels Meßgerät festgestellt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber gegen die Höhe der Geldstrafe Einspruch erhoben, der mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid abgewiesen wurde.

3. Der Berufungswerber bringt in seinem Rechtsmittel vor, daß sich seine finanzielle Lage drastisch verändert habe, da er nun arbeitslos sei. Er bitte daher, die Geldstrafe neu zu bemessen. Zumal der Berufungswerber seine Arbeitslosigkeit nur behauptet hat, ersuchte der O.ö. Verwaltungssenat den Berufungswerber, diese auch zu belegen. Mit Schreiben vom 28.2.1995 übermittelte der Rechtsmittelwerber einen Beleg des Arbeitsamtes 1200 Wien, Passetistraße 24, aus dem hervorgeht, daß er ab 1.10.1994 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Zumal die Erstbehörde der Strafe ein geschätztes Einkommen von 20.000 S zugrundegelegt hat, der Berufungswerber jedoch nunmehr arbeitslos ist, war die Strafe dem derzeitigen "Einkommen" anzupassen. Eine weitere Herabsetzung der Strafe erschien dem unabhängigen Verwaltungssenat jedoch aufgrund des hohen Unrechts- und Schuldgehaltes der Übertretung nicht vertretbar.

Was den Unrechtsgehalt anlangt, so hat die Erstbehörde bereits zutreffend darauf hingewiesen, daß gerade hohe Geschwindigkeiten immer wieder Ursache von Verkehrsunfällen sind, sodaß diese Übertretungen mit entsprechender Strenge geahndet werden müssen. Diese Ausführungen können nur unterstrichen werden, zumal die durch die gegenständliche Strafdrohung geschützten Interessen der Verkehrssicherheit durch hohe Geschwindigkeitsüberschreitungen zweifellos geschädigt bzw. gefährdet werden, wobei im gegenständlichen Zusammenhang zu berücksichtigen ist, daß die Geschwindigkeitsüberschreitung um 16.52 Uhr erfolgt ist und zu dieser Zeit am Übertretungsort erfahrungsgemäß von einem dichten Verkehrsaufkommen auszugehen ist.

Zum Verschuldensgehalt ist auszuführen, daß die Geschwindigkeit um rund 30 % überschritten wurde. Es ist weder hervorgekommen noch hat dies der Berufungswerber behauptet, daß die Einhaltung der Geschwindigkeitsbeschränkung eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder daß die Verwirklichung des gegenständlichen Tatbestandes aufgrund der Tatumstände nur schwer hätte vermieden werden können. Unter weiterer Bedachtnahme auf den Milderungsgrund der Unbescholtenheit ist das Strafausmaß als angemessen anzusehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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