Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102558/4/Fra/Ka

Linz, 21.03.1995

VwSen-102558/4/Fra/Ka Linz, am 21. März 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des W A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7. Dezember 1994, Zl.VerkR-96-5249-1994-O, betreffend Zurückweisung eines Einspruches, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben; der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Strafverfügung vom 5.5.1994, VerkR96-5249-1994, über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt.

2. Der Berufungswerber beeinspruchte diese Strafverfügung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dieser Einspruch als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Begründend führt die Erstbehörde aus, daß die gegenständliche Strafverfügung, wie aus dem im Akt erliegenden Rückschein ersichtlich sei, am 21.5.1994 ordnungsgemäß zu eigenen Handen zugestellt worden sei. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann, wie in der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung angeführt ist, gegen diese binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erhoben werden. Diese gemäß § 32 Abs.2 AVG zu berechnende Frist habe somit im gegenständlichen Fall mit Ablauf des 6.6.1994 geendet. Der Einspruch sei jedoch erst am 18.10.1994 wie aus dem Poststempel des Postamtes H klar ersichtlich sei, zur Post gegeben worden.

3. In seinem Rechtsmittel gegen den unter Punkt 2.

angeführten Bescheid bringt der Berufungswerber vor, daß er bereits vor dem 6.6.1994 Einspruch gegen die oben genannte Strafverfügung eingelegt habe.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Dem vorgelegten Akt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land kann nicht entnommen werden, daß der Berufungswerber tatsächlich - wie er in seinem Rechtsmittel behauptet innerhalb der Einspruchsfrist gemäß § 49 Abs.1 VStG Einspruch erhoben hätte. Mit Schreiben vom 10.2.1995, VwSen-102558/2/Fra/Ka, räumte daher der unabhängige Verwaltungssenat dem Berufungswerber die Möglichkeit ein, die behauptete fristgerechte Einspruchserhebung zu belegen.

Der Berufungswerber wurde auch darauf hingewiesen, daß sich aufgrund der Aktenlage keine Anhaltspunkte für eine rechtzeitige Einspruchserhebung ergeben. Es ist jedoch beim O.ö. Verwaltungssenat weder während der dem Berufungswerber eingeräumten 4-Wochenfrist noch nach Ablauf dieser Frist eine Stellungnahme seitens des Berufungswerbers eingelangt.

Zumal die Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides mit der Aktenlage übereinstimmen und der Berufungswerber von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Glaubhaftmachung der behaupteten Einspruchserhebung nicht Gebrauch gemacht hat, geht nun auch der unabhängige Verwaltungssenat von einer verspäteten Einspruchserhebung gegen die gegenständliche Strafverfügung aus, weshalb der angefochtene Zurückweisungsbescheid zu Recht erging.

Aus den genannten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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