Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102565/2/Ki/Shn

Linz, 09.02.1995

VwSen-102565/2/Ki/Shn Linz, am 9. Februar 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Walter Z, vom 1. Februar 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 27. Jänner 1995, Zl.VerkR96-9245-1994, zu Recht erkannt:

I: Der Berufung gegen die Strafhöhe wird nach der Maßgabe Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 2.500 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden, herabgesetzt wird.

II: Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Strafbehörde wird auf 250 S herabgesetzt; der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat entfällt.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: §§ 64 und 65 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Mit Straferkenntnis vom 27. Jänner 1995, VerkR96-9245-1994, hat die BH Ried/Innkreis über den nunmehrigen Berufungswerber gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 4.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe vier Tage) verhängt, weil er am 8.11.1994 um 20.58 Uhr den PKW, Kennzeichen auf der A8 Innkreisautobahn, Fahrtrichtung, bei km mit einer Geschwindigkeit von 175 km/h gelenkt und somit die auf österreichischen Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 45 km/h überschritten hat. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 400 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Mit Schriftsatz vom 1. Februar 1995 erhebt der Rechtsmittelwerber Berufung gegen die Strafhöhe. Er habe zum Tathergang keine Einwände und wolle auch durch faule Ausreden nichts beschönigen. Von Fahrlässigkeit zu sprechen erscheine ihm aber sehr streng betrachtet, allein aus der Tatsache, daß ein paar Kilometer weiter (auf deutschem Boden) überhaupt kein Vergehen registriert werden würde. Das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder die Gefährdung anderer erscheine ihm als sehr gering, zumal weder Nebel noch nasse Fahrbahnverhältnisse geherrscht hätten. Zum Einkommen führt er aus, daß seine Firma Konkurs gemacht habe und er, da er selber Mitgesellschafter war, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe. Sein Einkommen bestehe aus unregelmäßigen Provisionszahlungen für Verkaufstätigkeiten, welche wirklich nicht sehr hoch seien.

Er ersuche um Minderung der verhängten Geldbuße.

I.3. Die Erstbehörde hat, ohne von der Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung Gebrauch zu machen, die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, weil weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung, durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, daß bei erheblichen Überschreitungen der höchstzulässigen Geschwindigkeit auf Autobahnen die Verkehrssicherheit erheblich reduziert wird, weil solch überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder eine Ursache für schwere und schwerste Verkehrsunfälle darstellen. Insbesondere auf der Innkreisautobahn (A8) werden sowohl bei in- als auch bei ausländischen Kraftfahrzeuglenkern häufig gravierende Geschwindigkeitsüberschreitungen festgestellt, weshalb zur Hintanhaltung dieser Verwaltungsübertretungen grundsätzlich mit entsprechend strenger Bestrafung vorzugehen ist.

Im gegenständlichen Falle ist jedoch auch zu berücksichtigen, daß zum Tatzeitpunkt die Fahrbahn trocken war und ein geringes Verkehrsaufkommen herrschte, sodaß das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung bzw Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient bezogen auf den konkreten Fall - geringer zu bewerten ist.

Als strafmildernd ist die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu beurteilen und es ist dem Berufungswerber zugutezuhalten, daß er letztlich geständig und auch einsichtig ist. Es muß jedoch darauf hingewiesen werden, daß der Umstand, daß im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich auf Autobahnen keine Geschwindigkeitsbeschränkungen bestehen, den Berufungswerber nicht legitimiert, sich der österreichischen Rechtsordnung zu widersetzen.

Die nunmehr festgesetzte Geldstrafe beträgt lediglich ein Viertel der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe (10.000 S) und erscheint im vorliegenden Falle tat- und schuldangemessen.

Eine weitere Herabsetzung ist trotz der vom Berufungswerber behaupteten geringen Einkommensverhältnisse sowohl aus generalpräventiven als auch aus spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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