Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102566/5/Weg/Ri

Linz, 03.03.1995

VwSen-102566/5/Weg/Ri Linz, am 3. März 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung der H... K... vom 6. Februar 1995 (eingeschränkt auf die Strafhöhe mit Schreiben vom 24. Februar 1995) gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ... vom 23.

Jänner 1995, VerkR..., zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die Geldstrafe auf 1.000 S reduziert wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe vermindert sich auf 24 Stunden.

II. Der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 100 S.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft ... hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über die Berufungswerberin wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 in Anwendung des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.200 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 74 Stunden verhängt, weil diese am 24. September 1994 um 12.49 Uhr den PKW ... auf der Bundesstraße ... in der Ortschaft ..., Gemeinde ..., von ...h kommend in Richtung ... gelenkt und bei Strkm ... die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 36 km/h überschritten hat.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 220 S in Vorschreibung gebracht.

2. Die Bezirkshauptmannschaft ... begründet ihr Straferkenntnis hinsichtlich der Schuld mit der zeugenschaftlichen Aussage des Insp. J... P..., der die Geschwindigkeitsüberschreitung mit einer Laserpistole festgestellt hat. Hinsichtlich der Strafhöhe begründet die Erstbehörde ihr Erkenntnis unter Hinweis auf § 19 VStG damit, daß es sich um eine eklatante Mißachtung der dort zum Schutze der Bewohner verordneten Geschwindigkeitsbeschränkung handelt. Strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit gewertet, erschwerende Umstände seien nicht zutagegetreten. Bei der Bemessung der Strafe sei das monatliche Einkommen von 8.000 S, die Schuldenrückzahlungsverpflichtung von 4.500 S monatlich und die Sorgepflicht für ein Kind berücksichtigt worden.

3. Mit Schriftsatz vom 6. Februar 1995 bringt die Beschuldigte Berufung ein, welche sie jedoch mit Schriftsatz vom 24. Februar 1995 auf die Strafhöhe einschränkt. Dabei bringt sie vor, daß sie eine langjährige und unbescholtene Autofahrerin sei. Sie verfüge derzeit nur über ein Karenzgeld in der Höhe von 7.000 S. Sie sei für ein Kind sorgepflichtig.

4. Die Angaben der Berufungswerberin sind glaubwürdig und im übrigen auch durch die Aktenlage gedeckt.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Mildungerungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen ist durch § 99 Abs.3 StVO 1960 iVm § 13 VStG vorgegeben und beträgt 100 S bis 10.000 S.

Es wird zunächst den Ausführungen der Bezirkshauptmannschaft ... beigetreten, daß es sich um eine hinsichtlich des Ausmaßes gravierende Geschwindigkeitsüberschreitung handelt und daß ein derartiges Fehlverhalten auch entsprechend zu sanktionieren ist.

Nach Ansicht der Berufungsbehörde hat jedoch die Erstbehörde den Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit dieser langjährigen Autolenkerin nicht ausreichend gewürdigt und es ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, daß es sich um eine einmalige Fehlleistung gehandelt hat. Auch die glaubhaft dargelegten finanziellen Verhältnisse sprechen für eine Herabsetzung der Strafe.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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