Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102574/2/Bi/Fb

Linz, 15.09.1995

VwSen-102574/2/Bi/Fb Linz, am 15. September 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn Ing. G S, S, R, vom 3. Februar 1995 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 3. Februar 1995, VerkR96-3453-1994, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, verhängten Strafe zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und die mit diesem Straferkenntnis verhängte Strafe bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 160 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, 99 Abs.3a StVO 1960.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3a StVO 1960 eine Geldstrafe von 800 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt sowie einen Verfahrenskostenbeitrag von 80 S vorgeschrieben.

2. Gegen die Höhe der verhängten Strafe hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben und auf seine Rechtfertigung vor der Erstinstanz verwiesen. Danach sei zur angegebenen Zeit niemand anderer auf dieser Straßenstelle unterwegs gewesen und die Geschwindigkeitsbeschränkung diene seiner Meinung nach nur zum leichteren Einfädeln, sodaß er sie als zu hoch gemessen empfinde. Er beabsichtige, auf seinem Baugrund ein Haus zu errichten. Die Geschwindigkeitsüberschreitung sei ihm in Ausübung seines Berufes passiert.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 reicht bis 10.000 S Geldstrafe bzw bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Dem Rechtsmittelwerber wird vorgeworfen, in L auf der A, Knoten H, Höhe Abfahrt U, Richtung W, stadteinwärts fahrend, als Lenker des Kombi die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 21 km/h überschritten zu haben.

Der Rechtsmittelwerber ist Maschinenbautechniker mit einem Nettomonatseinkommen von ca 19.000 S, besitzt einen Baugrund und ist für die Gattin und zwei Kinder sorgepflichtig.

Aus der Begründung des Straferkenntnisses geht hervor, daß die Erstinstanz die bisherige Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers mildernd berücksichtigt hat. Tatsächlich weist der Rechtsmittelwerber aus den letzten fünf Jahren bis zum Zeitpunkt der Übertretung, dem 2. August 1994, keine Vormerkungen auf. Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit war daher als wesentlicher Milderungsgrund zu werten.

Der unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, daß die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum überschritten hätte. Die verhängte Strafe entspricht sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung - eine Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 21 km/h ist nicht mehr als geringfügig anzusehen, noch dazu wenn man bedenkt, daß vor der in Rede stehenden Geschwindigkeitsbeschränkung bereits eine solche auf 60 km/h, nämlich bei der Auffahrt B, verordnet und ebenso wie die gegenständliche leicht wahrnehmbar kundgemacht ist - und ist auch den finanziellen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers angemessen.

Sein Argument, die Geschwindigkeitsüberschreitung sei in Ausübung seines Berufes passiert, vermag keinen Milderungsgrund darzustellen, weil die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung bei jeder Teilnahme am Verkehr einzuhalten sind.

Richtig ist, daß die Geschwindigkeitsbeschränkung im Bereich des Knoten H den Zweck hat, den aus Richtung W kommenden Fahrzeuglenkern ein "Überqueren" der Richtungsfahrbahn Nord zur Abfahrt U zu ermöglichen - daß Geschwindigkeitsbeschränkungen die "nur" (?) zum leichteren Einfädeln angeordnet wurden, nicht ernst zu nehmen seien, ergibt sich aus der gesamten Straßenverkehrsordnung nicht.

Daß niemand anderer sonst die Straßenstelle befahren hat, vermag eine Herabsetzung der verhängten Strafe ebenfalls nicht zu begründen, da es sich bei erlaubten Höchstgeschwindigkeiten um verbindliche Anordnungen handelt und nicht um Empfehlungen, die bei Nichtvorhandensein anderer Verkehrsteilnehmer sofort ihre Gültigkeit verlieren würden. Daß durch das Fahrverhalten des Rechtsmittelwerbers niemand behindert oder gefährdet wurde, ist nicht als strafmildernd zu berücksichtigen.

Die verhängte Strafe liegt um untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und hält auch general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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