Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102579/14/Ki/Shn

Linz, 15.05.1995

VwSen-102579/14/Ki/Shn Linz, am 15. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 9. Kammer (Vorsitzender Dr. Bleier, Beisitzer Dr. Leitgeb, Berichter Mag. Kisch) über die Berufung des Walter V, eingelangt bei der erkennenden Behörde am 14. Februar 1995, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 25. Jänner 1995, Zl.VerkR96-85-2-1995, aufgrund des Ergebnisses der am 9. Mai 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung hinsichtlich Faktum 1 zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird hinsichtlich Faktum 1 als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich nach der Maßgabe bestätigt, daß der Schuldspruch wie folgt zu lauten hat:

"Sie haben am 2. Dezember 1994 um 22.03 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen in Linz, auf der A7 (Richtungsfahrbahn Süd) zwischen der P und der Tankstelle in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,79 mg/l Atemluftalkoholgehalt) gelenkt." II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber hinsichtlich Faktum 1 als Kosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag von 2.200 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 25. Jänner 1995, VerkR96-85-2-1995, über den Berufungswerber ua wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 11.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 11 Tage) verhängt. Es wurde ihm zur Last gelegt, daß er am 2.12.1994 um 22.03 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen in Linz, auf der A7, Richtungsfahrbahn Süd, auf der P in Richtung B und am B in Höhe der T in Richtung Süd gelenkt hat, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,79 mg/l Atemluftalkoholgehalt) befand.

Außerdem wurde er hinsichtlich der gegenständlichen Verwaltungsübertretung gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 1.110 S (10 % der Strafe 1.100 S, als Barauslagen für das verbrauchte Mundstück des Alkomaten 10 S) verpflichtet.

I.2. Der Berufungswerber erhob gegen dieses Straferkenntnis Berufung (eingelangt beim unabhängigen Verwaltungssenat am 14. Februar 1995) und beantragt, die Behörde möge von der Fortführung des Strafverfahrens absehen und die Einstellung verfügen.

Er begründet das Rechtsmittel damit, daß das zur Überprüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt verwendete Meßgerät nicht in der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 12.3.1987 idgF der Verordnung vom 11.7.1988 aufscheint und daher nicht verwendet werden durfte. Außerdem sei das Gerät nicht der Gebrauchsanweisung entsprechend verwendet worden. Weiters mangle es an einer Tatzeit des Straferkenntnisses und wären die Polizeibeamten verpflichtet gewesen, den Berufungswerber zur nächsten Polizeidienststelle der Sicherheitswacheabteilung II vorzuführen. Tatsächlich sei er jedoch bis zum Stützpunkt des Verkehrsunfallkommandos gebracht und erst dort einer Atemluftprobe bei der benachbarten Funkstreife unterzogen worden. Diese Vorführung sei unzulässig.

I.3. Die Erstbehörde hat, ohne von der Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung Gebrauch zu machen, die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte hinsichtlich Faktum 1 des Straferkenntnisses, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 9. Mai 1995 Beweis erhoben. Bei der Berufungsverhandlung wurden RI Christian S und RI Wolfgang Ü einvernommen. Ein weiterer geladener Zeuge (GI Dietmar P) hat sich von der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung wegen eines bereits gebuchten Auslandsurlaubes entschuldigt und einen schriftlichen Bericht vorgelegt.

Dieser Bericht wurde einvernehmlich verlesen. Ein Vertreter des Berufungswerbers (Vollmacht vom 5. Mai 1995) sowie der belangten Behörde haben an der Verhandlung ebenfalls teilgenommen.

I.5. Sowohl GI P in seinem Bericht als auch RI S in seiner Zeugenaussage führten aus, daß sie aufgrund verbrannten Gummis auf den vom Berufungswerber gelenkten PKW aufmerksam wurden. Beim Fahrzeug löste sich am linken Hinterrad der Reifen von der Felge. Sie hätten daraufhin den Berufungswerber, welcher einen "Zick-Zack-Kurs" fuhr, anhalten wollen, es sei ihnen jedoch auch unter Verwendung des Blaulichtes und des Folgetonhornes nicht gelungen, ihn zu überholen. Auf Höhe der B habe der Berufungswerber dann zwei Autos überholen wollen und sei dabei ins Schleudern gekommen. Nach mehreren Schleudervorgängen sei er quer zur Fahrbahn zum Stehen gekommen. RI S führte zudem aus, daß er zum Vorfallszeitpunkt bei der T beim Berufungswerber Alkoholisierungssymptome feststellen konnte. In der Folge sei die Amtshandlung vom Verkehrsunfallkommando übernommen worden.

RI Ü führte als Zeuge aus, daß ihm der Berufungswerber von den beiden vorhin genannten Polizeibeamten vorgeführt worden sei. Es seien zu diesem Zeitpunkt deutliche Alkoholisierungssymptome feststellbar gewesen, insbesondere seien ihm Alkoholgeruch der Atemluft, schwankender Gang und undeutliche Sprache aufgefallen. Der Berufungswerber habe glaublich auch zugegeben, daß er etwas getrunken hat. Der Test sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Konfrontiert mit dem Berufungsvorbringen, wonach das Gerät nicht der Gebrauchsanweisung entsprechend verwendet worden sein soll, führte der Zeuge aus, daß er sich dies nicht vorstellen könne. Er habe das Gerät der Gebrauchsanweisung entsprechend verwendet und der Berufungswerber habe das Ergebnis des Alkotests gelassen hingenommen.

Befragt, in welchen Intervallen der Alkotest stattfinden muß, führte der Zeuge aus, daß die zweite Messung sofort dann erfolgt, wenn das Alkotestgerät wieder meßbereit ist.

Die Meßbereitschaft sei erst dann gegeben, wenn sie nach der Reinigung vollautomatisch angezeigt wird. Dies sei innerhalb einer Minute möglich. Wäre das Intervall zwischen den Messungen zu kurz, so würde keine Messung zustandekommen.

Der Zeuge legte auch einen Eichschein betreffend das verfahrensgegenständliche Atemalkoholmeßgerät vor. Darin wird für das Atemalkoholmeßgerät der Bauart "M 52052/A15" (Alkomat), Hersteller Siemens AG, Fabrikationsnummer V12-247, bestätigt, daß dieses am 27. April 1994 entsprechend den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes geeicht wurde und die gesetzliche Nacheichfrist am 31.

Dezember 1996 abläuft.

I.6. In freier Beweiswürdigung gelangt der O.ö.

Verwaltungssenat zur Auffassung, daß den Aussagen der Zeugen Glauben zu schenken ist. Die Aussagen wurden unter Wahrheitspflicht getätigt und sind in sich schlüssig und den Denkgesetzen nachvollziehbar. Der Beschuldigte konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin für den Berufungswerber belastend gewertet werden, im konkreten Falle konnte dieser jedoch keinerlei nachvollziehbare Argumente vorbringen, warum die, vorerst von ihm akzeptierte, Atemluftuntersuchung keinen tauglichen Beweis darstellen könnte.

I.7. Unter Zugrundelegung des im Berufungsverfahren gewonnenen Ermittlungsergebnisses hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 5 StVO 1960 darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person als von Alkohol beeinträchtigt.

Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, daß sich der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt laut Ergebnis des durchgeführten Alkotestes (0,79 mg/l Atemluft) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat und er somit kein Fahrzeug lenken durfte.

Der Berufungswerber vermeint, daß das verwendete Atemalkoholmeßgerät nicht in der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 12.3.1987 in der Fassung der Verordnung vom 11.7.1988 Deckung finde. Dem ist vorerst zu entgegnen, daß die vom Berufungswerber zitierten Verordnungen mit Ablauf des 30. September 1994 außer Kraft getreten sind. Ab diesem Zeitpunkt stand die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die zur Atemalkoholuntersuchung geeigneten Geräte und die zu deren Handhabung zu ermächtigenden Organe der Straßenaufsicht (Alkomatverordnung, BGBl.Nr.789/1994) in Geltung.

Nach § 1 der zitierten Verordnung sind für die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt Alkomaten geeignet, die nach dem Maß- und Eichgesetz, BGBl.Nr.152/1950, eichfähig sind.

Derzeit besitzt diese Eichfähigkeit folgendes Gerät:

Hersteller Siemens AG, Gerätebezeichnung: Alkomat M52052/A15.

Das im vorliegenden Falle verwendete Gerät mit der Fabrikationsnummer V12-247 findet in der zitierten Alkomatverordnung Deckung und es geht sohin die Argumentation des Berufungswerbers ins Leere. Was das Vorbringen anbelangt, das Gerät sei nicht der Gebrauchsanweisung entsprechend verwendet worden, so hat der Zeuge RI Ü, konfrontiert mit dem Berufungsvorbringen, unter Wahrheitspflicht ausgesagt, daß er das Gerät der Gebrauchsanweisung entsprechend verwendet habe.

Laut ständiger Rechtsprechung des VwGH gilt das Ergebnis einer Alkomatuntersuchung grundsätzlich als Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung (vgl VwGH vom 20.5.1993, 93/02/0092). Es ist daher grundsätzlich von der Tauglichkeit des Meßgerätes auszugehen und es können rein abstrakte Behauptungen die Richtigkeit der Alkoholmessung nicht erschüttern. Es müßten demnach konkrete Fehler am Alkomaten bzw bei der Bedienung des Alkomaten aufgezeigt werden. Rein abstrakte Vermutungen sind im Verfahren nicht zu beachten.

Diesbezüglich hat zwar der Vertreter des Berufungswerbers bei der mündlichen Verhandlung dahingehend Bedenken vorgebracht, daß das Intervall zwischen den beiden Messungen zu kurz gewesen wäre. Dieser Argumentation ist jedoch zu entgegnen, daß die zweite Messung erst dann erfolgt, wenn das Alkotestgerät wieder meßbereit ist. Meßbereit ist das Gerät erst dann, wenn dies vollautomatisch angezeigt wird.

Wäre das Intervall zwischen den beiden Messungen zu kurz, so würde keine Messung zustandekommen (Anzeige ERR 3). Auf dem im Verfahrensakt aufliegenden Meßstreifen ist jedoch eindeutig festgehalten, daß beide Messungen (jeweils 0,79 mg/l) verwertbar sind.

Was die Argumentation hinsichtlich der Tatzeit anbelangt, so haben die Zeugen GI P und RI S eindeutig festgestellt, daß ihnen der Berufungswerber am 2.12.1994 um 22.03 Uhr auf der A7 im Bereich der P bzw am B aufgefallen ist. Es ist damit in klarer Weise nachweisbar, daß der Berufungswerber zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt die vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen hat. Der Ordnung halber wurde zur eindeutigen Konkretisierung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung - innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist - durch die erkennende Behörde eine entsprechende Spruchergänzung vorgenommen.

Der Argumentation, die Atemluftalkoholuntersuchung sei im gegenständlichen Fall nicht zulässig gewesen, zumal der Berufungswerber nicht zur nächsten Polizeidienststelle vorgeführt wurde, ist zu entgegnen, daß es keinen Einfluß auf den Beweiswert des erzielten Meßergebnisses haben kann, wenn die Atemluft in einer weiter entfernt gelegenen Dienststelle untersucht werden kann. Allfällige verfassungsrechtliche Fragen sind in diesem Zusammenhang im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht zu prüfen. Allenfalls wäre es dem Berufungswerber freigestanden, diesbezüglich eine "Maßnahmenbeschwerde" zu erheben.

Zusammenfassend wird daher festgestellt, daß die dem Berufungswerber vorgeworfene Verwaltungsübertretung als erwiesen anzusehen ist und er diese auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten hat.

I.8. Zur ohnehin nicht angefochtenen Strafbemessung wird ausgeführt, daß die in der Straßenverkehrsordnung 1960 festgelegten "Alkoholdelikte" zu den gröbsten Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung zählen, weil sie in besonderem Maße geeignet sind, die durch die Strafdrohung geschützten Interessen der Verkehrssicherheit zu schädigen.

Der erhebliche Unrechtsgehalt dieser Übertretung spiegelt sich im Strafrahmen von 8.000 S bis 50.000 S wider.

Was den Verschuldensgehalt der verfahrensgegenständlichen Übertretung anbelangt, so wird festgestellt, daß der Berufungswerber zur Tatzeit einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,79 mg/l hatte. Dieser Alkoholgehalt der Atemluft liegt beträchtlich über dem Grenzwert von 0,4 mg/l. Eine beträchtlich über dem Grenzwert gelegene Alkoholisierung darf laut Rechtsprechung des VwGH (VwGH 12.9.1986, 85/18/0053) zu Recht als Erschwerungsgrund gemäß § 19 Abs.2 VStG angenommen werden. Unter Berücksichtigung dieses Erschwerungsgrundes hat die belangte Behörde die verhängte Strafe verhältnismäßig gering bemessen. Im übrigen ist die verhängte Strafe durchaus tat- und schuldangemessen und für den Berufungswerber auch im Hinblick auf seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (Polizeibeamter, verheiratet, Sorgepflicht für zwei Kinder) zumutbar. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt dem Berufungswerber im Hinblick auf verschiedene Vormerkungen nicht zugute. Aus spezialpräventiven Gründen ist die verhängte Strafe erforderlich, um dem Einschreiter die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens spürbar vor Augen zu führen.

Insbesondere im Hinblick darauf, daß das Lenken von Fahrzeugen in alkoholisiertem Zustand immer wieder Ursache für schwere und schwerste Verkehrsunfälle ist, erscheint es geboten, diesem Verhalten durch eine entsprechend strenge Bestrafung entgegenzuwirken, weshalb aus generalpräventiver Sicht eine Herabsetzung der Strafe nicht vertretbar ist.

Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung durch die belangte Behörde kann daher nicht festgestellt werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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