Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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Linz, 01.08.1995

VwSen-102587/4/Fra/Bk VwSen-102588/4/Fra/Bk VwSen-102594/4/Fra/Bk VwSen-102595/4/Fra/Bk VwSen-102596/4/Fra/Bk Linz, am 1. August 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des R A, gegen die Höhe der mit Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12.01.1995, Zl.

VerkR96-16834-1994, vom 12.01.1995, Zl. VerkR96-18242-1994, vom 16.01.1995, Zl. VerkR96-19435-1994, vom 16.01.1995, Zl.

VerkR96-19350-1994, und vom 16.01.1995, Zl.

VerkR96-19499-1994, jeweils wegen Übertretung des § 64 Abs.1 KFG 1967, verhängten Strafen, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die mit den angefochtenen Straferkenntnissen verhängten Geldstrafen werden auf je 6.000 S herabgesetzt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafen werden Ersatzfreiheitsstrafen von je 168 Stunden verhängt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu leisten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf je 600 S, ds jeweils 10 % der neu bemessenen Strafen.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19, 24 und 51 VStG.

Zu II.: § 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit den in der Präambel angeführten Straferkenntnissen über den Berufungswerber jeweils wegen Übertretung des § 64 Abs.1 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. für jede Übertretung eine Geldstrafe von 8.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden verhängt. Ferner wurden gemäß § 64 VStG jeweils 10 % der verhängten Strafen als Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die fristgerecht bei der Erstbehörde gegen die Strafhöhe eingebrachte Berufung. Der Berufungswerber bringt vor, sich ungerecht behandelt zu fühlen und eine derart harte Vorgangsweise der Behörde nicht akzeptieren zu können. Er verweist auf die Führerscheinentzüge und die daraus erwachsenden psychologischen Probleme, weiters darauf, daß er seine Tochter mehrmals in den Kindergarten bringen und sie von dort auch wieder abholen mußte. Die verhängten Geldstrafen erscheinen ihm zu hoch, weshalb er - implizit - um Herabsetzung ersucht.

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Akten dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). Eine öffentliche mündliche Verhandlung war gemäß § 51e Abs.2 VStG nicht anzuberaumen.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.3.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Neben diesen objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat sind gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

I.3.2. Unter Berücksichtigung und Zugrundelegung der oben genannten Kriterien waren die verhängten Strafen aus folgenden Gründen auf das nunmehr bemessene Ausmaß herabzusetzen: Aus der Begründung der angefochtenen Straferkenntnisse geht hervor, daß bei der Strafbemessung die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten nicht berücksichtigt werden konnten, weil der Beschuldigte hiezu keine Angaben machte. Diese Vorgangsweise ist unzulässig. Bei der Bemessung der Geldstrafe sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten wichtige Kriterien. Deshalb bedarf es auch entsprechender Erhebungen dieser Umstände durch die Behörde, wobei in der Regel mit den Angaben des Beschuldigten das Auslangen zu finden sein wird. Unterläßt die Behörde die Erhebung dieser wesentlichen Umstände, ist ihre Entscheidung mit Verfahrensmängeln belastet. Verweigert der Beschuldigte diesbezügliche Angaben, so hat eine Einschätzung durch die Behörde zu erfolgen, deren Folgen der Beschuldigte zufolge der unterbliebenen Mitwirkung zu tragen (vgl. VwGH 15.10.1987, 87/02/0115). Der O.ö. Verwaltungssenat hat daher dieses Versäumnis nachgeholt und mit Schreiben vom 21.2.1995 den Beschuldigten ersucht, binnen vier Wochen ab Erhalt dieses Schreibens (lt. Zustellnachweis hat der Beschuldigte dieses Schreiben am 23.2.1995 übernommen) schriftlich oder mündlich seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse dem O.ö. Verwaltungssenat mitzuteilen und entsprechend zu belegen. Es wurde ihm weiters bekanntgegeben, daß, sollte er hievon keinen Gebrauch machen, der O.ö. Verwaltungssenat von folgender Einschätzung ausgeht: Einkommen: rund 15.000 S monatlich, kein Vermögen, Sorgepflicht für ein Kind. Der Beschuldigte hat dem unterfertigten Mitglied des O.ö. Verwaltungssenates auch telefonisch mitgeteilt, seine Einkommensverhältnisse zu belegen. Bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung sind jedoch beim O.ö. Verwaltungssenat keine Unterlagen eingelangt, weshalb der Strafbemessung die vorhin genannten Verhältnisse zugrundegelegt wurden. Eine weitere Herabsetzung der Strafen hält der O.ö. Verwaltungssenat aus präventiven Überlegungen sowie aufgrund des hohen Unrechts- und Schuldgehaltes der Übertretungen nicht für vertretbar. Es ist festzustellen, daß der Berufungswerber eine Reihe verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen betreffend Übertretungen der StVO 1960 und des KFG 1967 aufweist, weshalb ihm ein Milderungsgrund - was das Verschulden anlangt - nicht zuerkannt werden kann. Erschwerend hingegen wirkten sich vier einschlägige Vormerkungen aus. Weder eine Geldstrafe von 2.000 S noch Geldstrafen von 3.000 S konnten den Berufungswerber abhalten, neuerlich einschlägig gegen das KFG 1967 zu verstoßen. Der Berufungswerber ist darauf hinzuweisen, daß gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967, wenn der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft wurde, anstelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden kann und wenn der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft wurde, Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden können, sofern dies aus spezialpräventiven Gründen erforderlich ist.

Die neu bemessenen Strafen schöpfen den gesetzlichen Strafrahmen zu 20 % aus und bewegen sich daher noch immer an der unteren Grenze dieses Strafrahmens. Der O.ö.

Verwaltungssenat hofft, daß die Strafen ausreichen, um den Berufungswerber von weiteren Übertretungen der gleichen Art abzuhalten.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Der Berufungswerber wird zusätzlich auf die Möglichkeit hingewiesen, einen Antrag auf Bezahlung der Strafen in Raten bei der Erstbehörde zu stellen.

II. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Fragner

 

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