Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102606/4/Bi/Fb

Linz, 08.05.1995

VwSen-102606/4/Bi/Fb Linz, am 8. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn H H S, R, G, vom 28. April 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 14.

April 1994, GZ 15.1 1993/4331, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis in beiden Punkten behoben und das jeweilige Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Verfahrenskostenbeiträge sind nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 9 Abs.2 und 45 Abs.1 Z2 VStG, §§ 103 Abs.1, 101 Abs.1 lit.a, 4 Abs.7a und 134 Abs.1 KFG 1967.

zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 103 Abs.1 iVm 101 Abs.1 lit.a und 134 Abs.1 KFG 1967 und 2) §§ 103 Abs.1 iVm 4 Abs.7 lit.a und 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1) 3.000 S und 2) 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 3 Tagen und 2) 1 Tag verhängt, weil er als Geschäftsführer und daher gemäß § 9 VStG Verantwortlicher der Firma L GesmbH, diese ist Zulassungsbesitzer des Kraftwagenzuges , Anhänger , nicht dafür Sorge getragen habe, daß der Zustand bzw die Ladung des obigen Kraftfahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen habe. Das oben angeführte Kraftfahrzeug sei am 27. August 1993 um 8.40 Uhr auf dem Parkplatz B, Strkm der B, von K K gelenkt worden, obwohl das höchstzulässige Gesamtgewicht des Kraftwagenzuges, Kennzeichen , Anhänger , von 38.000 kg um 4.700 kg überschritten worden sei.

2) Die Gesamtlänge des Kraftwagenzuges habe 19 m betragen, obwohl sie nur 18,3 m betragen hätte dürfen.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 400 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ohne Berufungsvorentscheidung vorgelegt wurde. Da nach dem Ausspruch der Erstinstanz die Übertretung in Oberösterreich begangen wurde, war der O.ö. Verwaltungssenat zur Berufungsentscheidung zuständig. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben war (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er habe als Geschäftsführer und daher gemäß § 9 VStG Verantwortlicher der Firma L GesmbH sehr wohl dafür Sorge getragen, daß der genannte LKW-Zug den Kraftfahrgesetzen entsprochen habe. Die ihm angelastete Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht weise er absolut zurück, da der Absender der Waren von sich aus keine Überladungen zulasse. Das Wiegeergebnis laut den Achslastmessern könne nicht stimmen, da es erforderlich sei, diese auf einer hundertprozentig ebenen Betonfläche aufzulegen, was laut Rücksprache mit seinem Fahrer nicht der Fall gewesen sei.

Er habe Herrn K vor Antritt der Fahrt und Übernahme der Ladung ausdrücklich die Anweisung gegeben, den Kran des LKW abzusatteln, womit die Gesamtlänge des Kraftwagenzuges den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen hätte. Herr K habe ihm nachher mitgeteilt, daß er diese Anweisungen nicht befolgt habe und habe daher von ihm eine schriftliche Verwarnung mit Androhung der Entlassung erhalten.

Zu Punkt 1) des Straferkenntnisses verweist der Rechtsmittelwerber auf einen nur teilweise lesbaren Zeitungsausschnitt betreffend die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus ergibt sich, daß am 27. August 1993 gegen 8.40 Uhr vom Meldungsleger RI F im Rahmen des Verkehrsüberwachungsdienstes auf der B festgestellt wurde, daß der LKW-Zug mit dem Anhänger , gelenkt von Herrn K H K, ein Gesamtgewicht von 42.700 kg und eine Gesamtlänge von 19 m aufwies. Die Überladung wurde auf dem Parkplatz B bei Strkm der B im Gemeindegebiet von K mittels geeichten Radlastmessern festgestellt.

Zulassungsbesitzer des Kraftwagenzuges ist die Firma L GesmbH, G, S, im Bezirk Voitsberg, wobei der Transportunternehmer F L im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens ein an den Rechtsmittelwerber gerichtetes Schreiben der L GesmbH vom 1. September 1993 mit folgendem Wortlaut vorgelegt hat:

"Betreff: Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten laut § 9 VStG Sehr geehrter Herr S! Wir bestellen Sie hiermit zum verantwortlichen Beauftragten laut § 9 VStG.

Ihr Verantwortungsbereich umfaßt:

a) Arbeitsinspektionsgesetz b) Technische Kontrolle der Fahrzeuge c) Kontrolle der Disposition für eigenen Fuhrpark Wir ersuchen Sie, als Fuhrparkleiter diese Vereinbarung zur Bestellung als verantwortlich Beauftragten auf dieses Schriftstück rechts unten gegenzuzeichnen." Das Schriftstück war zum einen von Herrn H H S zum anderen von Herrn F L für die L GesmbH unterschrieben.

Daraufhin wurde gegen den Rechtsmittelwerber als gemäß § 9 Abs.2 und 4 VStG Verantwortlichen der Firma L GesmbH das in Rede stehende Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß gemäß § 9 Abs.1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen strafrechtlich verantwortlich ist, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung können die zur Vertretung nach außen Berufenen eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Gemäß Abs.4 dieser Bestimmung kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Wohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muß die Zustimmung des verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen zu seiner Bestellung schon vor der Tat belegbar, dh durch ein präsentes Beweismittel erteilt und nicht bloß im nachhinein bewiesen werden (vgl Erkenntnis von 1. April 1993, 90/06/0209 ua).

Im gegenständlichen Fall ist diese nachweisliche Zustimmung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs.2 VStG unter Zugrundelegung des oben angeführten Schreibens jedenfalls ab 1. September 1993 anzunehmen, dh ab dem 1. September 1993 war zweifellos der Rechtsmittelwerber für die ihm obliegenden Aufgabenbereiche strafrechtlich verantwortlich.

Der in Rede stehende Vorfall ereignete sich jedoch am 27.

August 1993, also zu einem Zeitpunkt, an dem der Rechtsmittelwerber noch nicht strafrechtlich verantwortlich war, wenn auch aus dem Verfahrensakt zu entnehmen ist, daß er auch zu diesem Zeitpunkt bereits Fuhrparkleiter und offensichtlich anordnungsbefugt gegenüber den im dortigen Bereich beschäftigten Fahrern war.

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter anderem im Erkenntnis vom 20. September 1989, 88/03/0058 ausgesprochen, daß die Stellung als "Fuhrparkleiter" nicht von vornherein einen solchen normativen Gehalt habe, daß mit der Übertragung einer so bezeichneten Stellung der Rechtsakt einer Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs.2 bis 4 verbunden wäre.

Im gegenständlichen Fall ist daher davon auszugehen, daß der Rechtsmittelwerber am 27. August 1993 noch nicht für die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen der ihm anvertrauten Kraftfahrzeuge der Firma L GesmbH strafrechtlich verantwortlich war, was im Hinblick auf das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren zur Folge hat, daß der Rechtsmittelwerber die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht begangen hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Entfall der Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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