Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102611/8/Weg/Ri

Linz, 06.05.1995

VwSen-102611/8/Weg/Ri Linz, am 6. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des S K vom 17. Februar 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ... vom 25. Jänner 1995, VerkR96,..., zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.5, § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft ... hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1 a) § 102 Abs.1 KFG 1967 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967, 1 b) § 102 Abs.1 KFG 1967 iVm § 61 Abs.8 KDV, 1 c) § 102 Abs.1 KFG 1967 und 2.) § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 Geldstrafen von 1 a) 2.000 S, 1 b) 1.000 S, 1 c) 300 S und 2.) 200 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1 a) 2 Tagen, 1 b) einen Tag, 1 c) 9 Stunden und 2.) 6 Stunden verhängt, weil dieser am 10. November 1993 um 19.50 Uhr den LKW mit dem Kennzeichen ... und den Tiefladeanhänger ... auf der ...straße ... von R... kommend durch das Gemeindegebiet von ... in Richtung ... gelenkt hat, wobei anläßlich einer bei Strkm. ... durchgeführten Fahrzeugkontrolle festgestellt worden war, daß er 1.) ein Fahrzeug in Betrieb genommen hat, ohne sich, obwohl dies zumutbar gewesen wäre, davon überzeugt zu haben, daß dieses den hiefür in Betracht kommenden kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, da a) das höchstzulässige Gesamtgewicht des Anhängers von 16 t durch den geladenen Raupenbagger, der ein Gewicht von ca. 12 t aufwies, um ca. 4,5 t überschritten worden war, b) die Leistung des LKW 150 PS (110 kW) betrug, obwohl die erforderliche Leistung für die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte von 30.500 kg 166 PS (122 kW) hätte betragen müssen, c) am LKW die Gewichtsaufschriften fehlten sowie 2.) den Zulassungsschein für den Tiefladeanhänger nicht mitführte.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 350 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dieses Straferkenntnis wurde am 27. Jänner 1995 durch den Berufungswerber selbst persönlich übernommen und gilt mit diesem Tag als zugestellt. Dies ergibt sich aus der die Übernahme bestätigenden Unterschrift des Berufungswerbers.

3. Dagegen hat der Berufungswerber mit Schreiben vom 17.

Februar 1995, welches am 22. Februar 1995 zur Post gegeben wurde, Berufung eingebracht. Das Datum der Postaufgabe ist aus dem Poststempel einwandfrei abzulesen.

4. Mit Schreiben vom 31. März 1995 hat der O.ö.

Verwaltungssenat dem Berufungswerber unter Hinweis auf die sich aus dem Akt ergebende Verspätung die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens eine Gegendarstellung zu dieser Verspätungsproblematik abzugeben. Dieses, am 5. April 1995 im Wege der Hinterlegung zugestellte Schriftstück blieb jedoch innerhalb der gestellten Frist unbeantwortet. Sohin gilt als erwiesen, daß der Berufungswerber das Straferkenntnis am 27. Jänner 1995 persönlich übernommen hat und daß die Berufung dagegen erst am 22. Februar 1995 zur Post gegeben wurde.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Vorschrift gilt auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides (Straferkenntnisses).

Nach den Fristberechungsvorschriften des § 32 Abs.2 AVG hätte sohin gegen die am 27. Jänner 1995 zugestellte schriftliche Ausfertigung des Straferkenntnisses spätestens am 10. Februar 1995 Berufung eingebracht werden müssen.

Nachdem diese Berufung erst am 22. Februar 1995 zur Post gegeben wurde, ist diese verspätet.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG kann in der Sache selbst nicht entschieden werden, sondern ist die Berufung zufolge dieser Gesetzesstelle als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

Gemäß § 33 Abs. 4 AVG ist es dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, die Berufungsfrist zu verlängern, weil es sich hiebei um eine nichtverlängerbare Fallfrist handelt.

Aus den genannten Gründen war daher die Berufung zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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